1534 Wechselverjährung.
b) in sechs Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien
und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in den dazu ge-
hörigen Inseln dieser Meere wohnt;
c) in achtzehn Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außer-
europäischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt.
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage gegen
ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen
aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung. (Ueber
die Berücksichtigung fremder Rechte, Statutenkollision s. die Entsch. d. RO„-#. Bd.
XIV. S. 258, Bd. XVIII. S. 186.) Oinsichtlich des Einflusses der Zahlungs-
stundungen auf die W. s. Entsch. des ROHG. Bd. IV. S. 375, des Protesterlasses
ebenda Bd. IV. S. 376, des Krieges ebenda Bd. XI. S. 318, der Vis mejor
überhaupt s. d. Art. Wis major am Ende. Der wechselmäßige Anspruch gegen
den Aussteller eines eigenen Wechsels verjährt in drei Jahren, vom Verfalltage des
Wechsels gerechnet.
Nach der Verjährung der Wechselklage kann gegen den Aussteller oder gegen
den Acceptanten möglicherweise noch die (civilrechtliche) Bereicherungsklage
fortbestehen, nicht aber gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit
erloschen ist.
Die Verjährung wird unterbrochen a) durch Behändigung der Klage oder
Streitverkündigung; b) durch Ueberreichung eines Gesuchs um Zustellung einer Klage
oder Streitverkündigung mittels öffentlicher Bekanntmachung oder Regquisition
(Deutsche CPO. § 190); c) durch Geltendmachung des Anspruchs in der münd-
lichen Verhandlung (mittels Incidentklagen und -Widerklagen oder Kompensation)
gemäß CPO. 8§ 254; d) durch mündlichen Vortrag der Klage vor dem Amtsgericht,
wenn beide Parteien erschienen sind, gemäß CPO. § 461 Abs. 2; e) durch münd-
lichen Vortrag der Klage im Termin eines vereitelten Sühneversuchs gemäß CPO.
§ 471 Absf. 2
In allen diesen Fällen wird die Verjährung nur in Beziehung auf denjenigen,
gegen welchen die Klage oder Streitverkündigung gerichtet ist, unterbrochen.
rW Allg. Deutsche WHO. Art. 60, 77—79, 100. — Code de comm. art. 189.
A. Grawein, Verjährung. und gesetzliche Befristung. Eine civilistische und
nitn ntersuchung u. s. w., Theil Leipzig 1880. — Thöl, Bbd. H.
, 4. Aufl., P. 193—197. — O. v. -ort Encykl. des W.R., 1880 S. 966—99e. —
ra A# Deutsche W-O., 7. Aufl. S. 324—340 u. a. — Kowalzig, Allgem.
Deutsche W., Büln 1882, S. 133—146, lies — Fuchsberger, Die Entsch. des #
und des Reichsger., Gießen 1881, zu den angef. Art. der W#. 6
areis.