1518 Genußschein.
Toulouse, 1863 Rath am Kassationshofe, 1847 président de la chambre civile,
Mitglied des Koufliktsgerichtshofes, F 15. V. 1880.
Schriften: Traité des contrefaçons, 1887. — Historique et théorie de la propricté
des auteurs, 1862. — Revue Frlix 1838: De la responsabilite des communes. — Revue
Wolowski 1838: De T’attentat uux moeurs prévu par T’urticke 334 du code pénal.
Lit.: (Glandaz) Notice sur la vie et les oeuvres du président Gastambide, Paris
. Teichmann.
S. 89 im Art. Gentilis (Scipio) Lit. hinzuzusetzen: v. Stintzi · ’
Rechtswissenschaft, 11 "enraoh, S. zue Stinbing, Geschichte der-Deutschen
S. 90, hinter Art. Gentz einzufügen:
Genußschein, action de jouissance. Grundsätzlich soll das statutarische Grund-
kapital der Aktiengesellschaft während des Bestehens derselben unverkürzt erhalten.
bleiben und eine Rückzahlung an die Aktionäre nicht erfolgen dürfen (s. den Art.
Aktiengesellschaft Bd. I. S. 68). Hiervon macht die nach den Regeln der Liqui-
dation erfolgende theilweise Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals (s. den
Art. Aktiengesellschaft Bd. I. S. 70) eine Ausnahme. Es kann aber auch bereits
in dem Grundvertrage die allmähliche Zurückzahlung des Kapitals vorgesehen sein,
was Art. 215, §5 3 als Amortisation der Aktien bezeichnet (Keyßner, Aktien-
gesellschaften, S. 231 ff.; Derselbe, Kommentar z. P#G. Art. 215 Nr. 8; Entsch. des
RO.OG. XIII. 433). Zur Erreichung eines, das öffentliche Interesse berührenden Zweckes
ist das Kapital zusammengetragen; dasselbe soll an die Aktionäre zurückgelangen, nach-
dem dies geschehen, die Aktiengesellschaft ausfgelöst sein, und das Unternehmen als
ein selbständiges fortbestehen (Beispiel: Stettiner gemeinnützige Baugesellschaft, Preuß.
Ges. S. v. 1853 S. 144 ff.). Vom Zeitpunkt der Rückzahlung des Kapitals, bis
wohin ein Kapitalzins aus dem Gewinn gewährt wird, hört jeder Anspruch an
den Ertrag des Unternehmens auf. Bei einer Anzahl von Unternehmungen ist das
Eigenthum der Gesellschaft zeitlich begrenzt; z. B. die Konzession für eine Eisenbahn
nur auf eine Reihe von Jahren bewilligt, während nach deren Ablauf die Anlage ohne
Entschädigung an den Staat fällt. Bei anderen Unternehmungen zehrt sich die
Grundlage des Erwerbs allmählich auf (Bergwerk) oder ist durch Zeitumstände,
Konkurrenz, große Werthsminderungen einer gänzlichen Entwerthung ausgesetzt
(Betrieb einer Zeitung). Für solche Fälle ist in dem Grundvertrage für Sicherung
der Rückgewähr der Einlagen Sorge zu tragen. Dies kann geschehen in der Höhe
der Dividendenbeträge, womit sich wirthschaftlich jedoch die Gefahr verbindet, daß
sich die Kapitalsanlage bei den Aktionären als ein Ertrag verflüchtigt. Weiter
bietet sich die Ansammlung einer Reserve, aus welcher bei der Auflösung der Aktien-
gesellschaft die Rückzahlung gleichzeitig und gleichmäßig an die Aktionäre erfolgen
soll. Diese Kapitalsansammlung, welche im Gegenstand des Unternehmens keine
Verwendung finden kann, erscheint gefährlich, weil sie leicht verleitet, die Bestände
in anderen Unternehmungen anzulegen und zu verlieren. Zweckmäßig erscheint eine
planmäßige Tilgung des Einlagekapitals aus dem Gewinn. Bestimmte Gewinn-
beträge werden zur Rückzahlung des Nennbetrages der, gemeinhin durch das Loos
zu bestimmenden, Aktien verwendet. Die zur Rückzahlung bestimmten Aktien werden
eingezogen (amortisirt: Art. 215, § 3 des HGB.) und werden dagegen Genußscheine
ausgegeben. Dieselben berechtigen ebenfalls zum Dividendenbezug, jedoch abzüglich
des aus der Nutzung des zurückgezahlten Kapitals zu entnehmenden Zinses. Rechnungs-
mäßig ergiebt sich, daß im Fall der Liquidation die noch nicht zur Rückzahlung
gelangten Aktien mit dem Nennbetrag vorweg gehen. Mit der sich hiernach ergebenden
Beschränkung sind die Genußscheine den Aktien gleichzustellen und gewähren mit
Zinsen gleiche Gesellschaftsrechte, sofern nicht etwa statutarisch Beschränkungen (z. B.
Entziehung des Stimmrechts für eine vorzeitige Liquidation) vorgesehen sind. Die G.
sind gleich den Aktien nach dem Reichsstempelgesetz v. 1. Juli 1881 stempelpflichtig.
Gegenüber dem Grundsatz, daß das Grundkapital zur Sicherung der Befriedigung
der Gesellschaftsgläubiger erhalten bleiben soll, rechtfertigt sich die Einrichtung der