Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

116  Unterstützungswohnsitz  (öffentliche  Armenpflege).  $  24.

behörde  angeordnet  ist  und  Reichsangehörige,  für  welche  von  fremden
Regierungen  oder  von  Kolonisationsgesellschaften  oder  ähnlichen
Unternehmungen  der  Beförderungspreis  ganz  oder  teilweise  bezahlt
wird  oder  Vorschüsse  geleistet  werden  ®!.

5.  Unterstützungswohnsitz  (öffentliche  Armenpflege)  '.

8  24.

Die  geltenden  Grundsätze  über  die  Verpflichtung  zur  öffentlicheu
Armenunterstützung  beruhen  auf  dem  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  30.  Mai  1908°,  das  im  ganzen  Reiche  gilt  mit  Ausnahme
  von  Bayern,  wo  die  Pflicht  zur  Armenfürsorge  noch  auf  dem
Heimatrecht  beruht  ($  26)®.  Das  Reichsgesetz  ist  durch  Gesetze
der  Einzelstaaten  ausgeführt  und  ihrer  Verwaltungsorganisation  angepaßt
  worden  #,

I.  Die  Organe  der  öffentlichen  Armenpflege,  d.  h.  die  verpflichteten
  Subjekte,  sind:

1.  Die  Ortsarmenverbände.  Diese  können  aus  einer  oder
mehreren  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  und  Gemeinden  bestehen  5,

 

(um

s!  RG.  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897  $  24.  —  Über
die  Beförderung  von  Auswanderern  vel  &  82.

ı  Laband  1,  187;  Locning  S.  694;  Krech,  Art.  Armengesetzgebung  in
Deutschland.  H.  d.  St.®  2,  30;  Münsterberg,  Art.  Armenwesen  W?  1,  189;
Arnold,  Die  Freizügigkeit  und,  der  Unterstützungswohnsitz  1872  (Materialien),
Loening  Armenwesen.  H.P.O.*  8,  II,  395;  Seydel,  Reichsarmenrecht,
Annalen  1877  S.  545;  Dochow,  Encyclop.?  Bd.  4.

Kommentare  zum  U.W.G.:  Eger®  1909;  Krech®  1913;  Wohlers-Krech!?
  1910;  Koppe?*  1908  (preuß);  v.  Brauchitsch,  Preuß.  Verwaltungsgesetz
  !T  8  (1908).  ,

Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das  Heimatswesen  (B.A.):  Brunn,
Die  Rechtsprechung  des  BA.  1908.

2  G.  über  den  Unterstützungswohnsitz  (U.W.G.)  vom  7.  Juni  1870  (R.G.Bi.
S.  360);  abgeändert  durch  G.  vom  12.  März  1894  (R.G.Bl.  5.259)  und  G.,  betr.
die  Anderung  des  G.  über  den  Unterstützungswohnsitz  und  die  Einführun
dieses  G.  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  30.  Mai  1908  (R.G.Bl.  S.  377),  Das  U.W.G.
trat  in  Elsaß-Lothringen  am  1.  April  1910  in  Kraft.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt
galt  auch  Elsaß-Lothringen  wie  Bayern,  und  die  Schutzgebiete  als  Ausland,  denn
nach  U.W.G.  8  1  sind  unter  Deutschen  nur  die  Personen  zu  verstehen,  die
dem  Geltungsbereiche  des  G.  angehören.  —  Das  U.W.G.  eilt  laut  V.  vom
29.  März  1909  (R.G.Bl.  S.  335)  vom  1.  April  1909  ab  auch  in  Helgoland.  —  Über
das  R.G.,  betr.  die  Einwirkung  von  Armenunterstützungen  auf  öffentliche  Rechte,
vom  1lö.  März  1909  vgl.  Anm.  22.

®  Rechtsentwicklung  vgl.  $  21°.  —  In  Bayern  steht  eine  Abänderung  des
geltenden  Rechtes  bevor.

*  Die  landesrechtlichen  Bestimmungen  sind  sämtlich  bei  Krech  im  Anhang
  abgedruckt.  Die  Ausführungsbestimmungen  in  den  kleineren  Staaten
sind  vielfach  den  preußischen  genau  nachgebildet.

°  U.W.G.  88  I,  —  Die  kemeinden,  nicht  die  Insassen  des  Ortsarmenverbandes
  sind  die  verpflichteten  Subjekte;  die  einzelnen  Gemeinden  sind  als
yräger  der  Armenlast  nicht  ausgeschlossen,  weil  die  Möglichkeit  besteht,  größere
Ver  ände  zu  bilden.  R.Ziv.  ö,  358,  362.  —  Jedes,  auch  ein  unbewohntes
Grundstück  ist  als  Ortsarmenverband  einzurichten  oder  einem  angrenzenden
Verbande  zuzuschlagen,  Nur  räumlich  zusammenhängende  Bezirke  können  zu
einem  Gesamtverbande  zusammengelegt  werden.  Eger  $  4.  Anm.  10.