Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

128 Neichstag. 
Artikel 27 
(consorm mit Artikel 25 des Entwurse.) 
Ohne Disecussion angenommen.“) 
von Taerlowitz (Louban-Görlitz).-“) Indem ich mich ouf einen Vor- 
gang berufse, den wir neulich hier im House gehabt haben, holte auch ich 
mich für berechtigt, meinen Antrog wieder einzubringen, der vor 
einigen Tagen verworfen ist, jedoch, wie ich wohl zu weachten öltte, 
nur in seinem zweiten Theile.““) Es ist eine, wie mich bedunkt, 
bedauerliche Lücke in dem Verfassungsentwurf. Wo ich nur irgend einen 
Verfassungsentwurf kenne, so findet sich darin allemol ausgedrückt, welche 
Zahl der Volkevertreter vorhanden sein soll und in die Volksvertretung ge- 
hört. Hier ist dos nicht der Fall. Wenn wir nun namentlich hier den 
Artikel 26 ins Auge fassen und lesen, wie dorin von der Mehrheit der Mit- 
glieder die Rede ist, und dazu dos Amendement des Herrn Harnier ins 
Auge fossen, das von der „Mehrheit der gesetzlichen Anzahl“ spricht, do ist 
es doch mindestens auffällig, sich erst in dem Wahlgesetz dorüber Auskunft 
erbitten zu müssen, welches denn eigentlich die Zahl der Volksvertreter ist. 
Ich habe es daher flr nokhwendig gehalten, die Worte des Wahlgesetzes in 
diesen Verfassungsentwurf herüber zu nehmen. Daß dabei die Zahl nicht 
präcis ausgedrückt ist, ist nicht meine Schuld, das liegl, wie Ihnen bekannt 
ist, im Wahlgesetz, ich glaube aber auch, es hat dies keinenfalls etwos auf 
sich, denn die Zahl steht sest, sobald man die letzte Bevölkerungszahl weiß, 
und so wenig wir jetzt darüber in Zweifel sind, welches die gesetzliche Zahl 
der Volksvertreter ist, ebenso wenig wird auch ein künftiger Reichstag 
darüber in Zweifel sein. Man verweise mich nicht auf den provisorischen 
Chorokter des Wahlgesetzes. Es ist wohr, es wird vielleicht künstig zu einem 
andern definitiven Wohlgesetz kommen, ollein wonn? das ist denn doch die 
Frage. Es gehört nicht blos dozu, dabß über das Wahlgesetz die Regierun- 
gen sich vereinlgen, und daß sie es an den Reichstag bringen, sondern doß 
ouch ein Einverständniß mit dem Reichstag erzielt wird, und dies Einver- 
ständniß kann möglicherwelse noch in weiter Ferne liegen. Wenn nun also 
das Herlbernehmen der Bestimmung, daß von 100,000 Einwohnern ein 
Abgeordneter zu wählen ist, aus dem Wahlgesetz in den Verfassungsentwurf 
sich empfiehlt, so ist doch ouch eine ondere Rücksicht hierbei maßgebend, die 
*.) Mit Ar#kel 27 wurde in der 23. Sitzung vom 30. März 1867 begonnen, nach- 
dem die Wiederwahl des l. Präsidenten Dr. Simson und Bicepréfidenten von Bennigsen 
vollzogen war. St. Ber. S. 465. 
*% St. Ber. S. 466. 
#½% GS. oben bei Artikel 20 und 21. St. Ber. S. 414 sgg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.