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Beziehung einen Antrag zu stellen, in welchem wir zu diesem Zwecke, zum
Zwecke dieser Revision, elnen sechsjährigen Zeitraum vorschlagen wollen.
Ich kündige dlesen Antrag heute nur an, es versteht sich von selbst, daß ich
ihn heute ulcht begründe. Ich spare mir das bie zu dem Zeltpunkte auf,
wo wir in der Berathung des Artikels 58 stehen werden. Der Zusammen-
hang aber ist ohne Weiteres deutlich. Wenn dieser Antrag von
den verbündeten Regierungen und von diesem Hause angenommen wilcd,
so ist es gewiß zweckmäßig, daß die Legislaturperiode auf sechs
Jahre festgesetzt werde, nämlich auf den nämlichen sechsjährigen Zeitraum,
nach dessen Ablauf die Revision, von der ich gesprochen habe, vorzunehmen
wäre. Alles Andere, was ich noch in dieser Richtung beizubringen hältte,
verspare ich mir bis dahin auf, wo die Versammlung sich mit der Bera-
thung des Artikels 58 beschäfigen wird.
Fries (Weimar)). Der Herr Abgeordnete Mlquel hat uns so aus-
führlich die Gründe gegen die vorliegenden Amendements auseinandergesetzt,
daß ich dem kaum etwas Welteres hinzuzufügen in der Lage bin. Ich glaube,
es dem Reichstage schuldig zu sein, nicht eine Wiederholung zu begehen.
Ich glaube, doß man auf diesem Wege mehr Zeit erspart, als durch unzei-
tige Schlußanträge. Lassen Sie mich aber die Zeit dazu benutzen, mit wenigen
Worten auf ein Amendement einzugehen, welches sich in Nr. 17 der Druck-
sachen unter Ziffer 4 befindet und welches zunächst von dem Abgeordneten
von Unruh (Magdeburg) unterzeichnet ist. Der Artikel 24 der Vor-
lage giebt dem Bundesrath, unter Zustimmung des Präsidiums, das Recht
zur Auflösung des Reichstages. Dem gegenüber scheiut es uns unerläßlich,
Bestimmungen darllber zu treffen, binnen welcher Zeit eine Neuwahl für
den Reichsing und den Zusammentritt des Reichstages stattfinden muß. Es
schließt sich dies vollkommen an den Artikel 51 der Preußischen Ber-
fassung an. Der Antrag lautet dahin: „Im Falle der Auflösung des
Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derfel-
ben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der
Auflösung der Reichstag versammelt werden.“ Das ist auch der Inhalt
der betreffenden Bestimmung des Artikels 52 der Preußischen Verfassung.
Ferner entsteht dle Frage, wie es zu halten sei bei einer Vertagung des
Reichstages, und wir sind der Ansicht, daß auch in dieser Bezlehung dem
Relchstage ein gleiches Recht zuzugestehen sel, wie dem Preußischen Abgeord-
netenhause, daß er nicht ins Unendliche vertagt werden könne ohne seine
Zustimmung. Wir empfehlen deshalb im Einklange mit Artikel 52 der
Preußischen Verfassung: „Ohne Zustimmung des Reichstages darf die
Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht Uberfteigen und während
derselben Session nicht wiederholt werden.“ Aehnliche Bestimmungen haben —
») Si. Ber. S. 453.