Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Die  dritte  Uebersetzung,  mit  welcher  eine  ausführliche  Erläuterung  des
Gesetzes  verbunden  ist,  bildet  das  vorliegende  Werk.  Der  23  Seiten  umfassenden
  Einleitung  liegt  zum  grössten  Theil  ein  von  demselben  Verfasser
in  der  Juristischen  Gesellschaft  zu  Berlin  am  11.  Mai  1889  gehaltener,  in
den  Preuss.  Jahrbüchern  (Dezemberheft  1889)  veröffentlichter  Vortrag  zum
Grunde.  In  der  Einleitung  wird  zunächst  ein  kurzer  Ueberblick  über  die
geschichtliche  Entwicklung  italienischer  Codifikation  auf  strafrechtlichem  Gebiete
  überhaupt,  und  sodann  eine  eingehende  Darstellung  der  Geschichte  des
Gesetzbuches  selbst  gegeben,  wobei  die  Abweichungen  vom  Entwurf  besonders
hervorgehoben  werden.  Hieran  reiht  sich  eine  charakterisirende  Besprechung
des  Gesetzes,  welche  mit  den  Worten  schliesst,  dass  das  italienische  Volk
seinen  altbewährten  Ruf  als  zur  Gesetzgebung  berufene  Nation  von  Neuem
glänzend  bewährt  habe.

Der  Einleitung  folgt  der  Text  des  Einführungsgesetzes  vom  22.  Nov.
1888,  der  Einführungsverordnung  vom  30.  Juli  1889  und  des  eigentlichen
Strafgesetzbuches.  Das  letztere  besteht  aus  498  Artikeln  und  ist  eingetheilt
in  3  Bücher:  1)  Von  den  Strafthaten  und  von  den  Strafen  im  Allgemeinen,
2)  Von  den  Vergehen  im  Besonderen,  3)  Von  den  Uebertretungen  im  Besonderen.
  Die  sonst  in  europäischen  Strafgesetzbüchern  übliche  Dreitheilung
der  Delicte  ist  nicht  beibehalten,  das  Gesetz  kennt  nur  Vergehen  (delitti)
und  Uebertretungen  (contravvenzioni).  Auch  die  Todesstrafe  ist  abgeschafft.

Der  Gesetzestext  ist  mit  erläuternden  Anmerkungen  versehen,  welche
einen  vollständigen  Kommentar  bilden.  Der  Verfasser  lehnt  allerdings  die
letztere  Bezeichnung  für  sein  Werk  ab,  dasselbe  soll  nur  eine  Erläuterung
des  Gesetzes,  d.  h.  eine  Prüfung  und  Erklärung  seines  Inhalts  und  der  Absichten
  des  Gesetzgebers  darstellen,  welche  derselbe  den  einzelnen  Vorschriften
  zu  Grunde  gelegt  hat.

Dem  Verfasser  ist  seitens  des  Justizministers  ZANARDELLI  die  gesammte,
auf  die  Herstellung  des  Codex  sich  erstreckende  Litteratur  zur  Verfügung
gestellt  worden.  Von  einem  sehr  eingehenden  Studium  derselben  zeugt  die
vorliegende  Arbeit.

Die  Motive  des  Gesetzes  (die  von  ZANARDELLI  angefertigte  „Relatione
ministeriale*)  und  die  Kommissionsberichte  sind  ausführlich  berücksichtigt.
Zum  besseren  Verständniss  des  Gesetzbuches  hat  der  Verfasser  auch  die
frühere  italienische  Strafgesetzgebung  mitangegeben  und  zwar  nicht  bloss
die  unmittelbar  vorher  geltenden  Strafgesetzbücher,  nämlich  das  sardinische
(Codice  Sardo),  das  toskanische  (Codice  di  Toscana)  und  dasjenige  für  die
neapolitanischen  Provinzen,  sondern  auch  den  Codice  Parma,  due  Sicilie
Este  u.  a.  Auch  die  Vorschriften  des  ital.  Civilgesetzbuches  (Codice  civile
vom  25.  Juni  1865)  sind,  soweit  erforderlich,  mitgetheilt.  Endlich  stellt  der
Verfasser  die  einzelnen  Bestimmungen  des  Gesetzbuches  mit  den  entsprechenden
  Vorschriften  des  Code  NaroLkon,  des  österreichischen  und  des
deutschen  Strafgesetzbuches  in  Parallele.  An  einzelnen  Stellen  sind  auch