Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 38. Errleben. 203 
einmal unmöglich ist, und dann, daß sie deshalb überflüssig ist, weil sich mit 
Bestimmtheit voraussetzen läßt, daß die Erhebung und Verwaltung der einen 
Steuer gerade so viel in Anspruch nimmt, als die der andern. Aus diesem 
Grunde ist das Verhältniß von 15 pCt. jetzt durch eine langjährige und 
contradictorische Ersohrung, wenn ich so sagen dars, festgestellt, denn, wie ich 
schon zu erwähnen dle Ehre hatte, bei Gelegenheit der Erneuerung der ver- 
schiedenen Anschlußverträge ist dieser Punkt auch erörtert und im gemein- 
schaftlichen Einverständniß in der angegebenen Weise erledigt worden. Hier- 
nach liegt also in Bezug auf das, was als Abzug für die Erhebungs- und 
Verwaltungskosten in dem Entwurf in Aussicht genommen ist, eine voll- 
ständig thatsächliche Gegründung vor. Das wiederhole ich aber: die Gesetz- 
gebung Über diese Verwaltungskosten, also dle Bestimmung darüber, was 
dazu verausgabt werden soll, dem Reichstag vorzubehalten, während die Aus- 
gaben, die wirklich zu leisten sind, aus den Budgets der einzelnen Staaten 
stehen, das ist ein Widerspruch. 
Errleben.“) Ich ziehe meinen Antrag unter Nr. 1 nach der von 
dem Herrn Bundescommissar gegebenen Erläuterung zurück. Ich kann 
keine Besorgniß finden, nachdem eben erläutert worden ist, daß man nicht 
die Absicht habe, im Wege der Verwaltung Steuerermäßigungen und Steuer- 
verglitungen festzustellen. Was die Nr. 2 betrisst, so muß ich meinen 
Antrag aufrecht erhalten. Ich glaube, daß, da die Steuerverwaltung 
den einzelnen Staaten verbleibt, es sehr wohl möglich ist, durch die Bewilli- 
gung des Reichstags und Bundesraths Summen sestzustellen, wie sie in den 
einzelnen Staaten der Verwaltung zugewiesen werden sollen und daß dadurch 
gar nicht ausgeschlossen ist, daß die Verwaltungskosten, die sie wirklich auf- 
zuwenden haben, in ihren Budgets figuriren, wie sie es auch jetzt thun. Ich 
halte also meinen Antrag in Nr. 2 aufrecht. 
Der Schluß wurde angenommen und hierauf bei der Abstimmung 
dit Aufrechthaltung der Worte Alinca 1: 
„und die im Artikel 35 (früher 32) bezeichneten Verbrauchsabgaben 
fließen in die Bundeskosse“ 
einstimmig angenommen. Der Antrag Erxleben, die Ziffer 2 zu 
fassen wie folgt: 
„der Erhebungs= und Verwaltungskosten, welche künstig nach Maß- 
gabe des vom Reichstage bewilligten Budgets, vorerst aber, und 
zwar längstens bis 1. Januar 1869 
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker 
mit den Beträgen in Ansatz zu bringen find, welche nach 
den Verabredungen“ 
"% S#. Ber. S. 508.
	        
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