Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Arttkkel 24. 25. 26. Waldeck. 127 
wirklich die Zeiten kommen können, wo die wahre öfsentliche 
Meinung in den Wahlen und dem Volke zur Geltung kommen 
könnte. Dann ist ee zehnmal besser, daß nun die Wahl ge- 
schieht. Was aber die Auflösungsbefugniß der Regier ung angeht, so 
steht sie sich ganz gleich. Die Regierung hat die Auflösungsbesugniß, mag 
mm der Zeitraum von 3 oder 6 Jahren oder auch 7 Jahren angenommen 
werden. Der Abgeordnete Losker hat schon gangz richtig hervorgeheben, daß 
hußerst selten in England ein Parlament die Dauer von 7 Jahren erreicht 
hat, weil die Strömung der Zeit eine schnellere Action erfrdert, und das 
ist der beste Beweis, daß die Zeit an sich zu lang ist. Denn von den Zeit- 
strömungen hüngt es allerdings wesentlich ab, und danach muß ein Gesetz- 
geber sich richten. Ein Gesetzgeber thut aber immer sehr unrecht, wenn er 
belretene, vor sich liegende Bahnen verläßt aus solchen allgemeinen Besorg- 
nissen und solchen allgemeinen Betrachtungen. Wenn es jemals begründet 
ist, was uns von jeuer Seite zugerufen wird: man bleibe bel diesem Ent- 
wurse, man amendire ihn nicht! so ist es bei diesem Paragraphen! (Bravol) 
Der Schluß der Olscussion wurde auf wiederholten Antrag nun- 
mehr beschlossen.“) 
Bei der Abstimmung“") wurde der Antrag Bassewitz (sechs 
Jahre) abgelehnt. Der Antrag Baumstark (fÜünf Jahre) wurde bei 
namentlicher Abstimmung mit 138 Stümmen gegen 127 abgelehnt, wor- 
auf der Artikel 24 nach dem Entwurfe durch fast einstlmmige Mehrheit 
angenommen wurde. 
Nachdem Auefeld seinen Antrag zurückgezogen hatte, wurden 
Artikel 25 und 26 neu nach dem Antrag Unruh (s. oben Ziffer 4) 
angenommen. Mit sehr überwiegender Majorität wurde sodann das 
Ganze, Entwurf mit den neuen Zusätzen angenommen. 
Bei der Schlußberathung sellte von Frankenburg (Ludwigsdorf) 
aufs Neue den Antrags““) auf sechs jährige Dauer der Legielaturperiode, 
allein derselbe wurde ohne Discussion abgelehnt und Artikel 24 bie 26 
noch den Beschlössen der Vorberathung ebenfalls angenommen.) 
  
5% St. Ber. S. 460. 
St. Ber. S. 461. 
Dr.-S. u. 120. 
t) St. Ber. S. 706.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.