Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

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ganisation  erhalten,  welche  es  möglich  mache,  den
Bestimmungen  der  jetzt  der  Berathung  unterliegenden
  Gerichtsverfassung  zu  entsprechen,  in  welcher
Beziehung  von  Seite  der  Staatsregierung  Unterhandlungen
  angeknüpft  seien.

Hienach  sprach  fich  aber  der  eine  Faktor  der
Gesetzgebung,  die  k.  Staatsregierung,  so  deutlich
als  möglich  dafür  aus,  daß  der  Art.  76  die  fürstlichen
  Gerichte  in  Regensburg  nicht  berühre,  und
daß  sie  bei  entsprechender  Aenderung  jener  Organisation,
  nach  Maßgabe  der  den  k.  Gerichten  zu  gebenden,
  ihren  Fortbestand  haben  sollten.  Wenn  nun
die  erste  Kammer  unter  dem  Einflusse  dieser  Erklärung
  und  ohne  alle  Einwendung  dagegen  den
Art.  76  des  Gesetzes  genehmigte  und  auch  in  der
II.  Kammer  weder  bei  der  früheren  Berathung  des
Art.  76,  noch  auch,  nachdem  der  Gesetzesentwurf
aus  der  Kammer  der  Reichsräthe  zur  nochmaligen
Berathung  zurückgelangt  war,  bei  dieser  eine  Stimme
für  die  Aufhebung  der  fürstl.  Gerichte  sich  erhoben
hat,  so  muß  doch  wohl  angenommen  werden,  daß
die  drei  Gesetzgebungsfaktoren  über  die  Tragweite
des  Art.  76  im  Sinne  der  Staatsregierung  einverstanden
  waren  und  daß  es  keinesweges  in  deren
Absicht  lag,  ein  von  dem  Gesetze  vom  4.  Juni  1848
unberührt  gebliebenes  Ausnahmsgesetz  —  die  allerhöchste
  Deklaration  von  1812  —  ohne  rechtsförmliche
  Initiative  dazu  und  ohne  Abstimmung  der
Kammern  über  die  Nothwendigkeit  und  die  für  das
eingezogene  Recht  zu  gewährende  Entschädigung  bei
dieser  Gelegenheit  zu  beseitigen.

Da  nun  die  fürstl.  Civilgerichte  I.  und  II.  Instanz,
  wie  die  Bekanntmachung  im  Justizministerialblatte
  von  1863  S.  83  ergibt,  die  entsprechende
Organisation  erhalten  haben,  so  läßt  sich  nach  dem
Erörterten  immerhin  nicht  annehmen,  daß  sie  von
Rechtswegen  nicht  mehr  bestehen;  vielmehr  muß  sich