Artilel 67 68. Waldec. 277
wenigstens eine große Militalrlast dem Lande in der Art zu ersparen, daß
die gesetzliche Sanction nicht ertheilt wurde, und in Folge dessen höchst er-
hebliche Ersparnisse gemacht werden mußten, weil die Bewilligungen nicht
stattfanden nach dem Rechte, welches uns die Verfassung giebt. Ich weiß
wohl, daß Viele diese Bemlhungen gering geachtet haben des factischen Nicht-
erfolges wegen, aber sie waren wahrlich im rechtlichen Erfolge nicht gering.
Wenn es wahr wäre, daß die Meinung dee Volkes sich darin geändert hätte,
wenn es wahr wäre, daß die gegenwärtigen Wahlen hierüber ein anderes
Resultat geben, so mag das bei derjenigen Kammer entschieden werden, die
den Beruf hat, darüber zu entscheiden, und das kann nur der künftige Reichs-
tag sein. Das hat auch Niemand anders verstanden, weil Niemand voraus-
setzen konnte, daß diese Frage in einer Verfassung gelsst werden könne oder
solle. Dies hler einzuflechten in den Artikel über die Militairgesetzgebung,
hier zu sagen: es soll das factisch Bestehende anerkannt werden, das, meine
Herren, ist etwas so Neues, etwas so Unerhörtes — kann ich wohl sagen —
daß derjenige, der darauf eingeht und doch einsieht, daß dies Dinge von der
größten Wichtigkeit sind, wahrlich vor dem Lande keine Entschuldigung haben
wird. Vielen von unseren Mitgliedern aus den neuen Preußischen Pro-
vinzen ist dies weniger bekannt, es ist wahrlich keine geringe Sache, ob der
Einzelne sieben Jahre oder fünf Jahre zur Kriegereserve gehört, ob er nach
der Art und Weise, wie jetzt das Gesetz ausgelegt wird, jederzeit bereit sein
muß, in das stehende Herr einzutreten, auch bei irgend einer Kriegsbereitschast,
die nicht gemäüß dem Gesetze von 1814 bei entstehendem Kriege, vielmehr
nach der eingetretenen Usance willkürlich ausgesprochen wird. Doas ist ein
Punkt, der in das Wohl der Einzelnen aus's Tiefste einschneidet. Der Ein-
zelne, der die Blutsteuer dem Staate darzubringen hat, hat wohl Anspruch
darauf, daß nur nach reiflicher Ueberlegung ein so großartiges Gesetz wie
das von 1814 geändert werde (Bravo! links) — und wenn Jahre lang die
Bolksvertretung zu dieser Genehmigung nicht hat gelangen können, wenn sle
Gegenvorschläge gemacht hat, die nicht angenommen sind, wenn sle zum Bei-
spiel auf Grund der zweijährigen Dienstzeit in manchen Vorschlägen sich
bereit erklärt hat, Anderes nachzugeben, dann, meine Herren, ist es denn doch
zu viel verlangt, wenn num die siebenjährige Dienstzeit, und zwar ohne alle
Erwähnung von irgend einer Präsenzzelt, hier festgestellt wird. Der Herr
Vorredner hat den Punkt der Präsenzzeit sehr dringend betont, er hat ge-
wünscht, daß eine kürzere Präsenzzeit als drei Jahre stattfinde, cr hat acht-
#ehn Monate sogar für genlend erachtet. Es ist eine uumögliche Sache,
das hier einzuführen. Das Preußische Gesetz bestimmt jetzt drei Jahre; jene
Compromißvorschläge standen deshalb schon auf einem sehr mißlichen Boden.
Wollen. Sie nun aber an die Stelle der fünf Jahre die sieben Jahre stellen
and nicht ein weiteres Wort sagen über die Präsenzzeit, wohl, so ist es ja
Möglich, daß diese Präsenzzeit auch über die drei Jahre hinausgedehnt würde.
Meine Herren! In dieser Hinsicht muß die Sache geordnet werden;