Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1500 Zweikampf. 
über letztere zu behandeln. Ebenso fallen die Verwundung oder Tödtung eines der 
Kämpfer, welche als die zurechenbare Folge einer vorsätzlichen Verletzung der aus- 
drücklich oder stillschweigend vereinbarten Regeln des Kampfes erscheinen, unter die 
allgemeinen Bestimmungen über Tödtung oder Körperverletzung. Wenn jedoch die 
Vorschriften über 3. zu einer härteren Bestrafung führen, so entfällt die Anwendung 
von jenen. Die im Einverständniß erfolgende Vernachlässigung der hergebrachten 
Formen (Reichsstrafgesetz: die Ausführung des Z. ohne Sekundanten) erhöht die 
Strafbarkeit des 3J. Das sog. „Rencontre“ gehört hierher. — Die gewöhnlichen 
Studenten-„Paukereien“ fallen, vornehmlich weil dabei „tödtliche“ Waffen in dem 
angegebenen Sinne nicht geführt werden, nicht unter den Begriff des Z., daher die 
dabei vorkommenden Körperverletzungen und Tödtungen nach den allgemeinen Be- 
stimmungen des Straf GB. über diese und jene zu behandeln sind. Die Paukerei 
an sich fällt lediglich unter die Disziplinargesetze (anderer Meinung: das Reichs- 
gericht). Der von Studenten ausgeführte eigentliche 3. (zu welchem wie zu jedem 
Z. das in der Definition angegebene Motiv gehört) ist dagegen nach den Bestim- 
mungen des StrafGB. über Z. zu bestrafen. Die auf ihn bezüglichen akademischen 
Gesetze sind, soweit sie nicht einen blos disziplinären Charakter haben, durch das 
Einführungsgesetz zum Straf GB. außer Kraft gesetzt worden. 
Vollendet ist der Z., sobald der Kampf wirklich begonnen, also sobald ein 
Kombattant von der Waffe Gebrauch gemacht hat. Der Versuch wird im Reichs- 
strafgesetz nicht bestraft. 
Unter besonderen Grundsätzen steht bei diesem Delikte die Theilnahme. Das 
Rötraf GB. (wie ehedem Bayern) erklärt die Sekundanten, sowie die zugezogenen 
Zeugen und Aerzte allgemein für straflos. Württemberg, Hessen und Oesterreich 
stellten als Bedingung für die Straflosigkeit der ersteren die thätige Bemühung um 
Verhinderung des Duells auf, Baden nur die Unterlassung entgegengesetzter Be- 
mühungen. Hinsichtlich der Kartellträger knüpft das RStraf GB. die Straflosigkeit 
ebenfalls an die Bedingung ernstlicher Bemühung um die Verständigung. Diese 
Behandlungsweise begründet sich in naheliegenden kriminalpolitischen Erwägungen. 
Was speziell die Sekundanten und Zeugen betrifft, so giebt die Anwesenheit und 
bzw. Mitwirkung dieser Personen allein die wünschenswerthe Garantie dafür, daß 
der Z. den Charakter bewahre, in welchem die Milde der Strafgesetze ihre Begrün- 
dung findet. — Besondere, und zwar relativ strenge Bestimmungen finden sich ferner 
in Betreff Derjenigen, welche die Betheiligten zum Z., insbesondere durch Bezeigung 
oder Androhung von Verachtung, angereizt haben. Die Merkmale der Anstiftung 
werden hierbei nicht vorausgesetzt. Belgien bedroht auch diejenigen, welche Jemanden 
wegen Nichtannahme beleidigen. Alle Betheiligten werden straflos durch das frei- 
willige Aufgeben des Z. vor dessen Beginne. 
Bei der Beurtheilung der Schuld des einzelnen Kombattanten ist vor Allem 
darauf zu achten, in welchem Maße die oben hervorgehobenen für den Z. charak- 
teristischen Momente bei ihm gegeben sind. Sie sind es in sehr geringem Maße 
oder gar nicht bei dem Raufbold, der, die Veranlassung vom Zaune brechend, in 
frivoler Weise die herrschenden Anschauungen benützt, um ein friedfertiges Indivi- 
duum zum Z. zu nöthigen. Es geschieht daher nicht mit Grund, wenn die von 
ihm im Z. begangene Körperverletzung oder Tödtung milder bestraft wird, als es 
sonst derartige Verletzungen der Integrität werden. Speziell ist es unbegründet, 
mit dem Reichsstrafgesetz und anderen Gesetzen auch hier eine bloße Custodia ho- 
nesta eintreten zu lassen. Im Uebrigen bestimmt sich das Maß der Strafbarkeit 
1) nach dem Inhalte der Vereinbarung, indem der Friedensbruch als ein um so 
intensiverer erscheint, je energischer durch sie an die Stelle der gesetzlichen Rechts- 
verfolgung die eigenmächtige gesetzt wird (Reichstrafgesetz § 206); 2) nach dem Resul- 
tate des Kampfes (Reichsstrafgesetz 1. c.). Die Gesetze (z. B. das Oesterreichische) 
berücksichtigen zum Theil nur das letztere, nicht auch den Charakter der Verein- 
 
	        
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