364 Rechtsprechung.
jagdpolizeilichen Bestimmungen. Der §* 15 der Verordnung vom 5. Oktober
1863, wonach zur Jagd auf Edel--, Dam- und Gemswild nur der Gebrauch mit
Kugel geladener Gewehre gestattet ist, findet demnach auf die Tötung bereits
okkupierten Wildes (Guadenschuß) keine Anwendung. Urteil vom 30. Oktober
1906; Rev.-Reg. Nr. 398/06.
PSitGB. Art. 128. Verordnung vom 11. August 1873, die Ausllbung
Lerscheunde betr. § 1. Unter „Arzt“ ist approbierte Medizinalperson zu
verstehen.
Auf Kurpfuscher findet § 1 der Verordnung, wonach Aerzte u. s. w. bei
Beginn ihrer Praxis von der Wahl ihres Wohnortes der Distriktsverwaltungsbehörde
Anzeige zu erstatten haben, keine Anwendung. Das Polizeistrafgesetzbuch
vom 10. November 1861 unterschied zwischen der Ausübung der Heilkunde
durch Pfuscher und durch berechtigte Medizinalpersonen. Es bedrohte erstere
unter bestimmten Voraussetzungen mit Strafe und enthielt Strafandrohung
gegen letztere, sofern sie ohne polizeiliche Bewilligung den Wohnort wechselten. —
(Art. 112 Abs. 1 und 113 Abs. 1). Die Verordnung vom 29. Januar 1865, die
Ausübung der Heilkunde betr., bestimmte, daß zur Ausübung der Medizin, Chirurgie
und Geburtshilfe in ihrem vollen Umfange nur entsprechend geprüfte
Personen berechtigt, daß die Aerzte in der Wahl ihres Wohnsitzes frei, aber gehalten
seien, Aenderungen des Wohnsitzes der Polizei anzuzeigen (§8 1, 4, 5).
Arzt im Sinne des PStGB. von 1861 war nur eine nach Maßgabe der Verordnung
vom 29. Januar 1865 zur Ausübung der ärztlichen Praxis berechtigte Medizinalperson,
nicht auch ein Kurpfuscher. Bei Aufstellung des Entwurfs zum jetzt
geltenden Polizeistrafgesetzbuch suchte man dessen Bestimmungen in Einklang
zu bringen mit der norddeutschen Gewerbeordnung und bestimmte deshalb unter
Beseitigung der Bestimmungen über die medizinische Pfuscherei in Art. 129
lediglich, daß bestraft werden solle, wer, ohne hierzu approbiert zu sein, sich als
Arzt u. s. w. bezeichnet (Art. 127 PStGB.). Unter „Aerzten“ versteht auch das
PStGB. vom 26. Dezember 1871 gleich der Gewerbeordnung nur approbierte
Medizinalpersonen. Nach der Einführung der letzteren in Bayern wurde die
Verordnung vom 11. August 1873 erlassen, die im Eingang bemerkt, daß mit Rücksicht
auf die durch die Einführung der Gewerbeordnung notwendig gewordenen
Abänderungen die Verordnung vom 29. Januar 1865 einer Revision unterzogen
worden sei, und deren § 1 Abs. 1 vorschreibt, daß Aerzte die Wahl ihres Wohnsitzes
der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen haben. Art. 128 PStGB. enthält die
auf Uebertretung dieser Bestimmung anwendbare Strafvorschrift. Nach deren
Ursprung ist zu entnehmen, daß die Verordnung vom 11. August 1873, wenn.
sie den Ausdruck „Arzt“ gebraucht, eine approbierte Medizinalperson im Gegensabe
zum Pfuscher im Auge hat. Urteil vom 3. Januar 1907; Rev.-Reg.
Nr. 530/06.
Oberlandesgericht Aürnberg.
Wert des Streitgegenstandes bei Klagen auf Wandelung eines Kaufags.
vertr —* Kläger hatten gegen die Beklagten Klage erhoben und den Antrag
gestellt, die Beklagten zur Rücknahme des Anwesens Hs.-Nr. 67 der .-Straße
in N., zur Befreiung der Kläger von der Haftung für die mit dem Kaufvertrag
vom 30. November 1904 übernommenen Hppotheken zu 74000 Mk., sowie zum
Ersatz der an dem Kaufschilling bar bezahlten 5000 Mk. und der entrichteten