Wechselregreß. 1531
jenige (nämlich ein Vormann, früherer Indossant), welcher auf dem Wege des gegen
ihn gerichteten Remboursregresses Regreß leisten mußte, kann selbst wieder, sofern er
noch einen oder mehrere Vormänner hat, gegen diese (d. i. Aussteller oder Vor—
indossanten) alsdann seinerseits Regreß nehmen, Remboursregreß des einlösenden
Remboursregressaten, und so fort bis kein regreßpflichtiger Vormann mehr vorhanden
ist. Die beim Remboursregreß übersprungenen Indossanten werden durch das Ueber-
springen frei, weil kein Remboursregreßnehmer zurückgreifen kann. Ein Indossant,
welcher Remboursregreß nimmt, ist nach gesetzlicher Bestimmung (Art. 51 der
Deutschen W-CO.) berechtigt, von einem früheren Indossanten oder von dem Aus-
steller zu fordern: a) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe
nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung; b) die ihm erstandenen
Kai eine Provision von ½ Prozent (vgl. hierzu Entsch. d. RO##H. Bd. XVIII.
S. 137).
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem anderen
Orte, als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden, welchen
ein vom Wohnort des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreßpflichtigen ge-
zogener Wechsel auf Sicht hat (d. i. System des. fingirten Rückwechsels). Diese
Berechnungen finden, wenn mehrere Remboursregreßnahmen nacheinander erfolgen,
jedesmal aufs Neue statt, — System der mehrfachen Retourrechnung. Deswegen
steigt die Regreßfumme mit jeder neuen Regreßnahme (Kumulationssystem). (S. d.
Art. Kursberechnung und vgl. O. v. Wächter a. a. O., S. 884.)
Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Kurs auf den Wohnort des
Regreßpflichtigen, so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem
Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses
kommt die Bestimmung zur Anwendung, welche beim Regreß des Inhabers maßgebend ist.
Remboursregreß kann gegen einen früheren Indossanten oder den Aussteller
nicht blos jener Indossant nehmen, welcher den Wechsel eingelöst hat, sondern auch
derjenige Indossant, welcher den Wechsel als Rimesse erhalten hat. Man versteht
unter einer Rimesse einen gewöhnlichen gezogenen Wechsel, der von einem Inhaber
einem Garanten dieses Wechsels als Deckung oder Zahlung einer beliebigen For-
derung zugesandt wird, welche der Garant gegen jenen Inhaber hat oder haben
wird, z. B. zum Zwecke der Vereinigung des Kaufpreises für eine Waarenlieferung,
welche der Indossant, der ein Vormann des den Wechsel zur Zahlungsausgleichung
zusendenden Wechselinhabers ist, an Letzteren gesandt hat; oder zum Zwecke einer
Gutschrift im Kontokorrentverkehr. (Vgl. auch d. Art. Wechsel. Doch wird das Wort
Rimesse auch in weiterer Bedeutung von Zusendung von Zahlungsmitteln und Papier
überhaupt gebraucht.) Die Zusendung des Wechsels zum Zweck einer Zahlung oder
Deckung (d. i. als Rimesse) an einen Wechselschuldner kann mit oder ohne (neue)
Indossirung geschehen. Dadurch, daß der Indossant überhaupt rechtlich in den
Besitz des eine ihn verpflichtende Unterschrift tragenden Wechsels gelangte, ist er in
der Lage, seinerseits Vormänner mit Regreß zu belangen. Ueber die Art der
Regreßnahme seitens des Wechselinhabers oder des Remboursanten — Retourrech-
nung, System des fingirten Rücktritts, System der mehrfachen Retourrechnung —
s. die Art. Kursberechnung und Rückwechsel. Im Einzelnen ist in Bezug
auf den Regreß Mangels Zahlung noch darauf aufmerksam zu machen, daß nach
Deutschem Recht das Variationsrecht (Art. 49 der W##.) unbeschränkt ist und auch
der Remboursregredient die freie Wahl unter den Wechselgaranten hat, jedoch so,
daß die durch Ausübung dieser Wahl einmal Uebersprungenen frei werden; jeder
Wechselschuldner kann sich übrigens dem W. entziehen; es hat nämlich jeder Wechsel-
garant das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die
Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Pro-
testes von dem Inhaber zu fordern. (Einlösungsbefugniß extra ordinem.) Ueber
die dem Wechselnehmer obliegende Notifikationspflicht s. d. Art. Notifikation,