Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

866 Telegraphenverwaltung. 
Portugiesisches Post= und Telegraphengesetz vom 7. Juli 1880). Durch diesen 
Organismus schichtet sich nun die T. in der nämlichen Weise, wie die der Post. 
Die Grundlage bilden in vier nach der Dauer des Dienstes (ununterbrochenen 
Dienst, — verlängerten — vollen — beschränkten Tagesdienst) eingetheilten Klassen 
die Telegraphenanstalten, welche in sich die Funktionen der Betriebsstelle mit 
denen der niederen Verwaltungsbehörden vereinigen. Zwischen ihnen und der 
Centralstelle stehen auch hier die Oberpostdirektionen, welche 1876 an Stelle der 
früheren Telegraphendirektionen getreten sind. Ihr Geschäftskreis in Bezug auf 
Personalien, Rechnungswesen, allgemeine Verwaltungssachen ist hier völlig mit der 
Post verschmolzen; außerdem haben sie, was speziell die T. betrifft, für Bau, In- 
standhaltung und Wiederherstellung der Leitungen und Apparate, für die technischen 
Einrichtungen, die Materialienverwaltung 2c. Sorge zu tragen. Die Spitze der 
Pyramide ist auch für die T. das Reichspostamt, von dem direkt die Telegraphen= 
apparatwerkstatt ressortirt; und zwar ist für die Angelegenheiten der allgemeinen 
Verwaltung, für die organischen und administrativen Maßnahmen, die Personalien rc. 
auch hier die III. Abtheilung die oberste Instanz (vgl. das Nähere über deren Ge- 
schäftskreis im Art. Postverwaltung), während in der II. Abtheilung die 
speziell telegraphischen Einrichtungen und technischen Angelegenheiten bearbeitet 
werden, insbesondere Erweiterung des Telegraphennetzes, Telegraphenbau, Apparat- 
und Batteriewesen, Verträge mit Kabelgesellschaften 2c., Einrichtungen der Tele- 
graphenanstalten, Fernsprechämter, der Rohrpost und Zeitballstationen, Schiffsmelde- 
wesen und semaphorische Stationen, wissenschaftliche Versuche, Angelegenheiten der 
Telegraphenschule 2c. 
Wie aus dem Gesagten schon theilweise hervorgeht, umfaßt die T. außer der 
eigentlichen Telegraphie, einschließlich der jetzt sehr ausgebildeten Kriegstelegraphie 
(vgl. Literatur), noch andere Dienstzweige, so z. B. in Portugal die Verwaltung 
der Leuchtthürme, bei uns das Zeitball-, Schiffsmeldewesen, den Rohrpost= und 
den Fernsprechdienst (Anweisung für letzteren vom 1. September 1879). Ab- 
gesehen von den Thätigkeiten, welche die T. gleich anderen Verwaltungszweigen 
ausübt, der allgemeinen Organisation, der Finanzverwaltung 2c., bezieht sich ihre 
Wirksamkeit vorzüglich einmal auf die Anlage und den Ausbau des Netzes, sodann 
auf die Erreichung einer zuverlässigen Technik, Herbeiführung eines guten Ex- 
peditionsmodus und Schulung eines geübten Personals. In ersterer Hinsicht hat 
besonders in den letzten Jahren die Deutsche Verwaltung eine außerordentliche 
Rührigkeit durch die Anlage und Ausdehnung der unterirdischen Telegraphenlinien. 
bewiesen. Zwar ist in Bezug auf die räumliche Ausdehnung der Thätigkeit 2c. auch 
hier Alles der Verwaltung überlassen; doch giebt das Etatsgesetz gerade hier aus- 
reichende Kontrole. In Beziehung auf den Expeditionsmodus hat die Deutsche T. 
sich mehr und mehr bestrebt, Uebereinstimmung der internen Betriebsnormen mit 
den im internationalen Verkehr bestehenden, herbeizuführen, wie besonders durch die 
Telegraphenordnung vom 13. August 1880 erreicht ist. 
Die Telegraphenordnung trägt denselben rechtlichen Charakter, wie die Post- 
ordnungen, sie bildet Bestandtheil des Vertrages zwischen T. und Publikum. Sie 
enthält die Bestimmungen über die Benutzung des Telegraphen, über die allgemeinen 
Eyordernisse der Telegramme, über die Berechnung der Wortzahl, über die Ver- 
gleichung, Vervielfältigung, Zurückziehung der Telegramme, über die Nicht gewähr- 
leistung, über die Zahlung event. Rückzahlung der Gebühren, über die Reihenfolge 
bei der Beförderung der Telegramme (Staats-, Dienst-, dringende, gewöhnliche 
Privattelegramme) wie über ihre Unterscheidung hinsichtlich der Abfassung (in 
offener, verabredeter, chiffrirter Sprache) und viele andere Einzelheiten von spezialem 
Interesse (vgl. Text der Telegraphenordnung Beilage zu Nr. 44 des Postamtsblattes. 
1880. Auch Separatausgabe Berlin 1880). Ueber die Gebührenpflichtigkeit und 
freiheit der Telegramme vgl. d. Art. Portopflichtigkeit a. E. 
  
 
	        
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