Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

274 Bundrskriegswesen. 
Dr. Waldech..) Meine Herren! Wenn es bei irgend einem Abschnitte 
zu bedauern ist, daß die Berathung des Verfassungsentwurfs keine 
principielle Richtung von Anfang an genommen hat, und daß wir 
die einzelnen Abschnitte, die mit Detalls gewissermaßen überhäuft sind, hier 
discutiren müssen, ehe wir das ganze Gebäude der Verfassung vor uns sehen, 
so ist es bei diesem Abschnitte. Er enthält ein sehr großes Detail, welches 
in vieler Beziehung vollkommen üÜberflüssig wäre, wenn einfach und klar, wie 
es die Sache mit sich brachte, Preußen als Centralgewalt, der König von 
Preußen als constitutionelle Centralgewalt hingestellt worden wäre. Es 
würde sich dann ganz von selbst verstehen, daß die ganze Executive, vorzüg- 
lich diejenige des Militairwesens in den Händen dieses Königs ist; es wäre 
dann nicht nöthig, hier in ein solches Detail, wie es diese einzelnen Artikel 
von 57 bis 63 und weiter enthalten -# einzugehen, und einzelne Befug, 
nisse zu registriren, während man das Ganze schon dadurch ausgesagt hätte: 
daß die Executive in den Händen des constitutionellen Königs liegt. In 
der Preußischeu Verfassung findet sich solches Detail nicht im Geringsten, 
dennoch zweifelt Niemand, daß die Executive im Militairwesen in den Hän- 
den des Königs ist. Noch schlimmer aber wird die Sache dadurch, 
daß das Budgetrecht in dieser Verfassung nicht anerkannt ist, und wir 
also, wenn wir über den gegenwärtigen Artikel sprechen, immer von gewissen 
Voraussetzungen über den folgenden Abschnitt ausgehen muüssen. Diese Vor- 
aussetzungen — sie sind ja von der liberalen Seite des Hauses allgemein 
geltend gemacht worden — diese Voraussetzungen sind die, daß das Budgek- 
recht, welches dem Preußischen Abgeordnetenhause zusteht, unmöglich durch 
die gegenwärtige Verfassung verschränkt werden kann. Ist dieses richtig, 
dann muß der Artikel Über die Finanzen eine ganz andere Fassung erhalten, 
und eine solche Fassimg werden wir Ihnen denn auch natürlicher Weise pro- 
poniren müssen. Es muß ganz einfach das ganze Budget des Bundes in- 
clusive des Marinebudgets und des Militairbudgets jährlich im Voraus ver- 
anschlagt und durch ein Gesetz festgestellt werden. Wollen Sie uns mit 
dieser Versassung einee so kostbaren Rechts berauben, so steht das der Ma- 
jorität, weil die Majorität entscheidet, ganz gewiß formell zu, — materiell 
aber, meine Herren, moralisch genommen, steht es Ihnen auf kelne Weise 
zu. Ich sollte doch wirklich denken, daß dazu kein Vertreter gewählt ist, 
solche kostbaren Rechte des Volkes aufzugeben. Meine Herren! Ich kann 
über diesen Abschnitt also durchaus nicht anders reden, ich würde mich gar 
nicht darauf einlassen können, diesem Arkikel eine andere Gestalt zu geben, 
als in der alleinigen Vorauesetzung, daß das Budgetrecht anerkannt wird, 
daß nicht etwa ein Budget ein für alle Mal festgesetzt, ein Ordinarium im 
Militairwesen angenommen und nur über das Extraordinarium Beschluß- 
fassung zugelassen wird. Es ist in den vorhergegangenen Debatten dieser 
*) Sl. Ber. S. 536.
	        
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