Artikel 38. Delbrück. Erxleben. 199
wenigstens der Commission desselben vorgelegt ist, und glaube daher, diesen
Artikel nur conform zu machen, einmal den von Natur gegebenen Verhält-
nissen, und zweitens den Verabredungen, welche mit den Übrigen Zollvereins=
Negierungen bereits entweder getroffen sind, oder doch ohne allen Zweifel in
der allernächsten Zeit getroffen werden. Ich bitte Sie daher meinen An-
trag anzunehmen.
Bundescommissar Ministerialdirector Delbrück..) Ich habe das von
dem Herrn Abgeordneten Michaelis gestellte und so eben entwickelte Amende-
ment aus den von ihm dargelegten Gründen zur Annahme zu empfeh-
len. Es entspricht den Verhältnissen, daß bei der Salzsteuer nur diejenigen
Beträge wirklich in Abzug kommen, die für die Erhebung dieser Steuer ver-
ausgabt werden. Es wird dadurch die Salzsteuer in gleiche Linie gestellt
mit den übrigen, in dem Artikel bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben, und
daß sie nicht in dem Entwurf diese Stellung hat, beruht auf dem Umstande,
daß bei der Redaction dieses Artikels die Frage wegen Aushebung des Salz-
monopols noch nicht so weit gediehen war, wie sie heute ist.
Er#ede#n.““) Ich muß mich in Beziehung auf die Salzsteuer dem-
jenigen, was von dem Abgeordneten Michgelis vorgetragen worden ist,
anschließen. Ich glaube aber, man muß noch weiter gehen. Ich würde
zunächst glauben, daß wir auf die Frage zurlckkommen dürfen, die gleich im
Anfange der Generaldiscussion von mir gestellt worden ist. Diese Frage
bezog sich darauf, ob in dem Verhältnisse der Norddeutschen Staa-
tes unter einander das Präácipuum aufrecht erhalten werden solle oder
nicht. Der Herr Vertreter der Bundescommission hat diese Frage vorhin
öffentlich nicht beantwortet, ich habe aber durch Prloatmittheilungen, die ich
von ihm erhalten habe, die Zusicherung erholten, es werde dieses Präcipuum
in dem Verhältnisse der Norddeutschen Staaten untereinander nicht von den
einzelnen Staaten in Anspruch genommen, sondern es wäre die Absicht, es
in die Bundeskasse fließen zu lassen. Ich glanbe, es ist von Jnteresse dieses
mitzutheilen, und deshalb habe ich es mir erlaubt, dies zu khun. Was nun
die Ubrigen Punkte betrifft, so möchte ich mir erlauben, kurz meinen An-
trag zu motiviren, den ich zu Artikel 35 gestellt habe. Er bezieht sich auf
die Abzöge, welche von den solchergestalt in die Bundeskasse
fließenden Zöllen gemacht werden dürfen. Diese Abzüge bestehen
nach dem Entwurfe zunächst in den auf Gesetz oder Verwaltungsvor-
schriften ber uhenden Steuervergltungen und Steuerermäbigungen. Es
ist natürlich nicht meine Absicht, jetzt an diesen bestehenden Verhältnissen irgend
chwas zu ündern, sondern ich habe nur geglaubt, daß durch die Verfassung
*) St. Ber. S. 501.
%Et. BVer. S. 501.