Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

884 Thronfolge. 
Er schrieb: Commentatio de C. Asinii Pollionis vita et studiis. . Leyden 1820. — 
Bedenkingen angaande het regt an den Staat, Amsterdam 1826. — Over de Verandering 
van het algemeene Staten, 1830. — Aanteekeningen op de Grondwet, 1889, 1841—48. — 
Proeve van herziening der Grondwet, Leyden 1840. — Büdrage tot de herziening der 
Grondwet, Leyden 1848. — Over plaatselyke beg rooting, Leyden 1847. — Over de 
hervorming van ons kiesstelsel, Leyden 1842. — Historische Schetsen, Hang 1860, 1872.— 
Außerdem zahlreiche kleinere u. Gelegenheitsschriften. Parlementaire Ledevoeringen, Deventer 
1867—1870. — Briefe von T. an Groen van Prinsterer von 1880—1881 hat Leyzterer 
1873 beraucgegeben. ç ç 
Lit.: Olivier, Erinneringen aan Mr. J. K. Thorbecke, Arnhem 1873. Rivi 
ivier. 
Thronfolge. Die T. ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche; 
jene beruht auf Verwandtschaft, diese auf jedem anderen Rechtstitel. 
Was zunächst die ordentliche T. betrifft, so ist zu unterscheiden das T.recht 
und die T.ordnung. Das Tlrecht wird begründet durch das Zusammentreffen 
folgender Momente. Die oberste Voraussetzung ist die Abstammung vom ersten 
Erwerber, so daß also alle Ascendenten und Kollateralen ausgeschlossen sind, die T. 
eine reine Descendentenerbfolge ist, und beispielsweise die Fürsten von Hohenzollern 
kein T.recht in Preußen besitzen; das Deseendentenverhältniß muß außerdem 
ein leibliches, auf physischer Zeugung beruhendes sein, und kann durch Adoption 
nicht begründet werden. Das Tlrecht setzt aber ferner eine Abstammung vermöge 
rechtmäßiger Ehe voraus; es sind danach nur eheliche Kinder thronfolgefähig, eine 
Ergänzung der ehelichen Geburt durch Legitimation findet nicht statt. Die Ab- 
stammung muß sodann in einer ebenbürtigen Ehe erfolgt sein; als ebenbürtig gelten 
aber im Allgemeinen alle Ehen, welche die Glieder souveräner Deutscher Fürsten- 
häuser entweder untereinander, oder mit Gliedern ehemals regierender, jetzt mediatisirter 
fürstlicher oder gräflicher Häuser (Bundesacte Art. 14) oder mit Gliedern souveräner 
auswärtiger Fürstenhäuser, auch wenn deren Souveränetät verloren gegangen ist, 
geschlossen haben; doch weichen einzelne Häuser von diesen gemeinrechtlichen Grund- 
sätzen ab, und namentlich im Oldenburgischen Hause werden auch die Ehen mit 
Gliedern der höheren Klassen des niederen Adels als ebenbürtige Ehen betrachtet; 
außerdem kann jede an sich nicht ebenbürtige Ehe durch hinzutretenden Konsens aller 
Sruccessionsberechtigten in eine ebenbürtige Ehe verwandelt werden, die dann nach 
allen Seiten hin ihre Wirkung äußert; endlich gilt das Ebenbürtigkeitsprinzip nur 
in Deutschland als Folge der mittelalterlichen ständischen Gliederung, ist aber 
keineswegs als ein allgemein Europäischer Rechtsgrundsatz zu betrachten, insbesondere 
auch in England durch das Haus Hannover nicht eingeführt. Die Abstammung 
muß endlich aus einer vom Staatsoberhaupte genehmigten Ehe erfolgt sein. Das 
T.recht erfordert aber ferner Abstammung vom ersten Erwerber durch Männer und 
männliches Geschlecht (Agnaten im Deutsch-rechtlichen Sinne), so daß nicht blos die 
Frauen selbst, sondern auch die durch Frauen vom ersten Erwerber abstammenden 
Männer regelmäßig von der T. ausgeschlossen sind; ausnahmsweise findet jedoch 
nach gänzlichem Erlöschen des agnatischen Mannsstammes eine kognatische T. statt, 
zu Reichszeiten auf dem Privilegium des sog. Weiberlehns, gegenwärtig auf den 
positiven Festsetzungen der Verf.Urk. beruhend; diese subsidiäre kognatische Erbfolge 
bestand von Alters her in Oesterreich (1156) und in Braunschweig-Lüneburg (1235), 
hat jedoch in dem letzteren Hause keine thatsächliche Bedeutung erlangt, sie besteht 
gegenwärtig in Bayern, Württemberg, Sachsen, Hessen, nicht aber in Preußen. Das 
T.recht erforderte endlich in früherer Zeit Regierungsfähigkeit, so daß schwere körper- 
liche und geistige Gebrechen, sofern sie schon beim Anfall der T. vorhanden und als 
unheilbar konstatirt waren, eine förmliche Ausschließung vom T.recht begründeten, 
nach der neueren Auffassung, die insbesondere in den Verf Urk. vorherrscht, bewirkt 
dagegen eine derartige Regierungsunfähigkeit nur eine Ausschließung von der Aus- 
übung des Thronfolgerechts (Regentschaft), nicht aber eine Ausschließung vom Rechte 
selbst (Preuß. Verfg. Art. 56). "“
	        
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