Arnkel 57—63. Waldeck. 279
muß. Nach dem Gesetz vom 3. September 1814 heißt es: „die Stärke des
stehenden Herres wird nach dem Bedürfulsse vom Staate festgestellt.“ Seit
der constitutionellen Verfassung ist dieses Recht vermöge des Budgets von
der Landesvertretung ausgeübt worden. Es wird auch so ausgeübt werden
müssen für die Zukunft. Sollte es die Ansicht seln, in dieser Hinsicht den
Entwurf pure anzunehmen, so enthalte ich mich jeder und aller Amendementé,
aller und jeder Versuche, diesem Abschnitt aufzuhelfen. Denn fie sind völlig
fruchtlos, der Absolutismus ist dann da, und es ist vollkommen gleichgültig,
ob man ihm ein Mäntelchen von Verfassung umhängt oder nicht. Wird
aber die Voraussetzung des Budgetrechts zugegeben, so ist es ebenso richtig
bei so vielen Staaten, die noch immer unter verschiedenen Herrschern stehen,
daß man das, was in Frankreich geschieht, auch bei uns thut, daß man die
Zahl der jährlichen Aushebung jedes Jahr dem Volke vorlegt. Es ist nichts
natürlicher und einfacher, als daß derjenlge, der die Blutsteuer zu enrrichten
hat, weiß, wie das Verhältniß sich regulirt. Wie bestimmt sich nun die
Zahl der jährlichen Aushebung? Die bestimmt sich nach der Organisation
der Armee, sie bestimmt sich danach, wieviel Truppenkörper vorhanden und
wie sie organisirt sind, wie es in Ansehung der Zeit der Dlenstyflicht steht;
dadurch wird der jährliche Ersatz und die jährliche Aushebung bestimmt. Eine
bestimmte Zahl der jährlichen Aushebung steht nicht im Widerspruch mit der
allgemeinen Wehrpflicht; das zeigt schon der Procentsatz, den die Reglerung
hier angenommen hat. Es ist ummöglich, alle Wehrpflichtigen einzustellen,
wohl verstanden auf 3 Jahre. Es ist ganz gut möglich, wie das Gesetz
von 1814 verordnet, daß man diejenlgen, die nicht auf 3 Jahre eingereiht
werden, auf eine geringere Zeit in den Waffen Ubt, die sogenannten Laudwehr-
rekruten. Das ist sehr gut möglich, aber alle einzustellen, das ist nicht
mröglich, wenn man nicht Gewerbe, Landbau, Fabriken und Alles lahm legen
will; eine Auswahl muß getroffen werden. Diese bestimmt sich lediglich
nach der Anzahl der vorhandenen Truppen. Das Heeres-Reorganisations=
gesetz wird dieses bestimmen und danach wird sich die Zahl der jährlichen
Aushebung ebenso genau dem Landtage vorlegen lassen, als sie bisher von
der Verwaltungsbehörde festgestellt und auch für die Vergangenheit dem Ab-
geordnetenhause häufig nachgewiesen worden ist. Darauf beruht das Amende-
ment, das wir Ihnen vorschlagen, auch dieses hier anzuerkennen, immer
unter der Vorauesetzung des in folgenden Artikeln anzuerkennenden Budget-
rechts. Nun, meine Herren, komme ich auf den dritten Punkt, der mir
nichts weiter zu sein scheint, als ein vertragsmäßiges Recht Preußens
den anderen Fürsten und den freien Städten gegenüber, der aber
in der Art, wie er hier gestellt ist, die vollständige Exportation des
constitutionellen Lebens und unserer Verfassung enthält. Dos ist
der hier im Artikel 60 ausgenommene Procentsatz. Es ist hier ein
für allemal festgesetzt, es solle 1 Procent der jährlichen Bevölkerung als
Friedenspräsenzstand des Heeres angenommen werden, und es solle für