1580 Wechselregreh.
spätern Indossanten, einen Avalisten u. s. w. oder mehrere zugleich. Die Deutsche
WO. giebt dem Wechselinhaber das Recht des springenden Regresses (regressus per
saltum), und zwar mit dem vollen Variationsrechte (jus variandi), so daß die einmal
übersprungenen (d. h. nicht der Reihe nach in Anspruch genommenen, sondern einst-
weilen von dem Regreßanspruche verschont gebliebenen) Regreßpflichtigen durch dieses
Ueberspringen nicht von dem Regresse befreit werden, der Regreßnehmer vielmehr auf
sie zurückgreifen kann, wenn ihm dies nöthig erscheint. (Nicht alle W-O., welche
den Sprungregreß gestatten, räumen auch das Variationsrecht ein.) In zwei Be-
ziehungen bleibt aber die Reihenfolge der vorausgegangenen Wechselbegebungen doch
ohne wechselrechtliche Bedeutung, auch nach der Deutschen WO., nänlich insofern
als 1) der Remboursregreß nur gegen einen früheren Indossanten oder den Aus-
steller (d. i. gegen einen Vormann) — wenn auch mit Ueberspringungen — gerichtet
werden kann, und 2) die Notifikation der beim Bezogenen mangelnden Zahlung
der Reihe nach bewirkt werden muß, nämlich vom Nachmann an den unmittelbaren
Vormann zu richten ist.
Was den Inhalt des Regreßanspruchs anlangt, so beschränken sich nach gesetz-
licher Bestimmung (Art. 50 der Deutschen WfCO.) die Regreßansprüche des Inhabers,
welcher den Wechsel Mangels Zahlung hat protestiren lassen, auf: a) die nicht be-
zahlte Wechselsumme nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom Verfalltage ab (pal.
hierzu die Entsch. des ROHG. vom 24. Januar 1871 und Borchardt a. a. O.
Zus. 585 a); b) die Protestkosten und andere Auslagen; c) eine Provision von
½/8 Prozent. Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem
anderen Orte als an dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden,
welchen ein vom Zahlungsorte auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener
Wechsel auf Sicht hat. (Man nennt diese Berechnungsart das „System des fingirten
Rückwechsels“".) Besteht am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohnort, so wird
der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreß-
pflichtigen am nächsten liegt.
Der Kurs ist auf Verlangen des Regreßpflichtigen durch einen unter öffentlicher
Autorität ausgestellten Kurszettel oder durch das Attest eines vereideten Mäklers,
oder in Ermangelung derselben durch ein Attest zweier Kaufleute zu bescheinigen.
Hierüber s. d. Art. Kursberechnung.
Auf demselben Fundamente wie der „Regreß des Inhabers“, nämlich auf der
sormalen Natur und der Negoziabilität des Wechsels, steht der RNemboursregreß;
doch überragt dieser den erstern, der eine größere juristische Bedeutung für sich in
Anspruch nehmen kann, durch eine erhöhte ökonomische Bedeutung. Man rechnet
den Remboursregreß zu dem Regreß Mangels Zahlung, man könnte ihn aber
ebenso gut Regreß wegen Zahlung nennen; wenn nämlich ein Indossant einen
Wechsel, der Mangels Zahlung protestirt wurde, freiwillig (z. B. in einer nach
Art. 48 zulässigen Weise) oder durch die Regreßklage des Wechselinhabers gezwun-
gen, eingelöst hat, indem er die nach Art. 50 der WO. zusammengesetzte und
berechnete Regreßfumme bezahlte, so wird er in den Besitz des gquittirten Wechsels
gesetzt und kann sich dann für den Aufwand der Wechselsumme bezahlt machen (,sich
rembourfiren“") dadurch, daß er gegen einen Vormann den Remboursregreß nimmt.
Die Einlösung erfolgt nämlich stets nur gegen Aushändigung des Wechsels, des
Protestes und einer quittirten Retourrechnung (Art. 54 der Deutschen WO.) und
jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein eigenes und
seiner Nachmänner Indossament (insbesondere die Unterschriften derfelben) ausstreichen
(Art. 55 der Deutschen W-., s. hierzu Borchardt, a. a. O. Zuf. 625), ein aus-
gestrichenes Indossament gilt aber als nicht geschrieben (Deutsche W. Art. 36).
Ob die Auslage, Baarzahlung u. dgl. wirklich oder in welcher Weise sie statt-
gefunden hat, ist — nach Entsch. d. ROH#G. Bd. III. S. 128, Bd. XIV. S. 327,
Bd. XVI. S. 368 — ohne Einfluß auf den Remboursregreß. Aber auch Der-