Staat die Aufnahme erleichtern, insbesondere kann er auch einen
solchen Deutschen aufnehmen, der einer Aufenthaltsbeschränkung
unterliegt oder seine Niederlassung noch nicht bewirkt hat. Niemals
aber darf der aufzunehmende Staat die Aufnahmebedingungen
erschweren. Gegen die Ablehnung des Antrage auf Aufnahme
ist das Rechtsmittel des Rekurses angängig. Da das Gesetz
einen Rechtsanspruch in einzelnen Fällen geschaffen hat, muß für
den Betreffenden auch eine Garantie für die Durchführung des
Anspruchs gegeben sein. Erst der Reichstag hat den betreffenden
Gesetzesparagraph — es ist § 40 des Gesetzes — eingeführt. Vom
Regierungstisch aus kam dabei der Einwand, daß dem Verwaltungsrichter
die Nachprüfung reiner Ermessungsfragen übertragen
werde, das sei bedenklich. Der Reichstag nahm bei dieser Gelegenheit
auch eine sog. Resolution an, durch die der Reichskanzler
ersucht wird, ein Reichsverwaltungsgericht zu schaffen. Bis ein
solches besteht, sind die landesgesetzlichen Behörden zuständig.
Besitzt der Bundesstaat kein Verwaltungsgericht, so greifen bestimmte
Vorschriften der Reichsgewerbeordnung Platz, auf die
nicht näher eingegangen werden kann. Es sei nur für Preußen
hervorgehoben, daß nach dem sog. Zuständigkeitsgesetz vom
1. August 1883 die hier der Verwaltungsbehörde beigelegten Befugnisse
der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident)
auszuüben hat. Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten,
durch den Angehörigen eines andern deutschen Bundesstaates
(oder einem früheren Reichsangehörigen) die Erteilung der Aufnahmeurkunde
versagt worden ist, findet innerhalb von zwei
Wochen die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht statt. Der
Verwaltungsrichter ist in Preußen in der Beurteilung des Sachund
Rechtsverhältnisses völlig frei.
Was die Kosten des Aufnahmeverfahrens an-34