1528 Bechselregreß.
indem er von einem Indossanten des Wechsels die Zahlung der Regreßsumme forderte
und gegen Aushändigung des Wechsels auch wirklich erlangte, so daß nun dieser
Indossant in den Besitz des Wechsels gesetzt ist, so kann sich dieser nun seinerseits
bezahlt machen durch einen Regreß an seine Vorgaranten (nämlich den Aussteller
und die allenfallsigen Vorindossanten) und dieser Regreß heißt „Rembours-
regreß“, auch „Regreß des Indossanten“. —
Alle Regreßforderungen haben materiellrechtlich denselben Charakter wie die
Klage auf Zahlung der Tratte, welche gegen den Acceptanten erhoben wird: sie sind
wechselmäßige Ansprüche; dieser ihrer Natur nach eignen sie sich insgesammt zur
Einklagung im Wechselprozesse; allein bei den Sekuritätsregressen finden — der
Natur des Urkundenprozesses wegen — Ausnahmen statt, hierüber s. d. Art. Wechsel-
prozeß. Wenn die Regreßklage im Wege des ordentlichen Verfahrens gegen den
Wechselschuldner (Regreßschuldner) erhoben wird, so bleibt ihm doch die materielle
Wechselstrenge und der regreßpflichtigte Beklagte (Aussteller, Indossant oder Avalist)
darf sich auch im ordentlichen Verfahren nur solcher Einreden bedienen, welche aus
dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder gegen den jedesmaligen Kläger zustehen
(s. d. Art. Wechseleinreden und Wechselprozeß). Normale Voraussetzung
jeder Regreßnahme ist die formelle Beurkundung jener gefährdenden Thatsache, wegen
welcher der Wechselinhaber Regreß nimmt; diese Beurkundung ist der Protest
(s. d. Art. Wechselprotest). Wie der Protest je nach seiner Veranlassung einen
sehr verschiedenen Inhalt und Zweck hat, so auch die Regreßnahme im Einzelnen.
Verweigert der Bezogene die Annahme oder giebt er eine Erklärung ab,
welche der Verweigerung der Annahme wechselrechtlich gleichkommt, so kann der
Inhaber des Wechsels gegen Aushändigung des Mangels Annahme ausgenommenen
Protestes von dem Indossanten und dem Aussteller Sicherheitsbestellung dafür fordern,
daß die Bezahlung der Wechselsumme oder des nicht angenommenen Betrags der-
selben, sowie die Erstattung der durch die Nichtannahme veranlaßten Kosten am
Verfalltage erfolgen werde; die Regreßpflichtigen haben aber das Recht, auf ihre
Kosten die schuldige Summe bei Gericht oder bei einer zur Annahme von Depositen.
ermächtigten Anstalt oder Behörde niederzulegen. (In Betreff der Deposition f.
Kowalzig, a. a. O. S. 72, 73). Die geforderte Sicherheit kann in Verpfändungen,
Bürgschaftsbestellung u. dgl. bestehen; zur Legitimation des Regreßberechtigten gehört
lediglich der Besitz der Protesturkunde; die Wirkung der bestellten Sicherheit erstreckt.
sich über die veranlassenden Regreßberechtigten hinaus: die Kaution haftet auch allen
übrigen Nachmännern der Bestellung, insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicher-
stellung nehmen; sie sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Fall berechtigt,
daß sie gegen die Art oder Größe der Kaution begründete Einwendungen geltend zu
machen im Stande sind. Ueber das weitergehende Französische (Code de comm.
art. 120, 163) und das ältere Recht s. Kuntze, a. a. O. S. 92 ff.; Bierer,
a. a. O. S. 76.
Die Kaution muß zurückgegeben werden, wenn sie zwecklos ist. Dies ist der Fall,
sobald die wechselmäßig vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt;
ferner wenn die Kaution verjährt ist: nämlich wenn gegen denjenigen Regreßpflich-
tigen, welcher die Sicherheit bestellt hat, binnen Jahresfrist vom Verfalltage des
Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist;
oder endlich, wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt, oder die Wechselkraft desselben
erloschen ist.
Der zweite Fall von Sicherheitsregreß liegt vor, wenn Sicherheitsprotest in
einem der unter dem Art. Wechselprotest Ziff. 3 (s. oben Bd. III. S. 1289) auf-
gezählten gesetzlichen Fälle richtig erhoben worden ist. Dabei hat der Besitzer des Wechfels
zunächst von dem Acceptanten Sicherheitsbestellung zu verlangen; der bloße Besitz des
Wechsels vertritt hierbei die Stelle einer Vollmacht, in gesetzlich aufgezählten Fällen
von dem Acceptanten Sicherheitsbestellung zu fordern und, wenn solche nicht zu erhalten.