Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

198 Zoll- und Handelswesen. 
und Verwaltungskosten für die Salzabgabe aus 15 Procent berechnet find 
und dem Staate verbleiben sollen, welcher die Abgabe erhebt, war ich einiger- 
maßen erstaunt Über die Höhe der für die Salzabgabe berechne- 
ten Verwaltungskosten. Wie Sie wissen, ist in der Preußischen 
Gesetzgebung der Uebergang vom Salzmonopol zu einer Salz- 
steuer, die an der Productionsstätte und beim Eingange über die Zollgrenze 
erhoben wird, vorgesehen. Wie Sie ferner wissen, steht die Preußische 
Reglerung mit den Regierungen der übrigen Zollverelnsstaaten 
bereits in Verhandlung, um die allgemeine Umwandlung des 
Salzmonopols in eine Salzabgabe zu bewirken. Ee scheint mir, 
als ob auf dlese Thatsache bei der Abfassung dieses Artikel nicht hin- 
reichend Rücksicht genommer sei, als ob man davon ausgegaugen sei, 
daß es sich um ein allgemelnes Salzinonopol handelte, und als ob man bei 
diesem an Erhebungskosten die Kosten für die Versendung des Salzes, für 
Säcke und anderes Verpackungsmaterial in Anrechnung gebracht habe, und 
dadurch- zur Berechnung von 15 Procent gekommen sei. Die Salzabgabe, 
wie sie in Preußen vom Landtage bereits angenommen ist und wie sie hoffent- 
lich sehr bald in dem Zollverein zu einer allgemeinen werden wird, würde 
nach den im Abgeordnetenhause gemachten Mittheilungen an Erhebungskosten 
etwa 1 Procent in Anspruch nehmen. Bedenken Sie, daß die Steuer bei 
verhältnißmäßig wenigen Salzwerken, wo das Salz erzeugt wird, zur Exhe- 
bung kommt und daß von diesen aus das Salz, nachdem die Steuer darauf 
entrichtet ist, in den sreien Verkehr tritt. Sie können also leicht absehen, 
daß die Verwaltungskosten sehr gering seln werden. Nehmen Sie den Artikel 
an, so hat das die Bedeutung, erstens daß dem Bunde, der doch wahrhaftig 
im Verhältnih5 zu den Ausgaben an Einnahmen keinen Ueberschuß hat, von 
der Salzabgabe etwa der siebente Theil vorenthalten bleibt, und zwar nicht 
vorenthalten zu Gunsten aller Einzelstaaten, sondern zu Gunsten derjenigen 
Einzelstaaten, in deren Gebiet sich zufällig Salzreichthum befindet. Da diese 
Staaten nun schon durch den natllrlichen Salzreichthum einen Vorzug haben, 
so sehe ich nicht ab, warum ihnen ein noch größerer Vorgug in der Steuer- 
berechnung gegeben werden soll. Ich glaube, meine Herren, dies ist nicht 
die Absicht gewesen. Der Artikel ist zu einer Zelt abgefaßt, wo man das 
Salzmonopol noch hatte, und die Salzabgabe, wie sie sich jetzt gestalten wird, 
noch nicht ins Auge sassen kounte. Ich habe mir deshalb erlaubt, unter Nr. 92 
(Dr. S. n. 60) einen Abänderungsvorschlag dahin zu stellen, daß die 
Erhebungskosten bei der Steuer von inländischem Salze — so- 
bald solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Auf- 
hebung des Salzmonopols eingeführt sein wird — mit dem 
Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs- und Auf- 
sichtekosten in Rechnung kommen. Ich habe diese Bestimmung for- 
mulirt nach dem Entwurf zu einer Uebereinkunfe zwischen den Zollvereins- 
staaten über die Salzabgabe, welcher dem Preußischen Abgeordnetenhause oder
	        
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