Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Ar##kel 57—68. Waldeck. 275 
Punkt von der Unverantworklichkeit der höchsten Gewalt, — wie sie auch na- 
mentlich hier ganz schlagend hervortritt, — schon hinreichend betont und 
ausgesöhrt worden; ich kann darüber hinweggehen; ich kann das als Gemein- 
gut aller liberalen Parteien ansehen. Ich begreife sehr gut, wie von Seiten 
der Herren Conservativen mehrfach auseinandergesetzt worden ist: der Militair 
Etat sei ein noli me tangere, es existire, neben der constitutlonellen Ver- 
fassung ein absoluter Kriegsherr; eine solche Ansicht sei nicht nur möglich, 
sondern sie sei durchaus nöthig, sie sei die Bedingung der Existenz einer Ver- 
lassang, namentlich in Preußen. Ich begreise das ja Alles, ich begreife ja 
auch, daß man in den der Wahl vorangegangenen Cirenlaren gerade dieses, 
venigstens indirect, mit hervorgehoben hat, daß man die gegenwärtige Ver- 
sammlung bezeichnet hat als ein Mittel, die Versassung in dieser Bezichung 
namentlich Über die Seite zu bringen, aber von Seiten derjenigen, die es 
mit den liberalen und constitutionellen Principien ehrlich meinen, ist es eine 
moralische Unmöglichkeit, auf solche Propositionen einzugehen und Alles, was 
zu deren Begründung gesagt wird, ist, wie ich nachweisen zu können glaube, 
ein leerer Schein, ein wirklich wesenloser Schein, der diejenigen wahrlich vor 
Gott und der Geschichte nicht rechtsertigen wird, die dieses kostbare Recht, 
welches sie nicht, wie jene Partei, für ein Unrecht, für etwas zu Beseiti- 
gendes halten, sondern auf das sie wirklich Werth legen, die das im Stande 
wären preiszugeben. Melne Herren, man muß die Bestimmungen, 
die dieser Artikel enthält, nach drei verschiedenen Richtungen be- 
trachten. Zuerst also, und diesen Punkt habe ich schon berlhrt, das sind 
die Befugnisse des constitutionellen Königs. Man hat, wie die 
Wahlen waren, allerlei Parteien construirt im Lande, größtentheils hat man 
sich allerlei eingebildet: man hat von Particularisten gesprochen, die die 
Preußische Spitze nicht wollen. Nun, meine Herren, Sie sehen hier aus 
allen Ländern nicht den geringsten Widerspruch gegen die Preußische Spitze. 
In sosern existirt diese Partel gar nicht. Wir haben eben hier ein Mit- 
glied aus Sachsen reden hören, Sie sehen unter unserm Antrag eine Anzahl 
anderer Mitglieder aus Sachsen, gerade aus dem Lande, welches mit Preußen 
in Krieg gewesen ist, und Sie sehen die vollständigste Einigkeit darin, daß die 
Centralgewalt in Militairsachen dem König von Preußen gehört. In dieser 
Beziehung, meine Herren, ist ein wirklicher wahrer Unterschied nicht vorhan- 
den und was hier in dieser Versassung artieulirt wird — auf das Detail 
will ich mich hier nicht einlassen — ist, in sosern es vom richtigen Stand- 
punkt aufgesaht werden kann, mit wenigen Ausnahmen Executive, es kann 
wenigstens so aufgefaßt werden; wenn aber mitten in diese Bestimmungen 
die Leglslative hineingesetzt wird, wenn dem König unter dem Namen eines 
Bundesfeldherrn vollständig absolute Legislative gegeben wird, so ist das 
etwas vollkommen Unannehmbares. Die Versammlung hat nun aber schon 
insosern daran etwas veränderk, als sie das Militair- und Marinewesen mit 
als zur Gesetzgebung des Bundes gehörig aufgeführt hat, freilich mit einem 
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