Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1510 Zwitter — Zypaeus. 
machung in einem besonderen Verfahren vorbehalten werden. Andererseits wird aber 
in beiden Fällen gerade eine derartige summarische Kognition, um dem Kläger 
schleunige Rechtshülfe zu verschaffen und einen provisorischen Abschluß herbeizuführen, 
beabsichtigt. Die erwähnten Urtheile erlangen dadurch eine selbständige Bedeutung, 
ja auch sogar, falls die vorbehaltenen Rechte nachträglich nicht weiter verfolgt werden, 
den Charakter eines den Rechtsstreit definitiv erledigenden Endurtheils, und deshalb 
stehen sie in Betreff ihrer Exekutionsfähigkeit und hinsichtlich der Anfechtbarkeit durch 
Rechtsmittel den Endurtheilen gleich. 
Quellen: Dgl. den Text. 
Lit.: F. Schbuneyes Der Zwischenstreit unter d. Parteien, Abth. I., Berl. 1880. — 
Bülow in Rafsow# und Wliie Beiträ e ur Erläuterung des Leuthen Rechts, 
Jahrg. 22, S. 809. — Wach, Vortr. über d. O., Bonn 1879, S. 85 ff., 97 ff. — 
Fitting, Reiv. Proz., 4. Aufl., S. 121 ff., 211 * P. Hinschius. 
Zwitter, hermaphroditus, ein Mensch, bei dem es nach seiner Körperbildung 
zweifelhaft ist, ob er dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugerechnet werden 
muß. Eine Zwischenstufe zwischen beiden Geschlechtern wird rechtlich nicht anerkannt. 
Auch die medizinische Wissenschaft lehrt nicht, daß es Fälle gegeben hat, in denen 
bei demselben Menschen eine vollständige Ausbildung der Geschlechtstheile beider 
Geschlechter vorgekommen ist. Ueber die rechtliche Stellung des Z. entscheidet danach 
dasjenige Geschlecht, welches bei ihm vorwiegt. Mit dieser Vorschrift des Röm. 
Rechts stimmen auch die modernen Gesetzgebungen überein. Zwar haben nach Preuß. 
Recht zunächst die Eltern über das zweifelhafte Geschlecht eines Kindes zu entscheiden. 
Jeder Dritte aber, dessen Rechte dadurch berührt werden, und ebenso das Kind selbst 
nach erreichtem 18. Lebensjahre kann auf eine entscheidende Untersuchung durch 
Sachverständige dringen. 
Lit. u. Gsab. Gasper, Gerichtl. Medizin, I. 15 § 1 
D. 22, 5. — 6.2 D. 38, 2. — Preuß. 1 9 Anl. I Tit l K — Sächs. 
BGB. s 46. Eccius. 
Zypaeus, Fr. (van den Zype), 5 1580 zu Mecheln, apostolischer Proto- 
notar in Antwerpen, bekleidete die Aemter - Offizials, bischöflichen Generalvikars, 
Archidiakons an der Kathedrale, 4. XI. 1650. Schroffer Vertreter des kurialen 
Standpunktes. 
Schriften: Juris pontificii novi analyt. enarratio, Colon. 1620, 1624, 1641. — Con- 
sultationes cCanonicae, (Antw. 1640) 1675. — Notitia jur. Belg., Antv. 1638, 3. ed. 1665, 
Arnh. 1642. — Opera, Antw. 1675. 
Lit.: Veye, De F. 2. vita et meritis, Lovan. 1852. — Nypels, Bibliothèque, 93. — 
Schulte, Gesch III. a S. 695. Teichmann. 
 
	        
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