Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1534 Wechselverjährung. 
b) in sechs Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien 
und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in den dazu ge- 
hörigen Inseln dieser Meere wohnt; 
c) in achtzehn Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außer- 
europäischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage gegen 
ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen 
aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung. (Ueber 
die Berücksichtigung fremder Rechte, Statutenkollision s. die Entsch. d. RO„-#. Bd. 
XIV. S. 258, Bd. XVIII. S. 186.) Oinsichtlich des Einflusses der Zahlungs- 
stundungen auf die W. s. Entsch. des ROHG. Bd. IV. S. 375, des Protesterlasses 
ebenda Bd. IV. S. 376, des Krieges ebenda Bd. XI. S. 318, der Vis mejor 
überhaupt s. d. Art. Wis major am Ende. Der wechselmäßige Anspruch gegen 
den Aussteller eines eigenen Wechsels verjährt in drei Jahren, vom Verfalltage des 
Wechsels gerechnet. 
Nach der Verjährung der Wechselklage kann gegen den Aussteller oder gegen 
den Acceptanten möglicherweise noch die (civilrechtliche) Bereicherungsklage 
fortbestehen, nicht aber gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit 
erloschen ist. 
Die Verjährung wird unterbrochen a) durch Behändigung der Klage oder 
Streitverkündigung; b) durch Ueberreichung eines Gesuchs um Zustellung einer Klage 
oder Streitverkündigung mittels öffentlicher Bekanntmachung oder Regquisition 
(Deutsche CPO. § 190); c) durch Geltendmachung des Anspruchs in der münd- 
lichen Verhandlung (mittels Incidentklagen und -Widerklagen oder Kompensation) 
gemäß CPO. 8§ 254; d) durch mündlichen Vortrag der Klage vor dem Amtsgericht, 
wenn beide Parteien erschienen sind, gemäß CPO. § 461 Abs. 2; e) durch münd- 
lichen Vortrag der Klage im Termin eines vereitelten Sühneversuchs gemäß CPO. 
§ 471 Absf. 2 
In allen diesen Fällen wird die Verjährung nur in Beziehung auf denjenigen, 
gegen welchen die Klage oder Streitverkündigung gerichtet ist, unterbrochen. 
rW Allg. Deutsche WHO. Art. 60, 77—79, 100. — Code de comm. art. 189. 
A. Grawein, Verjährung. und gesetzliche Befristung. Eine civilistische und 
nitn ntersuchung u. s. w., Theil Leipzig 1880. — Thöl, Bbd. H. 
, 4. Aufl., P. 193—197. — O. v. -ort Encykl. des W.R., 1880 S. 966—99e. — 
ra A# Deutsche W-O., 7. Aufl. S. 324—340 u. a. — Kowalzig, Allgem. 
Deutsche W., Büln 1882, S. 133—146, lies — Fuchsberger, Die Entsch. des # 
und des Reichsger., Gießen 1881, zu den angef. Art. der W#. 6 
areis.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.