Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

214 Eisenbahnwesen. 
mung die Befugniß erhält, von den Tarisen Kenntniß zu nehmen, und 
mit der Tendenz, welche in dem weiteren Verlause des Artikels 42 aus- 
gedrlickt ist, wenn es ihm geeignet scheint, die betheiligten Reglerungen 
zu einer Einwirkung, soweit sie ihnen gesetzlich zusteht, auf ihre 
Eisenbahnen im Sinne des Artikel 42 zu veranlassen. Diejenigen 
Befugnisse, welche dem Bund in Beziehung auf die Gesetzgebung über das 
Eisenbahnwesen zustehen sollen, sind näher in dem Artikel 4 des Entwurfs 
präcisirt, wo unter den Gegenständen der Gesetzgebung des Bundes bezeichnet 
ist, „das Eisenbahmwesen im Interesse der Landesvertheidigung und des all- 
gemeinen Verkehrs.“ 
Michaelis.') Was die Frage meines verehrten Freundes, des 
Abgeordneten für Osnabrück, angeht, so kann ich unter „Controle des 
Tariswesens" nichts weiter verstehen, als die Schöpfung einer Central= 
stelle, von wo ans das Tariswesen im Einzelnen verfolgt wird, und von wo 
aus die Uebereinstimmung desselben mnit den betreffeuden gesetzlichen Bestim- 
mungen beaussichtigt wird. Ich kann darin durchaus nicht eine Thötigkeit 
sehen, welche auf einen Zwang gegenüber den einzelnen Eisenbahnen, ihren 
Tarif herabzusetzen, hinauslausen könnte. Es liegt in der Controle eben 
nichts weiter, als dasjenige, was gegenwärtig bereits den einzelnen Regle- 
rungen zusteht, und das ist, soweit es im Interesse des allgemelnen Verkehrs 
nölhig ist, auf den Bund Übertragen. Das ist meine Ausfassung von der 
Sache. Daß dagegen der Ausdruck „Controle“ die Bedeutung habe, daß er 
Zwangsmaßregeln gegen die Eisenbahnen involvire, das kann ich meinerseits 
nicht annehmen. Was den Antrag des Herrn Abgeordneten für Haogen an- 
betrifft, so habe ich bereits in der allgemeinen Debatte bei dieser Gelegenheit 
bemerkt, daß ich deswegen das Ober aussichtsrecht hier erwähnt habe, weil 
unter den Justructionen für das Bundescommissariak, welche in den folgen- 
den beiden Punkten gegeben werden, auch etwas Anderes, als die Tarifgleich- 
heit ausgenommen ist. Ich habe nicht die Absicht versolgt, etwa hier das 
Oberaufsichtsrecht Uber das hinaus zu erweitern, was wir bereits im Ar- 
tikel 4 festgestellt haben. Ich glaube auch nicht, daß die Fassung, wle ich 
sie mit meinen Freunden vereinbart habe, in dieser Beziehung irgendwie zu 
Bedenken Veranlassung geben könnte. Ich bin aber meinerseits mit jedem 
Antrage einverstanden, der den Ausdruck auf das Maß zurlickführt, welches 
wir hierbei nur beabsichtigt haben. 
Delbrück.?) Zu dem Amendement, wie es durch den Herrn Abge- 
ordneten von Vincke verändert worden ist, würde die Preußische Reglerung 
dieselbe Stellung einnehmen können, welche ich als die ihrlge in Bezlehung 
5 Gt. Ber. S. 507. 
5½% Gt. Ber. S. 507.
	        
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