Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 45. Miquel. Delbrück. 213 
frage an die Vertreter der Königlichen Regierung zu richten. Es 
ist in diesem Artikel der Grundsatz durchgeflhrt, daß dem Bunde die Con- 
trole der Eisenbahntarife zusteht. Das Amendement des Herrn 
Abgeordneten Michgelis will diese Controle im Wege der Ober- 
aufsicht zur Geltung bringen. Nun bin ich zwar mit dem Grundsatz, 
noch welchem bezkglich der Eisenbahnen die Tarise aller Eisenbahnen unter 
der Oberaufsicht und Einwirkung der Reglerungen stehen müssen und daß 
man die Regelung der Tarife für Eiseabahnen nicht nach allgemeinen Grund- 
sätzen der Volkswirthschaft der freien Mitwirkung überlassen dars, vollständig 
einverstanden. Aber so sehr ich eine Einwirkung der Regierung für wün- 
schenswerth halte, so sehr ich davon durchdrungen bin, daß man auch hier 
die discretionäre Gewalt der Regierungen nicht ganz ausschließen kann, so 
nothwendig halte ich es doch, einigermaßen darüber ins Klare zu 
zu kommen, welche Befugnisse unter dem Ausdruck „Oberauf.= 
sichtsrecht und Controle der Regierung“ verstanden find; es ist 
nichts gefährlicher, als der Regierung ein Oberaussichtsrecht beizulegen, wel- 
ches in Wahrheit keinen positiven bestimmten Inhalt hat und die Re- 
gierung zwingt, auf Nebenwegen, selbst durch allerhand Chikane Zwecke zu er- 
reichen, die auf directem und gesetzlichem Wege nicht durchzuführen sind; das 
führt zu den allergrößten Mißstimmungen, das entwürdigt die Stellung der 
Regierungen und hat sehr viele andere Gesahren in Bezug auf die Rechts- 
sicherheit und in Bezug auf Neigung der Capitalien sich folcher Industrie 
zuzuwenden zur Folge. Es ist völlig unklor, ob das Oberaufsichtsrecht ledig- 
lich eine Vollmacht an den Bund, im Wege der Gesetzgebung des Nähe- 
ren zu bestimmen, gewähren soll. Es ist durchaus unklar, ob das Ober- 
aussichtsrecht auch eine Einwirkung gewähren soll auf die Concession zur An- 
lage von Eisenbahnen, auf die Stellung von Bedingungen in Beziehung auf 
die Tarifirung bel neuen Bahnen, ob das Oberaufsichtsrecht einwirkeu soll 
auf andere bereite bestehende Bahnen, auch wenn derartige Bedingungen frü, 
her nicht auserlegt sind. Es ist durchans nicht klar, wie weit sich das 
Oberaussichtsrecht erstreckt und durch welche Mittel es geltend gemacht 
werden soll. Ich möchte also Über Alles dieses um Aufklärung bitten. 
Delbrück..) In Bezug auf die Frage, die sich auf die Präcisirung 
des für den Bund vindleirten Oberaussichterechis bezieht, glaube ich mich 
einer Antwort enthalten zu dürsen, da ein Oberaufsichtsrecht 
in dieser allgemeinen Fassung in dem Entwurfe nicht in Aus- 
sicht genommen ist. In dem Entwurfe ist eine Controle der Tarife 
durch den Bund in Aussicht genommen, und der Gedanke dabei ist der, 
dab der Ausschuß des Bundesraths, welcher nach Artikel 8 des Ent- 
wurse für das Eisenbahnwesen zu bilden ist, durch die vorliegende Bestim- 
—— 
*) St. Ber. S. 507.
	        
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