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Die dritte Uebersetzung, mit welcher eine ausführliche Erläuterung des
Gesetzes verbunden ist, bildet das vorliegende Werk. Der 23 Seiten umfassenden
Einleitung liegt zum grössten Theil ein von demselben Verfasser
in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 11. Mai 1889 gehaltener, in
den Preuss. Jahrbüchern (Dezemberheft 1889) veröffentlichter Vortrag zum
Grunde. In der Einleitung wird zunächst ein kurzer Ueberblick über die
geschichtliche Entwicklung italienischer Codifikation auf strafrechtlichem Gebiete
überhaupt, und sodann eine eingehende Darstellung der Geschichte des
Gesetzbuches selbst gegeben, wobei die Abweichungen vom Entwurf besonders
hervorgehoben werden. Hieran reiht sich eine charakterisirende Besprechung
des Gesetzes, welche mit den Worten schliesst, dass das italienische Volk
seinen altbewährten Ruf als zur Gesetzgebung berufene Nation von Neuem
glänzend bewährt habe.
Der Einleitung folgt der Text des Einführungsgesetzes vom 22. Nov.
1888, der Einführungsverordnung vom 30. Juli 1889 und des eigentlichen
Strafgesetzbuches. Das letztere besteht aus 498 Artikeln und ist eingetheilt
in 3 Bücher: 1) Von den Strafthaten und von den Strafen im Allgemeinen,
2) Von den Vergehen im Besonderen, 3) Von den Uebertretungen im Besonderen.
Die sonst in europäischen Strafgesetzbüchern übliche Dreitheilung
der Delicte ist nicht beibehalten, das Gesetz kennt nur Vergehen (delitti)
und Uebertretungen (contravvenzioni). Auch die Todesstrafe ist abgeschafft.
Der Gesetzestext ist mit erläuternden Anmerkungen versehen, welche
einen vollständigen Kommentar bilden. Der Verfasser lehnt allerdings die
letztere Bezeichnung für sein Werk ab, dasselbe soll nur eine Erläuterung
des Gesetzes, d. h. eine Prüfung und Erklärung seines Inhalts und der Absichten
des Gesetzgebers darstellen, welche derselbe den einzelnen Vorschriften
zu Grunde gelegt hat.
Dem Verfasser ist seitens des Justizministers ZANARDELLI die gesammte,
auf die Herstellung des Codex sich erstreckende Litteratur zur Verfügung
gestellt worden. Von einem sehr eingehenden Studium derselben zeugt die
vorliegende Arbeit.
Die Motive des Gesetzes (die von ZANARDELLI angefertigte „Relatione
ministeriale*) und die Kommissionsberichte sind ausführlich berücksichtigt.
Zum besseren Verständniss des Gesetzbuches hat der Verfasser auch die
frühere italienische Strafgesetzgebung mitangegeben und zwar nicht bloss
die unmittelbar vorher geltenden Strafgesetzbücher, nämlich das sardinische
(Codice Sardo), das toskanische (Codice di Toscana) und dasjenige für die
neapolitanischen Provinzen, sondern auch den Codice Parma, due Sicilie
Este u. a. Auch die Vorschriften des ital. Civilgesetzbuches (Codice civile
vom 25. Juni 1865) sind, soweit erforderlich, mitgetheilt. Endlich stellt der
Verfasser die einzelnen Bestimmungen des Gesetzbuches mit den entsprechenden
Vorschriften des Code NaroLkon, des österreichischen und des
deutschen Strafgesetzbuches in Parallele. An einzelnen Stellen sind auch