Zweigniederlassung. 1497
einen Haftbefehl, auf Grund dessen der Gerichtsvollzieher im Auftrage des Gläu-
bigers die Verhaftung vorzunehmen hat. Die Haft ist in Räumen zu vollstrecken,
in welchen sich nicht zugleich Untersuchungs= oder Strafgefangene befinden, und darf
die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Vor oder bei der Verhaftung hat
der Gläubiger die Haft-, einschließlich der Verpflegungs-Kosten auf einen Monat
vorauszuzahlen und diesen Vorschuß des Weiteren regelmäßig zu erneuern, widrigen-
falls der Schuldner nicht zur Haft gebracht werden kann oder sofort von Amts-
wegen entlassen wird, und in letzterem Falle ebensowie wenn der Gläubiger die
Entlassung ohne Zuthun des Schuldners freiwillig gestattet hat, nicht wieder zur
Haft gebracht werden kann.
4) Bei Urtheilen auf Unterlassung oder Duldung von Hand-
lungen ist der Schuldner auf Antrag des Gläubigers in dem Urtheil oder nachher
besonders durch das Prozeßgericht für jeden Fall des Zuwiderhandelns mit einer Geld-
strafe (bis zu 1500 Mark) oder Haft (bis zu sechs Monaten) zu bedrohen und
eventuell auf Antrag des Gläubigers dazu zu verurtheilen, wobei aber bei gleich-
zeitig zu bestrafenden Fällen des mehrfachen Zuwiderhandelns nicht auf eine längere
als zweijährige Haft erkannt werden darf. Auch kann auf Antrag des Gläubigers
eine Verurtheilung zur Sicherheitsleistung für den durch fernere Zuwiderhandlungen
entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit gegen den Schuldner erfolgen. Leistet der
letztere Widerstand gegen eine zu duldende Handlung, so kann der Gläubiger zur
Beseitigung desselben einen Gerichtsvollzieher zuziehen, welcher dabei nöthigenfalls,
wie schon oben (S. 1492) angegeben ist, zu verfahren hat. Das Recht des Gläu-
bigers, die Leistung des Interesses zu verlangen, wird in allen erwähnten Fällen
dadurch, daß er den Weg der Z. beschritten hat, nicht berührt.
V. 3. im Auslande. Wird eine Z. im Auslande erforderlich, so hat das
Prozeßgericht erster Instanz, falls dessen Behörden Deutsche Urtheile im Wege der
Rechtshülfe vollstrecken, auf Antrag des Gläubigers die zuständige Behörde, und wenn
die Vollstreckung durch einen Reichskonsul erfolgen kann, diesen letzteren um die Z.
zu ersuchen. Wenn indessen die Z. im Auslande durch besondere Vollstreckungs-
beamte bewirkt wird, so hat sich der Gläubiger unmittelbar an einen solchen zu wenden.
Quellen: Deutsche CPO. §#§ 644—795. — Bundes.Reichs-gesetz betr. die Beschlagnahme
des Arbeits= und Dienstlohnes v. 21. Juni 1869. — Bundes (Reichs-gesetz über d. Postwesen
v. 28. Okt. 1871, § 20.
« Lit.: Wach, Vorträge über die RCPO., Bonn 1879, S. 217. — Einzelne Fragen
behandeln Haarmann in Busch's Zeitschrift für Civ. Proz., I. 384. — Sydow a. a. S.,
II. 515. — Drache a. a. O., III. 296. — Brettner, ebendas., S. 329.— R. Koch, ebends.,
S. 373. — Voß in Rassow u. Küntzel, Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts,
Jahrg. 23 S. S. 232 und 25 S. 349. — Kühne, ebendas., S. 497. — Westerburg,
ebendas., S. 870. P. Hinschius.
Zweigniederlassung (Branch-offic). Der Gewerbtreibende, welcher von
einem bestimmten Orte aus seine Geschäfte führt, gelangt dadurch zu einer dem
Wohnsitz (s. diesen Art.) entsprechenden Niederlassung. Das HG#. nennt be-
züglich des Handelsbetriebes diesen Ort Handelsniederlassung (Art. 19, 41), bei
den Handelsgesellschaften Sitz (Art. 86, 151, 155, 175, 176, 209, 210), woselbst
der allgemeine Gerichtsstand begründet ist (CPO. § 19). Der Geschäftsbetrieb kann
sich örtlich theilen, es entsteht eine zweite Niederlassung, welche, weil in einem Ab-
hängigkeitsverhältniß zu der von der Hauptniederlassung ausgehenden Leitung ste-
hend, Z. genannt wird (HGB. Art. 21, 86, 152, 212). Somit treten sich Haupt-
niederlassung (Ges. betr. den Markenschutz vom 30. Nov. 1874, § 1) und 3.
gegenüber. Ob der örtlich getrennte Betrieb nur ein unselbständiger Theil (z. B-
Fabrikationsstelle) oder eine Z. ist, stellt eine Thatfrage dar, zu deren Entscheidung
zu untersuchen ist, ob ein nach außen wirksamer selbständiger Geschäftsbetrieb statt-
findet, für den der Ort als dauernder Mittelpunkt erscheint. Das HG#B. hat die
Eintragung der Kaufleute und Handelsgesellschaften in das Handelsregister