Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Art#kel 33—40. Delbrack. 177 
enworben hat. Dieser Umstand allein ist mir vollkommen Garantie dafür, 
daß die Koönigliche Preußische Regierung diese neu erworbene Handelsstadt 
nicht an ihrem Lebensnerv antasten unf beeinträchtigen werde, daß das Aversum, 
welches zu zahlen sein wird, der Billigkeit angemessen sein wird. Ich könnte 
Ihnen noch eine Menge statistischer Data hinzufügen. Es sind verschiedene 
Ermittelungen angestellt worden und die überwiegeude Majorität der ganzen 
Kaufmannschaft Altonas hat sich für die Beibehaltung des bisherigen Ver- 
hältnisses ausgesprochen. Ich halle es jedoch für #berflüssig, mehr zu sagen 
und ersuche Sie nur in dieser Beziehung keinen Beschluß zu fassen, sondern 
den A. 34 zu lassen wie er ist. Die jetzige Regierung darf nicht dem Ver- 
dachte ausgesetzt werden, daß sie als eine der Regierungen des Norddeutschen 
Bundes für eine neu erworbene Provinz und namentlich diesen Bezirk we- 
niger Interesse habe, als die frühere Regierung in Copenhagen. 
Zundescommissar und Ministerialdirector Deldrück..) Meine Herren! 
D# Herr Redner, welcher die Generaldiscussion über den vorliegeuden Ab- 
schnitt begonnen hat, hat in Beziehung aus den Inhalt dieses Abschnitts 
zwei Fragen gestellt. Er hat diese Fragen eingeleitet durch den Aus- 
druck einer Voraussetzung, welche vollkommenrichtig ist und 
eigentlich die Beantoortung der Fragen in sich schliebt, nämlich daß die 
Zollvereinsverträge im Verhältuiß zu den Süddeutschen Staa- 
ten so lange unverändert fortdauern, bis sie entweder gekün- 
digt oder im gemeinsamen Einverständniß abgeändert sein wer- 
den. Aus diesem Vordersatz folgt, doß dasjenige, was in deu bestehenden 
Vereinsverträgen über die verschiedenen Präcipua enthalten ist, bis zur 
anderweitigen Verständigung fortdauert. Wenn der geehrte Herr Redaer 
Zweifel in dieser Beziehung deshalb gehegt hat, weil im Artikel 37 des Ent- 
wurfs derjenige Artikel des Hannover= Oldenburgischen Abschluß- 
vertrages vom 11. Juli 1864, in welchem vou dem Präcipuum 
die Rede ist, nicht erwähnt worden ist, so beruht dies einsach daraus, daß 
dieser Artikel nicht mehr gilt. Er ist durch den späteren allge- 
meinen Zollvereinsvertrag vom 16. Mal 1865 ausdrücklich auf- 
gehoben worden und das, was er enthält, ist in diesen allgemeinen Zoll- 
oertrag übergegangen. Auch die zweite Frage in Beziehung auf die 
Modalitäten der Einschliebung der Elbherzogthümer und der 
Großherzogthümer Mecklenburg in den Zollverein beantwortet 
sich aus der von dem Herrn Reduer an die Spitze gestellten Voraus- 
setzung. Nach den bestehenden Zollocreinsverträgen setzen dergleichen Zoll- 
beschlüsse Verhandlungen und Verständigungen mit sämmtlichen Ver- 
einsregierungen, namentlich auch über den von ihm hervorgehobenen sehr 
wichtigen Punkt voraus, durch welche Mabregeln es zu verhindern ist, daß 
6%% Et. Ber. S. 493. 
Nat#len I1. 12
	        
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