Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Ar#ikel 57—68. Waldeck. 281 
wie wir es bisher gehabt haben, so wird nichts dadurch gewonnen. Dies 
wäre dann lediglich eine Calculaturarbeit, die wir uns ersparen 
könnten. Ist aber gemeint, daß ein Budget wirklich nach Ablauf von drei 
Jahren eintreten und bis dahin der jetzige Maßstab angenommen werden 
soll, dann halte ich es für eben so unwahrscheinlich, daß jemals dieser Maß- 
stab abgeschafft werden wird, wenn er einmal auf 2, 3 oder wie vlel Jahre 
getroffen worden ist. Es wird, Sie können sich fest darauf verlassen, blei- 
ben, wie es ist. Nun frage ich Sie: was bewegt Sie zu solchen Vorschlä= 
gen? Die Regierung fordert gar kein Interimisticum von Ihnen, sondern 
ein Definitivum. Sie stellt eine definitive Regel hin, deren Anwendung sich 
nach 10 Jahren nach Maßgabe der Bevölkerungszahl ändern könnte und bie 
dahin feststeht. In dieser Weise soll nach dieser Verfassung die Sache für 
immer künftig regulirt werden. Was nun könnte Sie bewegen, an Stelle 
eines solchen Definitivums ein Interimisticum zu setzen? Das wäre wohl 
von der anderen Seite Sache der Regirrung. Wenn der Vorschlag in Anse- 
hung des Budgetrechts in dieser Beziehung augenommen würde, dann wäre 
es Sache der Reglerung, solche Vorschläge zu machen, und nicht Sache dieser 
Bersammlung. Was sagt man nun zur Begründung dieses Vor- 
schlags? Man sagt, man dürfe das Land nicht wehrlos machen, es müsse 
eine Regel jetzt sein. Meine Herren, alle diese Gründe sind nichtig. Das 
Land ist nicht wehrlos. Das Abgeordnetenhaus hat für das Jahr 1867 
das ganze Budget, freilich in solle, aber so, wie es jedes Jahr vorgelegt ist, 
genehmigt. In den Neupreußischen Landestheilen hat die Preußische Regie- 
rung ohne Stände verfahren können, um das Budget aufzustellen. Preußen 
also bedarf einer solchen Hülfe nicht. Zlehe ich die anderen, außer Preußen 
in Betracht kommende Länder in Erwägung — das ist vor allen Sachsen, — 
so ist auch da die Sache, wie schon der Herr Vorredner aus Sachsen be- 
merkt hat, abgemacht. Der Vertrag, der hierüber mit Sachsen ab- 
geschlossen ist, bleibt nach seinem Inhalte giltig, es mag hier 
etwas zu Stande kommen, oder nicht. Das Sächsische Corps hat 
seine ganz bestimmte Stellung dadurch bereits erhalten, und dieser Vertrag 
ist von den Sächsischen Kammern genehmigt worden. Also in dem Haupt- 
lande existirt nicht die geringste Verlegenheit, wenn Sie in den Entwurf der 
Verfassung keinen Vertrag hineintragen, sondern aus der Verfassung nur das 
machen wollen, was eine Verfassung sein soll. Irgend eine Verlegenhelt 
in Ansehung eines größeren Staates existirt nicht. Daß aber in An- 
sehung der kleineren solche Verlegenheiten auch nicht existiren, daß da 
die Abmachungen in Ansehung der Contingente vollständig auereichen, dar- 
über kann auch kein Zweifel sein. Wenn Sle nun die Vorschläge 
so annehmen, daß das Budgetrecht gewahrt bleibt, daß dem künf- 
tigen Reichstage ein Budget vorgelegt werden muß, ferner das Heeres- 
organisationsgesetz und das Gesesz Über den Kriegsdienst, inso- 
fern das Gesetz vom 3. September 1814 geän dert werden soll,
	        
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