278 Bundeekriegewesen.
wir haben immer verlangt und es ist in jedem civilisirten Staate Sitle, daß
dergleichen Dinge gesetzlich geordnet werden. Es ist hier ein Artikel 57
in diesem Gesetz, der, wenn er eine leidliche Fassung hätte, möglicher Weise
nach meiner Ansicht angenommen werden könnte. Ich habe mich hin und
her bemüht, ob man diesem Artikel irgend eine andere Fassung geben könnte,
um ihn annehmbar zu machen. Meine Herren, mit diesem Artikel wird die
ganze Preußische Militairgesetzgebung eingeführt, und zwar inclusive aller Er-
gänzungen, Erläuterungen, Rescripte und Reglements. Es ist Niemand,
behaupte ich, in diesem Hause, der den Umsang dieses Artikels auch
nur annähernd kennt. Ich kann selbst den Herrn Kriegsminister von
diesem Niemand nicht ausnehmen (Heiterkeit. Oh! ohl rechts) — deun es
ist nicht menschenmöglich, diesen Schwall von Reseripten und
Erläuterungen, wie sie Gegenstand einer halben Bibliothek seit dem
Jahre 1814 geworden sind, zu kennen. Wie in aller Welt wollen wir es
deun rechtfertigen, diese Reglements, von deren vielen die Gesetzlichkeit bestrit-
ten ist, auf einmal einzuführen, und dadurch diese bestrittene Gesetzlichkeit an-
zuerkennen? Der Artikel ist auch vollkommen entbehrlich, um so mehr, als
er nur den Ländern auserlegt, sie einzuflhren, also die Einführung selbst
noch nicht sagt, vielmehr gewissermaßen in dieser Beziehung nur eine Pro-
messe enthölt. Es kann und darf, glaube ich, auf so allgemeine Sachen nicht
eingegaugen werden. Ich bekenne mich vollständig außer Stande, für diesen
Artikel zu stimmen. Es ist von der andern Seite auch vollkommen hin-
reichend, wenn wir das Gesetz einführen, das Gesetz, nach welchem andere
bisher nicht ergangen sind, insofern die Stellung des einzelnen Staatsbür-
gers, gegenllber der allgemeinen Wehrpflicht, bestimmt wird; es genügt, dieses
Gesetz einzuführen; denn alles Andere wird allerdings Gegenstand der Ber-
waltung für den Augenblick sein, der Bundesgesetzgebung für die Folgezeit.
Vorgelegt aber muß nach unserer Ansicht dem nächsten Reichs-
tag das werden, was das Preußische Abgeordnetenhaus mit im-
menser Mojorität immer verlangt hat. Das ist das Heeres-
Organisatlonsgesetz, wie es früher das Gesetz von 1819 gab.
Ferner wurde verlangt ein Gesetz über die Art der Aushebung an
die Stelle der Ersatz= Instructionen, die keine Gesetzeskraft haben,
aber doch als Gesetz bei uns behandelt werden. Darüber muß in den Grund-
zügen, wenn man mehr als zwanzig Staaten vereinigen will, die bisher diese
Sache gar nicht hatten, nothwendig und zwar im nächsten Reichstage zu
einem Resultate gelangt werden. Dieses Desiderat gehört in diese Verfassung,
deun dieses Desiderat zeigt den positiven Weg, was zu thun ist. Sie können
dann den Vorwurf nicht erheben, es sei von uns nur verneint worden, es
sei das, was der Entwurf sagt, nicht angenommen, aber nichts Anderes an
die Stelle gesetzt; denn hier wird das, was recht und gut ist, wirklich an
die Stelle gesetzt. Ein anderer Punkt ist nun, daß die Zahl der jähr-
lichen Aushebung durch ein Gesetz jederzeit festgestellt werden