878 Theilrecht — Thellungsklage.
liche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums vorsätzlich bestimmt hat, so
ist hier unter dem Irrthum nur ein solcher zu verstehen, welcher den Dolus nicht
ausschließt; wo dagegen der Irrthum den letzteren ausschließt, liegt nicht Anstiftung,
sondern mittelbare T. vor.
Lit.: Siehe die Artikel untiftung. Seibtfen und Mitthaterschaft; erner
P. Vogt in Goltdammer's Archiv XXVIII.
Theilrecht. Seit dem 13. Jahrhundert wurde es im Gebiete des Verfangen-
schaftsrechts mehr und mehr üblich, den Härten des letzteren im Falle der Wieder-
verheirathung des überlebenden Ehegatten durch eine freiwillige Auseinandersetzung
mit den Kindern erster Ehe abguhelfen. Die letzteren verzichteten dann zu Gunsten
des überlebenden Ehegatten auf einen Theil der verfangenen Güter, die sie demselben
gegen sofortige Herausgabe des Restes zu Eigenthum abtraten, und erhielten in der
Regel als weitere Entschädigung einen entsprechenden Theil des freien Vermögens,
d. h. der fahrenden Habe und der im Wittwenstande erworbenen Immobilien. Die
Auseinandersetzung war also rechtlich ein Tauschgeschäft und gestaltete sich thatsächlich
meistens zu einer Theilung des ganzen zur Zeit in der Hand des überlebenden
Ehegatten befindlichen Vermögens, also zu einer Bank= oder Tottheilung. Die
regelmäßige Wiederkehr derartiger Auseinandersetzungen führte im Laufe der Zeit
vielfach zu dem gesetzlichen T., welches dem überlebenden Ehegatten im Falle der
Wiederverheirathung, zuweilen auch aus anderen Gründen (schlechte Wirthschaft,
widerrechtliche Veräußerungen u. dgl. m.), die Pflicht der Theilung in der angegebenen
Weise auferlegte. Bis zur Theilung bestand Verfangenschaftsrecht, das gesetzliche T.
war also nur eine Milderung des letzteren und setzte keineswegs ein anderes System
an seine Stelle. Die Romanistische Doktrin verkannte dies und faßte das T. als
Schichtung, d. h. als Konsequenz einer zwischen dem überlebenden Ehegatten und den
Kindern bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft. Ein solches T., das man gegen-
über dem durch Umbildung des Verfangenschaftsrechts entstandenen T. ein natur-
wüchsiges T. nennen kann, hat sich im Gebiete des Fränkischen Rechts allerdings
mehrfach aus der allgemeinen Gütergemeinschaft herausgebildet, aber durch jenes
Mißverständniß kam man nun auch dort, wo bisher Verfangenschaftsrecht mit T.
bestanden hatte, zu der Annahme einer fortgesetzten und, durch Rückschluß von dieser,
zu der einer ehelichen allgemeinen Gütergemeinschaft bei bekindeter Ehe, während man
bei kinderloser Ehe die Fränkische Errungenschaftsgemeinschaft vielfach bestehen ließ.
So erklärt sich das zwischen kinderloser und beerbter Ehe unterscheidende System
des Würzburger LR., des Schweinfurter Stadtrechts und des Rechts der Grasschaft
Kastell. — Das gesetzliche T. ergriff stets das ganze zur Zeit vorhandene Vermögen.
Die Theilungsquote war verschieden, gewöhnlich wurde halb und halb, zuweilen auch
nach Dritteln (zumal so, daß der theilende Vater den Schwerttheil mit Zweidritteln,
die theilende Mutter den Spindeltheil mit einem Drittel empfing), seltener nach
Köpfen getheilt. Der überlebende Ehegatte nahm seinen Antheil durchweg (nur
wenig Rechte machen eine Ausnahme) als freies Eigenthum in die zweite Ehe hin-
über, die Kinder erster Ehe galten hinsichtlich ihres Kindeserbrechts als abgefunden
und behielten nur Verwandtenerbrecht. — Soweit das T. nicht zur Schichtung
umgebildet wurde, hat es das Schicksal des Verfangenschaftsrechts getheilt und ist
mit diesem veraltet.
Lit.: Vgl. die Artikel Abschichtung und Verfangenschaftsrecht und die dort
angeführte Literatur. Richard Schröder.
Theilungsklage, judicium divisorium. Unter T. versteht man die Klage,
welche den Genossen einer Gemeinschaft, mag diese auf Vertrag beruhen oder durch
andere Umstände herbeigeführt sein, gegen einander dahin zusteht, daß die Gemein-
schaft durch Theilung des gemeinsamen Gutes unter Berücksichtigung der den einzelnen