Artikel 38. Errleben. 203
einmal unmöglich ist, und dann, daß sie deshalb überflüssig ist, weil sich mit
Bestimmtheit voraussetzen läßt, daß die Erhebung und Verwaltung der einen
Steuer gerade so viel in Anspruch nimmt, als die der andern. Aus diesem
Grunde ist das Verhältniß von 15 pCt. jetzt durch eine langjährige und
contradictorische Ersohrung, wenn ich so sagen dars, festgestellt, denn, wie ich
schon zu erwähnen dle Ehre hatte, bei Gelegenheit der Erneuerung der ver-
schiedenen Anschlußverträge ist dieser Punkt auch erörtert und im gemein-
schaftlichen Einverständniß in der angegebenen Weise erledigt worden. Hier-
nach liegt also in Bezug auf das, was als Abzug für die Erhebungs- und
Verwaltungskosten in dem Entwurf in Aussicht genommen ist, eine voll-
ständig thatsächliche Gegründung vor. Das wiederhole ich aber: die Gesetz-
gebung Über diese Verwaltungskosten, also dle Bestimmung darüber, was
dazu verausgabt werden soll, dem Reichstag vorzubehalten, während die Aus-
gaben, die wirklich zu leisten sind, aus den Budgets der einzelnen Staaten
stehen, das ist ein Widerspruch.
Errleben.“) Ich ziehe meinen Antrag unter Nr. 1 nach der von
dem Herrn Bundescommissar gegebenen Erläuterung zurück. Ich kann
keine Besorgniß finden, nachdem eben erläutert worden ist, daß man nicht
die Absicht habe, im Wege der Verwaltung Steuerermäßigungen und Steuer-
verglitungen festzustellen. Was die Nr. 2 betrisst, so muß ich meinen
Antrag aufrecht erhalten. Ich glaube, daß, da die Steuerverwaltung
den einzelnen Staaten verbleibt, es sehr wohl möglich ist, durch die Bewilli-
gung des Reichstags und Bundesraths Summen sestzustellen, wie sie in den
einzelnen Staaten der Verwaltung zugewiesen werden sollen und daß dadurch
gar nicht ausgeschlossen ist, daß die Verwaltungskosten, die sie wirklich auf-
zuwenden haben, in ihren Budgets figuriren, wie sie es auch jetzt thun. Ich
halte also meinen Antrag in Nr. 2 aufrecht.
Der Schluß wurde angenommen und hierauf bei der Abstimmung
dit Aufrechthaltung der Worte Alinca 1:
„und die im Artikel 35 (früher 32) bezeichneten Verbrauchsabgaben
fließen in die Bundeskosse“
einstimmig angenommen. Der Antrag Erxleben, die Ziffer 2 zu
fassen wie folgt:
„der Erhebungs= und Verwaltungskosten, welche künstig nach Maß-
gabe des vom Reichstage bewilligten Budgets, vorerst aber, und
zwar längstens bis 1. Januar 1869
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker
mit den Beträgen in Ansatz zu bringen find, welche nach
den Verabredungen“
"% S#. Ber. S. 508.