Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Arnkel 57—63. Waldeck. 279 
muß. Nach dem Gesetz vom 3. September 1814 heißt es: „die Stärke des 
stehenden Herres wird nach dem Bedürfulsse vom Staate festgestellt.“ Seit 
der constitutionellen Verfassung ist dieses Recht vermöge des Budgets von 
der Landesvertretung ausgeübt worden. Es wird auch so ausgeübt werden 
müssen für die Zukunft. Sollte es die Ansicht seln, in dieser Hinsicht den 
Entwurf pure anzunehmen, so enthalte ich mich jeder und aller Amendementé, 
aller und jeder Versuche, diesem Abschnitt aufzuhelfen. Denn fie sind völlig 
fruchtlos, der Absolutismus ist dann da, und es ist vollkommen gleichgültig, 
ob man ihm ein Mäntelchen von Verfassung umhängt oder nicht. Wird 
aber die Voraussetzung des Budgetrechts zugegeben, so ist es ebenso richtig 
bei so vielen Staaten, die noch immer unter verschiedenen Herrschern stehen, 
daß man das, was in Frankreich geschieht, auch bei uns thut, daß man die 
Zahl der jährlichen Aushebung jedes Jahr dem Volke vorlegt. Es ist nichts 
natürlicher und einfacher, als daß derjenlge, der die Blutsteuer zu enrrichten 
hat, weiß, wie das Verhältniß sich regulirt. Wie bestimmt sich nun die 
Zahl der jährlichen Aushebung? Die bestimmt sich nach der Organisation 
der Armee, sie bestimmt sich danach, wieviel Truppenkörper vorhanden und 
wie sie organisirt sind, wie es in Ansehung der Zeit der Dlenstyflicht steht; 
dadurch wird der jährliche Ersatz und die jährliche Aushebung bestimmt. Eine 
bestimmte Zahl der jährlichen Aushebung steht nicht im Widerspruch mit der 
allgemeinen Wehrpflicht; das zeigt schon der Procentsatz, den die Reglerung 
hier angenommen hat. Es ist ummöglich, alle Wehrpflichtigen einzustellen, 
wohl verstanden auf 3 Jahre. Es ist ganz gut möglich, wie das Gesetz 
von 1814 verordnet, daß man diejenlgen, die nicht auf 3 Jahre eingereiht 
werden, auf eine geringere Zeit in den Waffen Ubt, die sogenannten Laudwehr- 
rekruten. Das ist sehr gut möglich, aber alle einzustellen, das ist nicht 
mröglich, wenn man nicht Gewerbe, Landbau, Fabriken und Alles lahm legen 
will; eine Auswahl muß getroffen werden. Diese bestimmt sich lediglich 
nach der Anzahl der vorhandenen Truppen. Das Heeres-Reorganisations= 
gesetz wird dieses bestimmen und danach wird sich die Zahl der jährlichen 
Aushebung ebenso genau dem Landtage vorlegen lassen, als sie bisher von 
der Verwaltungsbehörde festgestellt und auch für die Vergangenheit dem Ab- 
geordnetenhause häufig nachgewiesen worden ist. Darauf beruht das Amende- 
ment, das wir Ihnen vorschlagen, auch dieses hier anzuerkennen, immer 
unter der Vorauesetzung des in folgenden Artikeln anzuerkennenden Budget- 
rechts. Nun, meine Herren, komme ich auf den dritten Punkt, der mir 
nichts weiter zu sein scheint, als ein vertragsmäßiges Recht Preußens 
den anderen Fürsten und den freien Städten gegenüber, der aber 
in der Art, wie er hier gestellt ist, die vollständige Exportation des 
constitutionellen Lebens und unserer Verfassung enthält. Dos ist 
der hier im Artikel 60 ausgenommene Procentsatz. Es ist hier ein 
für allemal festgesetzt, es solle 1 Procent der jährlichen Bevölkerung als 
Friedenspräsenzstand des Heeres angenommen werden, und es solle für
	        
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