116 Unterstützungswohnsitz (öffentliche Armenpflege). $ 24.
behörde angeordnet ist und Reichsangehörige, für welche von fremden
Regierungen oder von Kolonisationsgesellschaften oder ähnlichen
Unternehmungen der Beförderungspreis ganz oder teilweise bezahlt
wird oder Vorschüsse geleistet werden ®!.
5. Unterstützungswohnsitz (öffentliche Armenpflege) '.
8 24.
Die geltenden Grundsätze über die Verpflichtung zur öffentlicheu
Armenunterstützung beruhen auf dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz
vom 30. Mai 1908°, das im ganzen Reiche gilt mit Ausnahme
von Bayern, wo die Pflicht zur Armenfürsorge noch auf dem
Heimatrecht beruht ($ 26)®. Das Reichsgesetz ist durch Gesetze
der Einzelstaaten ausgeführt und ihrer Verwaltungsorganisation angepaßt
worden #,
I. Die Organe der öffentlichen Armenpflege, d. h. die verpflichteten
Subjekte, sind:
1. Die Ortsarmenverbände. Diese können aus einer oder
mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken und Gemeinden bestehen 5,
(um
s! RG. über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 $ 24. — Über
die Beförderung von Auswanderern vel & 82.
ı Laband 1, 187; Locning S. 694; Krech, Art. Armengesetzgebung in
Deutschland. H. d. St.® 2, 30; Münsterberg, Art. Armenwesen W? 1, 189;
Arnold, Die Freizügigkeit und, der Unterstützungswohnsitz 1872 (Materialien),
Loening Armenwesen. H.P.O.* 8, II, 395; Seydel, Reichsarmenrecht,
Annalen 1877 S. 545; Dochow, Encyclop.? Bd. 4.
Kommentare zum U.W.G.: Eger® 1909; Krech® 1913; Wohlers-Krech!?
1910; Koppe?* 1908 (preuß); v. Brauchitsch, Preuß. Verwaltungsgesetz
!T 8 (1908). ,
Entscheidungen des Bundesamts für das Heimatswesen (B.A.): Brunn,
Die Rechtsprechung des BA. 1908.
2 G. über den Unterstützungswohnsitz (U.W.G.) vom 7. Juni 1870 (R.G.Bi.
S. 360); abgeändert durch G. vom 12. März 1894 (R.G.Bl. 5.259) und G., betr.
die Anderung des G. über den Unterstützungswohnsitz und die Einführun
dieses G. in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 377), Das U.W.G.
trat in Elsaß-Lothringen am 1. April 1910 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt
galt auch Elsaß-Lothringen wie Bayern, und die Schutzgebiete als Ausland, denn
nach U.W.G. 8 1 sind unter Deutschen nur die Personen zu verstehen, die
dem Geltungsbereiche des G. angehören. — Das U.W.G. eilt laut V. vom
29. März 1909 (R.G.Bl. S. 335) vom 1. April 1909 ab auch in Helgoland. — Über
das R.G., betr. die Einwirkung von Armenunterstützungen auf öffentliche Rechte,
vom 1lö. März 1909 vgl. Anm. 22.
® Rechtsentwicklung vgl. $ 21°. — In Bayern steht eine Abänderung des
geltenden Rechtes bevor.
* Die landesrechtlichen Bestimmungen sind sämtlich bei Krech im Anhang
abgedruckt. Die Ausführungsbestimmungen in den kleineren Staaten
sind vielfach den preußischen genau nachgebildet.
° U.W.G. 88 I, — Die kemeinden, nicht die Insassen des Ortsarmenverbandes
sind die verpflichteten Subjekte; die einzelnen Gemeinden sind als
yräger der Armenlast nicht ausgeschlossen, weil die Möglichkeit besteht, größere
Ver ände zu bilden. R.Ziv. ö, 358, 362. — Jedes, auch ein unbewohntes
Grundstück ist als Ortsarmenverband einzurichten oder einem angrenzenden
Verbande zuzuschlagen, Nur räumlich zusammenhängende Bezirke können zu
einem Gesamtverbande zusammengelegt werden. Eger $ 4. Anm. 10.