Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

V. 
Reichstag. 
(Artikel 20 bis 32.) 
  
Artlkel 20. 
(Im Entwurfe Artikel 21.) 
und 
Artikel 21 (nan). 
Artikel 21 des Entwurfs lantete: 
„Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen hervor, 
welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes') nach Maßgabe des 
Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag 
des norddeutschen Bundes gewählt worden ist. Beamte im Dienste 
eines der Bundesstagten sind nicht wählbar. 
Amerndemenks wurden hierzu gestellt: 
1) von Brünneck:s) 
den Artikel des Entwurfs zu fassen wie folgt: 
„Der Reichstag wird bls zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes 
unker folgenden das bisherige Wahlgesetz abändern- 
den und in dasselbe aufzunehmenden Bestimmungen, 
nach Maßgabe des Gesetzes gewählt, auf Grund dessen der erste 
Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist. 
Beamte im Dienste eines der Wundesstaaten sind nicht 
wählbar. 
1) Wahlberechtigt ist jeder unbescholtene Staatsblrger eines 
der zum Bunde zusammengetretenen Staaten, welcher das 
25. Lebensjahr zurlckgelegt und einen eigenen Haushalt hat. 
Als eigener Haushalt gilt ein eigener Herrd oder das 
Halten von Dienftboten. 
2) Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der 
das 30. Lebenejahr zurückgelegt und einem zum Bunde 
gehörigen Staate seit mindestens 3 Jahren angehört hat. 
*) Das Reichzwahlgeset vom 31. Mai 1869. f. Band II. 
#n) Dr. S. u. 48. 
Matertallen. U. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.