Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

364  Rechtsprechung.

jagdpolizeilichen  Bestimmungen.  Der  §*  15  der  Verordnung  vom  5.  Oktober
1863,  wonach  zur  Jagd  auf  Edel--,  Dam-  und  Gemswild  nur  der  Gebrauch  mit
Kugel  geladener  Gewehre  gestattet  ist,  findet  demnach  auf  die  Tötung  bereits
okkupierten  Wildes  (Guadenschuß)  keine  Anwendung.  Urteil  vom  30.  Oktober
1906;  Rev.-Reg.  Nr.  398/06.

PSitGB.  Art.  128.  Verordnung  vom  11.  August  1873,  die  Ausllbung
Lerscheunde  betr.  §  1.  Unter  „Arzt“  ist  approbierte  Medizinalperson  zu
verstehen.

Auf  Kurpfuscher  findet  §  1  der  Verordnung,  wonach  Aerzte  u.  s.  w.  bei
Beginn  ihrer  Praxis  von  der  Wahl  ihres  Wohnortes  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  Anzeige  zu  erstatten  haben,  keine  Anwendung.  Das  Polizeistrafgesetzbuch
  vom  10.  November  1861  unterschied  zwischen  der  Ausübung  der  Heilkunde
durch  Pfuscher  und  durch  berechtigte  Medizinalpersonen.  Es  bedrohte  erstere
unter  bestimmten  Voraussetzungen  mit  Strafe  und  enthielt  Strafandrohung
gegen  letztere,  sofern  sie  ohne  polizeiliche  Bewilligung  den  Wohnort  wechselten.  —
(Art.  112  Abs.  1  und  113  Abs.  1).  Die  Verordnung  vom  29.  Januar  1865,  die
Ausübung  der  Heilkunde  betr.,  bestimmte,  daß  zur  Ausübung  der  Medizin,  Chirurgie
  und  Geburtshilfe  in  ihrem  vollen  Umfange  nur  entsprechend  geprüfte
Personen  berechtigt,  daß  die  Aerzte  in  der  Wahl  ihres  Wohnsitzes  frei,  aber  gehalten
  seien,  Aenderungen  des  Wohnsitzes  der  Polizei  anzuzeigen  (§8  1,  4,  5).
Arzt  im  Sinne  des  PStGB.  von  1861  war  nur  eine  nach  Maßgabe  der  Verordnung
  vom  29.  Januar  1865  zur  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  berechtigte  Medizinalperson,
  nicht  auch  ein  Kurpfuscher.  Bei  Aufstellung  des  Entwurfs  zum  jetzt
geltenden  Polizeistrafgesetzbuch  suchte  man  dessen  Bestimmungen  in  Einklang
zu  bringen  mit  der  norddeutschen  Gewerbeordnung  und  bestimmte  deshalb  unter
Beseitigung  der  Bestimmungen  über  die  medizinische  Pfuscherei  in  Art.  129
lediglich,  daß  bestraft  werden  solle,  wer,  ohne  hierzu  approbiert  zu  sein,  sich  als
Arzt  u.  s.  w.  bezeichnet  (Art.  127  PStGB.).  Unter  „Aerzten“  versteht  auch  das
PStGB.  vom  26.  Dezember  1871  gleich  der  Gewerbeordnung  nur  approbierte
Medizinalpersonen.  Nach  der  Einführung  der  letzteren  in  Bayern  wurde  die
Verordnung  vom  11.  August  1873  erlassen,  die  im  Eingang  bemerkt,  daß  mit  Rücksicht
  auf  die  durch  die  Einführung  der  Gewerbeordnung  notwendig  gewordenen
Abänderungen  die  Verordnung  vom  29.  Januar  1865  einer  Revision  unterzogen
worden  sei,  und  deren  §  1  Abs.  1  vorschreibt,  daß  Aerzte  die  Wahl  ihres  Wohnsitzes
der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen  haben.  Art.  128  PStGB.  enthält  die
auf  Uebertretung  dieser  Bestimmung  anwendbare  Strafvorschrift.  Nach  deren
Ursprung  ist  zu  entnehmen,  daß  die  Verordnung  vom  11.  August  1873,  wenn.
sie  den  Ausdruck  „Arzt“  gebraucht,  eine  approbierte  Medizinalperson  im  Gegensabe
  zum  Pfuscher  im  Auge  hat.  Urteil  vom  3.  Januar  1907;  Rev.-Reg.
Nr.  530/06.

Oberlandesgericht  Aürnberg.

Wert  des  Streitgegenstandes  bei  Klagen  auf  Wandelung  eines  Kaufags.

vertr  —*  Kläger  hatten  gegen  die  Beklagten  Klage  erhoben  und  den  Antrag
gestellt,  die  Beklagten  zur  Rücknahme  des  Anwesens  Hs.-Nr.  67  der  .-Straße
in  N.,  zur  Befreiung  der  Kläger  von  der  Haftung  für  die  mit  dem  Kaufvertrag
vom  30.  November  1904  übernommenen  Hppotheken  zu  74000  Mk.,  sowie  zum
Ersatz  der  an  dem  Kaufschilling  bar  bezahlten  5000  Mk.  und  der  entrichteten