Arukel 24. 25. 26. Solms · Hohensolms · Lich. 107
ganz bedenklichen Weise auch in andern großen Staaten gehabt — dann
wird eine Reglerung gewiß am allerwenigsten zur Auflösung
schreiten. Meine Herren, es kommt noch eins hinzu, worauf ich doch
auch einigermaßen Gewicht lege. Wir werden hier gleich die Frage behan-
deln, ob Dläten den Abgeordueten gezahlt werden sollen oder nicht. Ich
hoffe, wir werden sie in dem Sinne der Antrüge entscheiden, die von meinen
Frrunden ausgegangen sind. Sollte dies aber nicht der Fall sein, dann
werden wir das Uebel, welches sich nach meiner Meinung daraus erglebt,
durch die lange Dauer der Legielaturperlode verdoppeln. (Sehr richtig!
tinks.) Es wird in sehr vielen Fällen sich wohl Jemand, auch wenn er
nicht erhebliche Mittel hat, auf einlge Jahre verpflichten, Opfer zu bringen,
auf so lange Jahre hinaus aber nicht (Ruf: Niederlegen!) und wenn er
auch das Recht hat jeder Zeit auszutraien, so ist das natltrlich doch ein sehr
unangenehmes Mittel, namentlich wenn er austreten wird unter Umständen,
wo er sich sagen muß, er könne der Sache des Vaterlandes noch nützen, er
sei aber aus perfönlichen Rücksichten daran verhindert. Aus allen diesen
Gründen bitte ich also den Anträgen auf Verlängerung der Legislaturperioden
entgegen einfach stehen zu bleiben bei dem Vorschlag der Reglerung. (Ber-
einzeltes Bravol links.)
Fürst zu Lolms-Hohenselms-ich (Wetzlar, Altenkirchen Gleßen) ).
Ich beabsichtige dem Herrn Borredner entgegen mich für den schon vorlie-
gen Antrag zu erklären, nach welchem die Legislaturperiode auf 6 Jahre
zu bestimmen wäre. Man hat von dieser Bestimmung in den Mittel.-
deutschen Ländern, wo sie vielfach eingeführt ist, befriedigeude Er-
fahrungen gemacht. Sie führt der Volksvertretung die wünschenswerthen
frischen Elemente zu und sichert und gewährt doch auf der anderen Seite
Die ebenso wünschenswerthe einheltliche Auffassung der Geschäfte
für einen angemessenen Zeitraum. Was mich nun besonders veranlaßt, die
sechsjährige Legielaturperiode zu besfürworten, ist noch ein anderer Umstand,
und ich bin da freilich in der Lage, Argumenten zu eutgegnen, die der Herr
Vorredner schon anticipando berlhrt hat, in einer Voraussicht, die ich in
besonderem Grade ehre, wenn sie mir auch ganz räthselhaft ist. Ich bin
nämlich noch der Meinung, daß es in besonderem Grade zu wüaschen wäre,
wenn die verblindeten Regierungen sich veraulaßt sähen, eine Bestimmung in
die Verfassung einzufsigen, durch welche festgesetzt würde, daß die nach der
Kopszahl der Friedensstärke des bestehenden Heeres berechneten
Beiträge, von welchen der Artikel 58 redet, in bestimmten, vorher festge-
setzten Zeiträumen zu revidiren, d. h. also im Wege der Bundesgesetzgebung
von neuem festzustellen wären. Ich habe in Gemeinschaft mit elner
Anzahl von Mitgliedern dieses Hauses die Absicht, in dleser
54 St. Ver. S. 453.