Zweiprämiengeschäft. 1501
barung. Verkehrt ist es, mit Oesterreich und dem Oesterr. Entw. von 1867 die
Verletzung eines der Streitenden dem Verletzten und dem Urheber der Verletzung in
gleichem Maße anzurechnen.
Gsgb.: Reichs Straf GB. §§ 201—210. — Militär StrafG B. § 112. — Verordn. vom
2. Mai 1874, die Ehrengerichte der Osfiziere betr. — Oesterreich §§ 158—165. — Ungarn
§§ 293—300. — Belgien 8§§ 423—433.
Lit.: v. Holtzendorff, Handb., III. S. 381—402; IV. 355—360 (Teichmany. —
Mittermaier, Archiv des Krim.R., 1845. — Hälschner, Ueber das Duell, 1868. —
Carrara, Programma, V. § 2871. — Die Kommentare u. Lehrbücher. — Zimmermann
im Gerichtssaale, XXX. S. 1 ff. — Pezold, Strafrechtspraxis, I. S. 215—19; II. 289—92,
A. Merkel.
Zweiprämiengeschäft. Das Z., auch Doppelprämiengeschäft, von Einigen
opérations de primes contre primes genannt (wogegen sich Thöl, H.R., S. 967
Anm. 1, erklärt), ist die Verbindung zweier Prämiengeschäfte in der Spekulation
eines Prämiengebers oder Prämiennehmers. (Ueber den Begriff Prämien-=
geschäft s. diesen Art.) 1) Wer mit zwei Personen je ein Prämiengeschäft in
der Weise abschließt, daß er der einen derselben das verkauft, was er von der an-
deren kauft, aber beiden gegenüber sich die Wahl des Rücktritts am Stichtage gegen
Prämie vorbehält, der verbindet in seiner Spekulation zwei thatsächlich und juristisch
völlig von einander getrennte Geschäfte; je nachdem der Kurs steigt oder sinkt oder
sich wesentlich gleich bleibt, übt er sein Wahlrecht zwischen Wollen und Nichtwollen
dahin aus, daß er im ersten Fall dem Verkäufer gegenüber das Wollen, dem
Käufer gegenüber das Nichtwollen, im zweiten gegenüber dem Käufer das Wollen und
gegenüber dem Verkäufer das Nichtwollen, im letzten Falle gegenüber beiden das Nicht-
wollen wählt. 2) Wer mit zwei Personen je ein Prämiengeschäft in der Weise ab-
schließt, daß er der einen dasselbe zu liefern verspricht, was er von der anderen auf
Lieferung kauft, beiden aber gegen Prämie die Wahl des Rücktritts am Stichtage
überläßt, der verbindet gleichfalls zwei Prämiengeschäfte in seiner Person und gewinnt
insbesondere dann, wenn der Kurs sich wenig (d. h. um weniger, als die Summe
der von ihm bezogenen Lieferungs= und Empfangsprämie beträgt) ändert und in
Folge davon beide Prämiengeber das Nichtwollen wählen.
Wer ein Z. in der einen oder anderen Weise abschließt, spekulirt ebenso, wie
Derjenige, der ein zweischneidiges Prämiengeschäft als Prämiengeber, bzw.
als Prämiennehmer abschließt. Doch bestehen zwischen beiden genannten Geschäften
folgende Unterschiede: während im zweischneidigen Prämiengeschäft (s. diesen
Art.) das Wahlrecht des Prämiengebers zwischen So-, Anders= und Nichtwollen.
gegenüber Einer Person (dem Prämiennehmer) und von Einer Person (dem Prä-
miengeber) geübt wird, steht es im Z. entweder Einer Person gegen zwei verschie-
dene Kontrahenten, oder zweien Kontrahenten gegen Eine Person zuz ferner hat sich
der Gegensatz: So= und Anders wollen, die exklusive Gegenüberstellung von Lie-
fern und Beziehen, im Z. nicht zu einem juristischen Elemente eines bestimmten
Geschäfts entwickelt, wie dies im zweischneidigen Prämiengeschäft der Fall ist, son-
dern wird nur durch die Spekulation erzeugt und in der Verbindung der an sich
völlig felbständigen Prämiengeschäfte im Z. blos thatsächlich festgehalten.
Vom Stellgeschäft unterscheidet sich das Z. dadurch, daß bei ersterem die
im Z. auf einer Seite wesentliche Zweiheit (das Vorhandensein von zwei Prämien-
gebern oder zwei Prämiennehmern, da ja das Z. die Summe von zwei Prämien-
geschäften ist), sowie die Möglichkeit der Wahl des gleichzeitigen Rücktritts von
beiden Erfüllungsarten (Liefern und Beziehen) nicht gegeben ist.
Ueber Stellgeschäft s. oben d. Art. Stellgeschäft.
Lit.: Bender, Verkehr mit Staatspapieren, 2. Aufl. (Gött. 1830), §92 S. 435.— Aus-
führlicher: Thöl, Verkehr mit Staatspapieren (Gött. 1835), 8§ 40,43; Derselbe, H. N., I. Bd.
6. Aufl. §§ 289, 290, 291. — Ferner: Ladenburg in Goldschmidt's Zeitschr. f. d. ges.