1508 Zwischenstreit und Zwischenurthell.
sormgerechte Einlegung der Berufung, in welchem Falle allerdings nur das dieselbe
zulassende Urtheil Zwischenurtheil, das sie verwerfende aber ein Endurtheil ist. Da-
gegen gehören nicht hierher Verhandlungen über einen im Laufe des Prozesses be-
antragten Arrest, Über die Sicherung des Beweises, Streitigkeiten im Zwangs-
vollstreckungsverfahren, in welchen letzteren freilich in den aus Auslaß derselben er-
hobenen Prozessen wieder ein Zwischenstreit möglich ist.
Die Besonderheiten, wodurch das Verfahren bei einem Zwischenstreit von dem
gewöhnlichen abweicht, sind folgende: a) ein vorbereitender Schriftsatz, welcher neues
Vorbringen enthält, ist mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzu-
stellen, und es bedarf b) der Zustellung einer schriftlichen Gegenerklärung überhaupt
nicht (§ 123). c) Die Auferlegung eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides
kann nicht nur durch Beweisbeschluß erfolgen (5 426), sondern es ist sogar ein durch
Eid bedingtes Zwischenurtheil ausgeschlossen, was freilich streitig ist (für die hier
vertretene Ansicht Schollmeyer, S. 42; Wach, S. 90; Fitting, S. 198;
dagegen v. Bülow, S. 818). d) Ein Versäumnißzwischenurtheil ist für die Regel
nur statthaft, wenn der versäumte Termin allein zur Erledigung des Zwischen-
streites bestimmt war (§ 312), also z. B. über die Verwerfung einer prozeß-
hindernden Einrede, wenn darüber eine abgesonderte Verhandlung stattgefunden hat
(so Schollmeyer, S. 80; dagegen Wach, S. 88, 89), ausnahmsweise ergeht
aber ein solches Versäumnißurtheil, selbst wenn der Termin gleichzeitig zur Haupt-
verhandlung bestimmt war, blos über die Folgen der Eidesverweigerung, falls der
Schwurpflichtige im Schwurtermin (§ 430) und der zur Wiederaufnahme geladene
Rechtsnachfolger einer verstorbenen Partei im Termin (§ 217) ausgeblieben ist.
e) Das Gericht ist an das Zwischenurtheil, für welches im Uebrigen in Betreff der
Form u. s. w. die allgemeinen Regeln über Urtheile zur Anwendung kommen, ge-
bunden (§ 289). Ebensowenig ist es mittels der Beschwerde noch selbständig mittels
anderer Rechtsmittel anfechtbar, jedoch kann es mit den gegen das Endurtheil ein-
gelegten Rechtsmitteln angefochten werden (6 473) und gegen Versäumnißzwischenurtheile
ist der Einspruch statthaft (§§ 303, 217). Nur das Zwischenurtheil, welches eine
prozeßhindernde Einrede verwirft, wird hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurtheil
angesehen (§ 248), und ferner ist die selbständige Berufung statthaft gegen ein
Zwischenurtheil des Amtsgerichts im Mahnverfahren, welches bei an sich für den
geltend gemachten Anspruch begründeter Zuständigkeit des Landgerichts den Einspruch
gegen den Vollstreckungsbefehl für zulässig erklärt hat (§ 640; Fitting, S. 252).
Endlich ist ein Zwischenurtheil, welches ausspricht, daß eine Klageänderung nicht
vorliegt, überhaupt unanfechtbar (§ 242). f) Die Regel, daß die Partei, welche
verhandeln will, zum Termin zu laden hat (§ 191), erleidet in dem Falle eine
Ausnahme, wo der Zwischenstreit bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter entsteht. Hier ist der Verhandlungstermin von Amtswegen
vom Prozeßgericht anzusetzen und den Parteien bekannt zu machen (§ 331).
2) Ein Zwischenstreit und Zwischenurtheil zwischen den Parteien
einerseits und einem Dritten liegt vor, wenn aus Anlaß des Hauptprozesses ein
Streit entsteht, welcher seiner rechtlichen Natur wegen selbständig, aber wegen seiner engen
Verbindung mit dem Hauptprozesse innerhalb des letzteren wie ein Stück desselben be-
handelt und vom Prozeßgericht entschieden wird. Eine prinzipielle Abgrenzung der
Streitigkeiten dieser Art von den prozessualisch selbständig zu behandelnden läßt sich
nicht vornehmen, vielmehr kann einzig und allein der Wille des Gesetzgebers darüber
entscheiden, in welchen Fällen eine derartige prozessualische Verbindung eintreten
soll. Deshalb können als derartige Zwischenstreitigkeiten nur diejenigen gelten,
welche das Gesetz positiv als solche bezeichnet. Dies sind a) der Streit über die
Zulassung oder Zurückweisung einer Nebenintervention (§ 68); b) der Streit über
die Herausgabe einer von Anwalt zu Anwalt direkt mitgetheilten Urkunde (§ 126)
und c) über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugnisses (§ 352) bzw. eines