1498 Zweilampf.
(s. diesen Art.) und ebenso der Genossenschaften angeordnet, hiermit treten die Haupt-
niederlassungen zu Tage, die nachfolgenden Eintragungen an einem anderen Ort oder
in einer anderen Gemeinde kennzeichnen die 3., welche auch eintragungspflichtig
sind. Wenn der Urheber eines gewerblichen Musters oder Modells, welches eine
eingetragene Firma besitzt, dasselbe nach dem RGes. vom 11. Januar 1876 geschützt
haben will, so muß die Anmeldung bei der Gerichtsbehörde der Hauptniederlassung
erfolgen; eine Anmeldung und Eintragung bei dem Gericht der Z. ist wirkungslos
(§ 9a. a. O.). Wenn für das Dasein der Z. eine Selbständigkeit beansprucht wird, so
ergiebt sich daraus die Nothwendigkeit eines örtlichen Geschäftsleiters, dessen Stellung
eine sehr verschiedenartige sein kann. Gemeinhin führen Haupt= und 3. die gleiche
Firma; es ist dies jedoch nicht nothwendig. Bei Firmengleichheit ist die Bestellung
eines Prokuristen für die Z. eine unstatthafte Beschränkung (Art. 43); bei Firmen-
verschiedenheit ist sie formell zulässig. Die handelsgerichtliche Registrirung der Z.,
welche zu vielen Streitigkeiten Anlaß gegeben hat (z. B. Filialen der Preußischen
Bank, Zeitschr. f. d. ges. Handelsr. XX. 599), waren von sehr geringer praktischer
Bedeutung und vermittelten lediglich eine Publizität, wie am Orte der Haupt-
niederlassung. Nachdem § 52 der CPO. den Gerichtsstand der Niederlassung firirt
hat, gewinnt die Thatfrage nach dem Dasein einer Z. große Bedeutung. Das
Reichsgericht hat im Erk. vom 24. Sept. 1880 (Entsch. I1I. 386) berechtigt an-
genommen, daß Eisenbahnstationen als 3Z. nicht anzusehen seien; übereinstimmend
der oberste Oesterr. Gerichtshof, Erk. vom 30. Juli 1875 (Gerichtshalle 1875, S.
266), entgegengesetzt das Erk. vom 21. Dez. 1875 (Gerichtshalle 1876, S. 190).
Für den allgemeinen Eisenbahnbetrieb, den Frachtverkehr, ist der Gerichtsstand
der Niederlassung (CPO. § 22) nicht anzuerkennen; sofern jedoch ein Betriebsamt
zur selbständigen und definitiven (nicht blos vorbereitenden) Abschließung und Er-
ledigung befugt ist, ist damit auch der Gerichtsstand der Niederlassung aus § 22
der CPO. begründet, rücksichtlich derjenigen Geschäfte, welche innerhalb der Geschäfts-
bezirke fallen (Erk. des Reichsgerichts vom 23. April 1881, Reichs-Anzeiger vom
13. Juni 1881). Z. und Niederlassung im Sinne des § 22 der CPO. sind nicht
gleichbedeutend; vielmehr ist der letztere Begriff ein viel weiterer.
Lit.: Rhenius, Zur Lehre von der Z. nach Deutschem H.R. (1875). — Die Komm.
zum HGB. von v. Hahn, Anschütz u. v. Bölderndorff, Puchelt, Keyßner u. zur
CPO. von Struckmann u. Koch, Gaupp, Endemann zu den oben angegebenen
Gesetzesstellen; Kommentare zum Genossenschaftsgesetz, § 7 von Parisius, Sicherer. —
Landgraf, Markenschutzgesetz. S. 9. — Goldschmidt, H. R., 2. Aufl. I. 638. — Ende-
mann, H. R., S. 68. — Thöl, H.R., 6. Aufl. — Keyßner in Busch's Archiv, I. 268;
II. 50. — Kölner Centralorgan, 1863, S. 61. — Deutscher Juristentag, 1862, S. 130, 131. —
Gabriel, General-Register zur Zeitschrift für das ges. H. R. v. Goldschmidt u. A., S.
78. — Register zu Busch't Archiv s. v. Z. Keyßner.
Zweikampf: Ein zwischen zwei Personen nach bestimmten Regeln mit tödt-
lichen Waffen zur Austragung eines Ehrenhandels stattfindender Kampf. Die ge-
schichtlichen Wurzeln des Z. sind in dem Gottesurtheil des gerichtlichen Z. in der
Germanischen Vorzeit zu suchen. Seinen Halt in der Gegenwart hat derselbe an den
eigenthümlichen Grundlagen der (Standes-) Ehre innerhalb gewisser Gesellschaftskreise.
Der 3. hat eine Richtung 1) gegen die Integrität von Leib und Leben;
2) gegen die Friedensordnung des modernen Staates. In letzterer Hinsicht erscheint er
als eine eigenmächtige Form der Streiterledigung, welche sich mit den Prin-
zipien unseres heutigen Rechtslebens nicht verträgt. In ihm hat sich ein Bruchstück
einer älteren Rechtsbildung inmitten einer heterogenen Umgebung erhalten. Dasselbe
trägt die natürliche Tendenz in sich, das heute herrschende System einer friedlichen
Rechtsverwirklichung aufzulösen und unser staatliches Leben dadurch von den Grund-
lagen herabzudrängen, auf welche es ein mehrhundertjähriger Fortschritt gestellt
hat. — Für die Behandlung des Delikts in ihrem Gegensatze zu derjenigen anderer