Zwangsvbollstreckung. 1495
händig zum Tageskurse veräußert. Bei auf Namen lautenden Werthpapieren kann
der Gerichtsvollzieher ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des
Käufers zu erwirken und die dafür erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuld-
ners abzugeben. Das Vollstreckungsgericht hat die Befugniß auf Antrag des Gläu-
bigers oder des Schuldners eine anderweitige Art der Verwerthung der gepfändeten
Sache oder eine Versteigerung durch eine andere Person, als den Gerichtsvollzieher
anzuordnen. Die Pfändung von Sachen, welche schon anderweit gepfändet worden
sind, wird durch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Ge-
richtsvollziehers bewirkt, daß er sie auch im Namen seines Auftraggebers pfände
(sog. Anschlußpfändung). Die Abschrift des Protokolls ist dem Gerichtsvoll-
zieher, welcher die erste Pfändung vorgenommen hat, zuzustellen. Auf diesen geht
ferner kraft Gesetzes mangels anderweiter Anordnung des Vollstreckungsgerichtes der
Auftrag des zweiten Gläubigers über und die Versteigerung erfolgt für alle bethei-
ligten Gläubiger (im Uebrigen vgl. hierzu den Art. Vertheilungsverfahren).
b) Die Z. in Forderungen und andere unkörperliche Vermögensrechte
(3. B. Nießbrauchsrechte) erfolgt unter Leitung und Vermittelung des Vollstreckungs-
gerichtes, hier des Amtsgerichtes des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners,
eventuell des belegenen Vermögens. Nur die Pfändung von Wechselforderungen und
anderen indossablen Papieren wird dadurch bewirkt, daß sie der Gerichtsvollzieher
in Besitz nimmt. In anderen Fällen erläßt das Gericht, sofern es sich um For-
derungen auf Geld handelt, auf Antrag des Gläubigers ein Verbot an den
Drittschuldner, d. h. den Schuldner des Exequenden, an den ersteren (d. h. den
Exequenden) Zahlung zu leisten, sowie ein Gebot an diesen, sich der Einziehung
der Forderung zu enthalten. Der Gläubiger hat diesen Beschluß des Gerichtes dem
Drittschuldner zustellen zu lassen. Mit dieser Zustellung gilt die Pfändung der
Forderung, bei Forderungen auf fortlaufende Bezüge, auch die der nach der ersten
Pfändung fällig werdenden Beträge als bewirkt. Der Gerichtsvollzieher, welcher die
gedachte Zustellung vorgenommen hat, hat sodann den erwähnten Beschluß mit einer
Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den Drittschuldner auch dem Exequen-
den zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung, welche unterbleibt, erfolgen
müßte. Der Pfändung sind gewisse Forderungsrechte (z. B. Arbeits= und Dienst-
lohn, gesetzliche Alimentenansprüche, Hebungen aus Kranken-, Hülfs-, Sterbe= 2c.
Kassen, Sold und Invalidenpension der gemeinen Soldaten und Unteroffiziere, fort-
laufende Hebungen aus Stiftungen oder aus Fürforge und Freigebigkeit eines Drit-
ten, soweit sie zum nothdürftigen Unterhalt der Familie erforderlich sind) gar nicht,
andere nur in gewissem Umfange (so das Diensteinkommen der Beamten, Offiziere,
Geistlichen, Lehrer an öffentlichen Anstalten, die Pensionen dieser Personen, Pensionen
von Wittwen, Waisen und Erziehungsgelder, wenn der jährliche Betrag nicht 1500
Mark übersteigt, von dem überschießenden Betrag aber noch zwei Drittel) nicht
unterworfen, jedoch cessirt die letztgedachte Beschränkung, wenn die Pfändung zur
Befriedigung der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen Alimente
für die Zeit nach der Klageerhebung und das letzte derselben vorausgehende Viertel-
jahr beantragt wird (§ 749). Auf Verlangen des Gläubigers hat sich der Dritt-
schuldner binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darüber zu
erklären, ob er die gepfändete Forderung anerkenne und zur Zahlung bereit sei, ob
und welche Ansprüche von anderen Personen daran gemacht würden und ob etwa
wegen solcher die Forderung schon anderweit gepfändet worden sei.
Der Gläubiger kann sich gleich mit der Pfändung oder nachher die gepfändete
Forderung durch Beschluß des Vollstreckungsgerichtes nach seiner Wahl entweder zur
bloßen Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe überweisen lassen. Die
Ueberweisung zur Einziehung berechtigt den Gläubiger die Forderung vom Dritt-
schuldner einzuziehen, andererseits kann er aber jeder Zeit auf die durch die
Pfändung und Ueberweisung erworbenen Rechte verzichten. Die Ueberweifung an