Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

108 Reichstag. 
Beziehung einen Antrag zu stellen, in welchem wir zu diesem Zwecke, zum 
Zwecke dieser Revision, elnen sechsjährigen Zeitraum vorschlagen wollen. 
Ich kündige dlesen Antrag heute nur an, es versteht sich von selbst, daß ich 
ihn heute ulcht begründe. Ich spare mir das bie zu dem Zeltpunkte auf, 
wo wir in der Berathung des Artikels 58 stehen werden. Der Zusammen- 
hang aber ist ohne Weiteres deutlich. Wenn dieser Antrag von 
den verbündeten Regierungen und von diesem Hause angenommen wilcd, 
so ist es gewiß zweckmäßig, daß die Legislaturperiode auf sechs 
Jahre festgesetzt werde, nämlich auf den nämlichen sechsjährigen Zeitraum, 
nach dessen Ablauf die Revision, von der ich gesprochen habe, vorzunehmen 
wäre. Alles Andere, was ich noch in dieser Richtung beizubringen hältte, 
verspare ich mir bis dahin auf, wo die Versammlung sich mit der Bera- 
thung des Artikels 58 beschäfigen wird. 
Fries (Weimar)). Der Herr Abgeordnete Mlquel hat uns so aus- 
führlich die Gründe gegen die vorliegenden Amendements auseinandergesetzt, 
daß ich dem kaum etwas Welteres hinzuzufügen in der Lage bin. Ich glaube, 
es dem Reichstage schuldig zu sein, nicht eine Wiederholung zu begehen. 
Ich glaube, doß man auf diesem Wege mehr Zeit erspart, als durch unzei- 
tige Schlußanträge. Lassen Sie mich aber die Zeit dazu benutzen, mit wenigen 
Worten auf ein Amendement einzugehen, welches sich in Nr. 17 der Druck- 
sachen unter Ziffer 4 befindet und welches zunächst von dem Abgeordneten 
von Unruh (Magdeburg) unterzeichnet ist. Der Artikel 24 der Vor- 
lage giebt dem Bundesrath, unter Zustimmung des Präsidiums, das Recht 
zur Auflösung des Reichstages. Dem gegenüber scheiut es uns unerläßlich, 
Bestimmungen darllber zu treffen, binnen welcher Zeit eine Neuwahl für 
den Reichsing und den Zusammentritt des Reichstages stattfinden muß. Es 
schließt sich dies vollkommen an den Artikel 51 der Preußischen Ber- 
fassung an. Der Antrag lautet dahin: „Im Falle der Auflösung des 
Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derfel- 
ben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der 
Auflösung der Reichstag versammelt werden.“ Das ist auch der Inhalt 
der betreffenden Bestimmung des Artikels 52 der Preußischen Verfassung. 
Ferner entsteht dle Frage, wie es zu halten sei bei einer Vertagung des 
Reichstages, und wir sind der Ansicht, daß auch in dieser Bezlehung dem 
Relchstage ein gleiches Recht zuzugestehen sel, wie dem Preußischen Abgeord- 
netenhause, daß er nicht ins Unendliche vertagt werden könne ohne seine 
Zustimmung. Wir empfehlen deshalb im Einklange mit Artikel 52 der 
Preußischen Verfassung: „Ohne Zustimmung des Reichstages darf die 
Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht Uberfteigen und während 
derselben Session nicht wiederholt werden.“ Aehnliche Bestimmungen haben — 
») Si. Ber. S. 453.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.