Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

200 Joll- und Handelsewesen. 
nicht gewissermaßen der Grundsatz sanctionirt werden dürfte, 
daß man durch Verwaltungsvorschriften Steuervergütungen und 
Ermäßigungen einführen könne. Das ist der Zweck des Zusatz- 
Antrage, den ich Dr.-S. Nr. 59 gestellt habe, wonach diese Nummer die 
Fassung erhalten würde, daß es heißt: „der durch Bundeêgesetz zu re- 
gelnden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen". Der zweite 
Theil des Antrages, der da gestellt ist, bezieht sich auf die Erhebungs- 
und Verwaltungekosten und den Abzug, der in der Beziehung 
gemacht werden darf. Dieser Abzug soll nach dem Entwurfe bei den 
Zöllen und der Rübenzuckersteuer nach Maßgabe der Normen bestimmt wer- 
den, die im Zollverein bestehen, bei den übrigen Steuern aber sollen 15 Pro- 
cent Behufs Deckung der Erhebungs= und Verwaltungskosten vergütet wer- 
den. Nach den jetzt im Zollverein bestehenden Grundsätzen werden nun bei 
den Zöllen nur die an den Außengrenzen aufzuwendenden Kosten vergltet. 
Diejenigen Erhebungs= und Verwaltungskosten, welche in Betreff der Zölle 
im Innern zu verwenden sind, hat jetzt jeder einzelne Staat aus eigenen 
Mitteln zu tragen. Nach dem Entwurfe sollen nun die Verhältnisse so 
bleiben, wie sie im Zollverein bestehen, es soll hinsichtlich der Zölle und der 
Rüberzuckersteuer bei der Vergütung verbleiben, wie sie jetzt im Zollverein 
besteht, wonach die Kosten, die hinsichtlich der Zölle im Innern zu verwen- 
den sind, den einzelnen Staaten zur Last bleiben. Dahingegen soll hinsicht- 
lich der übrigen Steuern eine Vergütung gegeben werden von 15 Procent. 
Ob diese Vergütung eine zutreffende ist, scheint mir sehr zweifelhast. Man 
lann es nicht Ubersehen; daß das, was hinsichtlich der Salzsteuer angeführt 
ist, von sehr erheblicher Bedeutung ist, liegt klar vor und deshalb ist es wohl 
zweckmäßig, dieses Verhältniß nicht nur für die Daner zu fixiren, sondern 
ein Uebergangsstadium einzuführen, in welchem Dasjenige, was der Entwurf 
enthält, (vielleicht mit der Modifieation, die der Herr Abgeordnete Michaelis 
beantragt) Geltung hat, daß man aber für die Zukunft den Abzug wegen 
der Verwaltungskosten abhängig macht von den Beschlüssen des Reichstag-s 
bei Gelegenheit der Feststellung des Budgets, das ist dasjenige, was ich zu 
beantragen mir erlaubt habe. Es empfiehlt fich nicht, jetzt die Ver- 
waltungskosten einer ein gehenden Untersuchung zu unter ziehen, 
andrerseits aber ist es nothwendig, zu bewirken, daß nicht aus der 
Bundeskasse dauernd die große Summe von 15 Procent ent- 
nommen werde, die vielleicht die einzelnen Staaten behufs der Verwaltungs- 
loften zu verwenden vielleicht gar nicht in der Lage find. Das ist der 
Zweck meines Antrages.“) 
Bundescommissar Ministerialdireetor Delbrüch.,") Die beiden von 
dem Herrn Vorredner soeben entwickelten Amendements find 
zur Annahme nicht zu empfehlen. Dos erste, welches darauf ge- 
*) Den Wortlam des Antrags f. unten S. 203. 
*% St. Ber. S. 502.
	        
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