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ganisation erhalten, welche es möglich mache, den
Bestimmungen der jetzt der Berathung unterliegenden
Gerichtsverfassung zu entsprechen, in welcher
Beziehung von Seite der Staatsregierung Unterhandlungen
angeknüpft seien.
Hienach sprach fich aber der eine Faktor der
Gesetzgebung, die k. Staatsregierung, so deutlich
als möglich dafür aus, daß der Art. 76 die fürstlichen
Gerichte in Regensburg nicht berühre, und
daß sie bei entsprechender Aenderung jener Organisation,
nach Maßgabe der den k. Gerichten zu gebenden,
ihren Fortbestand haben sollten. Wenn nun
die erste Kammer unter dem Einflusse dieser Erklärung
und ohne alle Einwendung dagegen den
Art. 76 des Gesetzes genehmigte und auch in der
II. Kammer weder bei der früheren Berathung des
Art. 76, noch auch, nachdem der Gesetzesentwurf
aus der Kammer der Reichsräthe zur nochmaligen
Berathung zurückgelangt war, bei dieser eine Stimme
für die Aufhebung der fürstl. Gerichte sich erhoben
hat, so muß doch wohl angenommen werden, daß
die drei Gesetzgebungsfaktoren über die Tragweite
des Art. 76 im Sinne der Staatsregierung einverstanden
waren und daß es keinesweges in deren
Absicht lag, ein von dem Gesetze vom 4. Juni 1848
unberührt gebliebenes Ausnahmsgesetz — die allerhöchste
Deklaration von 1812 — ohne rechtsförmliche
Initiative dazu und ohne Abstimmung der
Kammern über die Nothwendigkeit und die für das
eingezogene Recht zu gewährende Entschädigung bei
dieser Gelegenheit zu beseitigen.
Da nun die fürstl. Civilgerichte I. und II. Instanz,
wie die Bekanntmachung im Justizministerialblatte
von 1863 S. 83 ergibt, die entsprechende
Organisation erhalten haben, so läßt sich nach dem
Erörterten immerhin nicht annehmen, daß sie von
Rechtswegen nicht mehr bestehen; vielmehr muß sich