Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

242 Marine und Schisssahrt. Consulatwesen. 
bestand, das goldene Banner mit dem schwarzen Adler, welches schon Gott- 
sried von Bouillon Heinrich dem IV. in der Schlacht von Merseburg vor- 
trug, und das auch Kaiser Friedrich dem Rothbart vorgetragen wurde, ein 
Zanner, welches Überall da erschien, wo der Kaiser oder sein alter ego in 
der Nähe war; aber, meine Herren, es ist niemals sonst ein allgemeines 
Zeichen geworden. Auch die in der Glosse zum Sachsenspiegel erwähme 
Deutsche Fahne, vorn roth und hinten gelb, in welcher der gründlichste Kenner 
der mittelalterlichen Heraldik, Fürst Hohenlohe-Waldenburg, mit vollem Recht 
die Deutsche Reichs-Sturmfahne erblickt, ist nie allgemein geworden. Neben 
dieser Fahne existirten auch noch andere, z. B. die oft genannten mit weißem 
Kreuz im rothem Feld, welche Heinrich IV. zur Seite neben dem Kaiser- 
Adlerbanner getragen wurde in der großen Schlacht auf dem Marchseld, wo# 
der König Ottokor von Böhmen den Abfall vom Reich mit dem Tod büßte. 
Ich habe schon erwähnt, daß es keine Reichs. Kriegsflagge gab; es hat auch 
niemals eine allgemeine hanseatische Flagge gegeben; jede Stadt führte ihr 
eigenes Panier bei ihren Zügen, und Überhaupt ist der Gebrauch einer Flagge 
am Stock zur Bezeichnung der Nationalität des Schiffes erst gegen Ende 
des 16. Jahrhunderts allgemein geworden, obgleich sich bereits auf dem Siegel 
der Stadt Stralsund von 1361 die Abbildung einer solchen Flagge findet. 
Zum ersten Mal ist durch den bekannten Bundesbeschluß vom 9. März 
1848 eine allgemeine Deutsche Reichssahne ausgestellt worden. Sie ver- 
schwand bekanntlich bald; sie ist 1862 bei dem ersten Schlitzenfeste in Frank- 
surt und nachher auf dem Fürstentage 1863 und danu im vorigen Jahre 
wieder vorlbergehend zum Vorschein gekommen, oaber sie ist niemals allge- 
mein geworden, nie allgemein anerkannt worden; aber das Reichsgesetz, welches 
damals im Juli 1848 die Nationalversammlung erließ, enthält eine Be- 
stimmung, deren ich bei dieser Gelegenheit erwähnen zu müssen glaube. Das 
Gesetz sagt mit vollem Recht, es solle nicht erlaubt sein, besondere Abzeichen 
oder besondere Farben der Einzelstaaten in die Nationalflagge einzunehmen. 
Aber es fügt hinzu: „Dabei soll es jedoch den Handeleschiffen sreistehen, neben 
der allgemeinen Deutschen Reichsflagge noch die besondere Landesslagge 
oder eine ähnliche Flagge zu führen“. Das ist auch ganz in der Ordnung. 
Das geschieht bekanntlich auch heute schon jeden Tag; die Handelsschiffe von 
Rostock führen neben der Mecklenburgischen Flagge noch die Flagge von 
Rostock, die Schiffe von Irland neben der Englischen Flagge auch noch die 
Flagge von St. Patric, und es lieben sich noch viele Beispiele der Art an- 
führen. Meine Herren! Ich habe mich für die Annahme der vorgeschlagenen 
Farben schwarz= weiß-roth erklärt, und ich bitte Sie sehr, dafür zu stimmen, 
daß sofort diese Flagge für die Bundesmarine eingesührt werde, und zwar 
aus einem weiteren, nach meiner Ausicht sehr wichtigen Grunde: Es wird 
lange Zeit darüber hingehen, ehe die Handeleflagge allgemeine Anerkennung 
findet. Die Königlich Preußische Regierung hat in dem uns mitgetheilten 
Schlußprotocoll die dankenswerthe Erklärung abgegeben, daß die einzelnen
	        
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