Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zwangsvbollstreckung. 1495 
händig zum Tageskurse veräußert. Bei auf Namen lautenden Werthpapieren kann 
der Gerichtsvollzieher ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des 
Käufers zu erwirken und die dafür erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuld- 
ners abzugeben. Das Vollstreckungsgericht hat die Befugniß auf Antrag des Gläu- 
bigers oder des Schuldners eine anderweitige Art der Verwerthung der gepfändeten 
Sache oder eine Versteigerung durch eine andere Person, als den Gerichtsvollzieher 
anzuordnen. Die Pfändung von Sachen, welche schon anderweit gepfändet worden 
sind, wird durch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Ge- 
richtsvollziehers bewirkt, daß er sie auch im Namen seines Auftraggebers pfände 
(sog. Anschlußpfändung). Die Abschrift des Protokolls ist dem Gerichtsvoll- 
zieher, welcher die erste Pfändung vorgenommen hat, zuzustellen. Auf diesen geht 
ferner kraft Gesetzes mangels anderweiter Anordnung des Vollstreckungsgerichtes der 
Auftrag des zweiten Gläubigers über und die Versteigerung erfolgt für alle bethei- 
ligten Gläubiger (im Uebrigen vgl. hierzu den Art. Vertheilungsverfahren). 
b) Die Z. in Forderungen und andere unkörperliche Vermögensrechte 
(3. B. Nießbrauchsrechte) erfolgt unter Leitung und Vermittelung des Vollstreckungs- 
gerichtes, hier des Amtsgerichtes des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners, 
eventuell des belegenen Vermögens. Nur die Pfändung von Wechselforderungen und 
anderen indossablen Papieren wird dadurch bewirkt, daß sie der Gerichtsvollzieher 
in Besitz nimmt. In anderen Fällen erläßt das Gericht, sofern es sich um For- 
derungen auf Geld handelt, auf Antrag des Gläubigers ein Verbot an den 
Drittschuldner, d. h. den Schuldner des Exequenden, an den ersteren (d. h. den 
Exequenden) Zahlung zu leisten, sowie ein Gebot an diesen, sich der Einziehung 
der Forderung zu enthalten. Der Gläubiger hat diesen Beschluß des Gerichtes dem 
Drittschuldner zustellen zu lassen. Mit dieser Zustellung gilt die Pfändung der 
Forderung, bei Forderungen auf fortlaufende Bezüge, auch die der nach der ersten 
Pfändung fällig werdenden Beträge als bewirkt. Der Gerichtsvollzieher, welcher die 
gedachte Zustellung vorgenommen hat, hat sodann den erwähnten Beschluß mit einer 
Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den Drittschuldner auch dem Exequen- 
den zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung, welche unterbleibt, erfolgen 
müßte. Der Pfändung sind gewisse Forderungsrechte (z. B. Arbeits= und Dienst- 
lohn, gesetzliche Alimentenansprüche, Hebungen aus Kranken-, Hülfs-, Sterbe= 2c. 
Kassen, Sold und Invalidenpension der gemeinen Soldaten und Unteroffiziere, fort- 
laufende Hebungen aus Stiftungen oder aus Fürforge und Freigebigkeit eines Drit- 
ten, soweit sie zum nothdürftigen Unterhalt der Familie erforderlich sind) gar nicht, 
andere nur in gewissem Umfange (so das Diensteinkommen der Beamten, Offiziere, 
Geistlichen, Lehrer an öffentlichen Anstalten, die Pensionen dieser Personen, Pensionen 
von Wittwen, Waisen und Erziehungsgelder, wenn der jährliche Betrag nicht 1500 
Mark übersteigt, von dem überschießenden Betrag aber noch zwei Drittel) nicht 
unterworfen, jedoch cessirt die letztgedachte Beschränkung, wenn die Pfändung zur 
Befriedigung der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen Alimente 
für die Zeit nach der Klageerhebung und das letzte derselben vorausgehende Viertel- 
jahr beantragt wird (§ 749). Auf Verlangen des Gläubigers hat sich der Dritt- 
schuldner binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darüber zu 
erklären, ob er die gepfändete Forderung anerkenne und zur Zahlung bereit sei, ob 
und welche Ansprüche von anderen Personen daran gemacht würden und ob etwa 
wegen solcher die Forderung schon anderweit gepfändet worden sei. 
Der Gläubiger kann sich gleich mit der Pfändung oder nachher die gepfändete 
Forderung durch Beschluß des Vollstreckungsgerichtes nach seiner Wahl entweder zur 
bloßen Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe überweisen lassen. Die 
Ueberweisung zur Einziehung berechtigt den Gläubiger die Forderung vom Dritt- 
schuldner einzuziehen, andererseits kann er aber jeder Zeit auf die durch die 
Pfändung und Ueberweisung erworbenen Rechte verzichten. Die Ueberweifung an
	        
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