Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Telegraphenverwaltung. 865 
mit Art. 48, Abs. 2 der RVerf. ergiebt. Doch ist durch Nr. XI. des Schlußproto- 
kolles zum Vertrage vom 23. Nov. 1870 (R. G. Bl. 1871 S. 25) anerkannt, daß beim 
Abschlusse von T. mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landes- 
interessen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden 
Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Staaten der Abschluß 
von lediglich den Grenzverkehr betreffenden T. unbenommen ist. 
Lit.: Renault, La poste et le téelégraphe, p. 48 ss. (auch in der Nouvelle Revue 
historique de droit frangais et Ctranger, 1877). — E. Saveney in Revue des deux mondes 
Bd. CI. S. 359, 551. — Fischer, Die Telegraphie und das Völkerrecht, Leipz 1876, 
S. 4 ff. — Sax, Verkehrsmittel, I. — Meili, Tlegraphenrecht, 2. Aufl. — v. Kirchen- 
* in der Reweee de droit international Bd. XIII. S. 342 u. in v. Holtzendorff-Bren-= 
tano's Jahrbuch N. F. III. S. 688—690. — E. Meier, Ueber den Abschluß von Staats- 
Frtrzam. —— 1341 sssim, bes. S. 300. — Journal télégraphique Bd. I.—IV., bes. I 
v. Kirckenheeln 
Telegraphenverwaltung. Nachdem in den unmittelbar vorhergehenden Art. 
die civilrechtlichen Grundsätze wie die internationalen, völkerrechtlichen Beziehungen der 
Telegraphie dargelegt, ist hier nur noch ein Ueberblick über die Verwaltung dieses 
Verkehrszweiges zu geben. Ebenso wie die Postverwaltung ist die T. durch Art. 48 
der Reichsverfassung Reichssache, und das Reich Rechtsnachfolger der einzelnen 
Landestelegraphenverwaltungen geworden. Ein eigentliches Telegraphenmonopol 
(„Telegraphenregal"), steht nach geschriebenem Rechte dem Reiche nicht zu: that- 
sächlich besitzt es jedoch ein solches unzweifelhaft, und man hat auch versucht, aus 
den Bestimmungen der Verf. Urk. Art. 48 dasselbe herauszuinterpretiren. Die ge- 
sammte T. bewegt sich nicht, wie die Postverwaltung, innerhalb gesetzlicher, sondern 
lediglich innerhalb administrativer und reglementarischer Bestimmungen, wie aus der 
im Art. 48 Abs. 2 gegebenen Beschränkung hervorgeht: während im Postverwaltungs- 
rechte die allgemeinen Grundsätze durch das Postgesetz, Posttaxgesetz rc. festgestellt 
sind, giebt es bei uns kein Telegraphengesetz, wie ein solches z. B. in anderen Län- 
dern erlassen. Vielmehr sind — abgesehen von den strafgesetzlichen Bestimmungen 
(Rötraf GB. 8§ 317 ff., 275, 355; Gesetz vom 16. Mai 1869) — für die T. nächst 
dem internationalen Telegraphenvertrage vom Juli 1875 lediglich die im Ver- 
waltungswege ergangenen Vorschriften maßgebend, unter welchen neben den Dienst- 
instruktionen, den Beschlüssen des Bundesrathes vom 21. Oktober 1868 und 25. Juni 
1869, und dem Reglement, betreffend die Benutzung der Eisenbahntelegraphen 2c., 
vom 7. März 1876, vor allen die nach mehrfachen Veränderungen der Telegraphen- 
ordnung vom 21. Juni 1872 neuerdings erlassene, den in der Londoner Konferenz 
von 1879 gefaßten Beschlüssen angepaßte Telegraphenordnung vom 13. August 1880 
hervorzuheben ist. Der Organismus der Deutschen T. ist ein dem der Postverwal- 
tung analoger, ja nach der augenblicklichen Entwickelung fast durchweg mit ihr ver- 
einigter. Gemäß der Verordnung vom 22. Dezember 1875 erfolgte am 1. Januar 
1876 die Verbindung dieser beiden Reichsverkehrsanstalten, der Post= und T. zu 
einer völlig einheitlichen Verwaltung. Durch die Verschmelzung dieser beiden ihrem 
Wesen nach verwandten Verkehrszweige in Einen Verwaltungszweig ist die Ent- 
wickelung in eine neue Periode getreten. Es wurde hierdurch sowol der innere 
Ausbau der Post= und Telegraphenanlagen, die weitere Vorschiebung in das Innkre 
der Landbezirke, ihre Vervollkommnung vom wissenschaftlichen und technischen Stand- 
punkte ermöglicht, wie vor Allem ihre ausgiebigere Verwerthung im Interesse der 
Allgemeinheit unter gleichzeitiger Verminderung der Verwaltungsapparate und so 
ein günstigeres finanzielles Resultat erzielt (vgl. den Sr. Maj. dem Kaiser für 
1876—1878 erstatteten Verwaltungsbericht. Postarchiv 1879, S. 714). Diese Ver- 
einigung hat sich derartig bewährt, daß man bereits in vielen Staaten an die Nach- 
ahmung des Deutschen Beispiels gedacht hat und denkt (z. B. in Frankreich 1878, 
3. Z. Verhandlungen darüber in Schweden, val. Postarchiv 1880 S. 481, neuestes 
v. Holtzendoitff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 55
	        
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