Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

256 Marine und Schifffahrt. 
ierzu wurden Amendements geflellt: 
1) von Dr. Schleiden: den Eingang zu fassen: 
a) „die Bundeskriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußl- 
schem Oberbefehl“; 
b) zwischen Alinea 1 und 2 einzuschalten: 
„Die Flagge der Bundesmarine ist schwar z weiß- 
roth.“°) 
2) von v. Vincke (Olbendorf): 
a) statt Alinea 3 zu sagen: 
„Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und 
der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand 
wird aus der Bundeskasse bestritten“. 
b) Alinea 4 (Bundesetat) zu streichen.“) 
3) von Fries: 
a) Alinea 3 (Maßstab) zu streichen. 
b) Alinea 4 zu fassen: 
„Ein Etat flir die Bundesmarine wird mit dem Reichs- 
tage vereinbart“. -) « 
4) von Grumbrecht: 
a) bei Alinea 3 beizufligen: 
ü„Bis dahin, daß eine andere Art der Aufbrin- 
gung der Mittel durch ein Zundesgesetz festge- 
stellt ist". 
d) Alinea 4 zu fassen: 
„Der Etat für die Bundesmarine wird in Gemäßheit 
der Vorschriften in dem Abschnitte XII. (Bundes- 
finan zen) mit dem Reichstage vereinbart“.) 
Meier (Bremen). )Meine Herren! Ich habe mich zur specialen 
Diecussion gemeldet, um einige Mißverständnisse zum Theil aufzu- 
klären und einige Berichtigungen hier auszusprechen. Zunächst 
habe ich allerdings das Wort gebraucht, die Kriegsmarine müßte nicht 
glauben, daß die Handelsmarine für sie da ist. Ich meine aber, 
daß in meinen weitern Ausführungen ich es klar gemacht habe, daß ich eben 
die Weise, wie der Herr Commissar der Bundesregierung es aufgefaßt hat, 
daß sie Beide sich ergänzen, Beide durch einander bedingt sind, auch wenigstens 
"°) Dr.-S. u. 66. 
*) Dr.-S. u. 69. 
ae) Dr.-S. u. 70. 
) Dr..S. u. 71. 
#10 St. Ber. S. 528.
	        
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