V.
Reichstag.
(Artikel 20 bis 32.)
Artlkel 20.
(Im Entwurfe Artikel 21.)
und
Artikel 21 (nan).
Artikel 21 des Entwurfs lantete:
„Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen hervor,
welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes') nach Maßgabe des
Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag
des norddeutschen Bundes gewählt worden ist. Beamte im Dienste
eines der Bundesstagten sind nicht wählbar.
Amerndemenks wurden hierzu gestellt:
1) von Brünneck:s)
den Artikel des Entwurfs zu fassen wie folgt:
„Der Reichstag wird bls zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes
unker folgenden das bisherige Wahlgesetz abändern-
den und in dasselbe aufzunehmenden Bestimmungen,
nach Maßgabe des Gesetzes gewählt, auf Grund dessen der erste
Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist.
Beamte im Dienste eines der Wundesstaaten sind nicht
wählbar.
1) Wahlberechtigt ist jeder unbescholtene Staatsblrger eines
der zum Bunde zusammengetretenen Staaten, welcher das
25. Lebensjahr zurlckgelegt und einen eigenen Haushalt hat.
Als eigener Haushalt gilt ein eigener Herrd oder das
Halten von Dienftboten.
2) Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der
das 30. Lebenejahr zurückgelegt und einem zum Bunde
gehörigen Staate seit mindestens 3 Jahren angehört hat.
*) Das Reichzwahlgeset vom 31. Mai 1869. f. Band II.
#n) Dr. S. u. 48.
Matertallen. U. 1