Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

316 Bundeslriegewesen. 
haben wird Vor Allem aber wird ein Friedensheer von etwa 300,000 Mann 
und die stete Bereithaltung einer Ausrlistung für etwa 1 Million Mann 
einen furchtbaren Druck auf eine Bevölkerung von noch nicht 30 Millionen 
ausliben. Wenn Sie dennoch, meine Herren, bei der jetzigen Lage Enropa's 
und besonders bei den Verhältnissen Deutschlands zu anderen Großstaaten 
es für unabweisbar halten, das Norddentsche Volk in der gedachten Weise 
zu belasten, so bitte ich Sie, zu erwägen, daß die Strömung und Stimmung 
der Gemsther, welche gegenwärtig waltet, die Richtung auf kriegerische Tha- 
ten, in kurzer Zeit einer anderen friedlicheren Platz machen kann, und daß 
dann jene Belastung des Volkes sich als eine unnütze, unnöthige erweisen 
wird. Es wird aber durch die Versassungsvorlage beansprucht, daß auf zehn 
Jahre hinaus die Präsen#stärke des Friedensheeres wie die Beiträge zu den 
Kosten desselben, also der Militairetat, auf zehn Jahre festgestellt werde. Es 
ist schon von verschiedenen Rednern auf das Nachdrücklichste darauf hinge- 
wiesen worden, welche Beschränkung des constitutionellen Budgetrechts die 
Feststellung eines Etats von so langer Dauer in sich schließt. Ich will nur 
hervorheben, daß ein jährlicher Militalretat von etwa 70 Millionen Thalern 
mit einer Entziehung der Arbeitskräfte von etwa 300,000 Mann eine so“ 
furchtbare Last für das Norddeutsche Volk ist, daß die Segnungen, welche 
der Norddeutsche Bund Uberhaupt gewährt, kaum in Gleichgewicht mit den 
Opfern, die ihm angesonnen werden, betrachtet werden dürften. Es ist außer 
der Belastung, die das Volk nach der Vorlage tragen soll, zugleich in der- 
selben die Präsenz und die gesammte Dienstzeit ebenfalls auf zehn Jahre 
hinaus festgestellt worden. Dem Volke, meine Herren, wird es sehr wahr- 
scheinlich dünken, dah im Laufe von zehn Jahren durch die Hebung der Bil- 
dung, namentlich durch die turnerische Ausbildung die Ingend eine Besähi- 
gung gewinnen wird, welche die Einübung für den Militairdienst und für 
alle Ansorderungen, welche an den Soldaten zu stellen sind, erleichtern wird. 
Es ist ein Verbesserungsantrag eingebracht, welcher die Dauer für den 
Militairetat von zehn auf sechs Jahre ermäßigen will; ich sehe keinen Grund, 
warum der Militairetat für den Norddeutschen Bund nicht ebenso wie für 
Preußen der jährlichen Bewilligung durch die Vertretung des Landes unter- 
worsen werden soll. Nur für einen Militatretat, welcher der jährlichen Be- 
willigung unterliegt, würde ich überhaupt stimmen können, vollends aber nun 
bei der Belastung, welche durch einen Etat nach den vorliegenden Grund- 
zügen dem Volke auferlegt wird. Vedenklich, meine Herren, erscheint auch 
mir, wie von anderen Rednern schon hervorgehoben worden, die Uebertra- 
gung der ganzen Preußischen Militalrgesetzgebung auf den Norddeutschen Bund. 
Bei aller Vortrefflichkeit, welche derselben beiwohnen mag, wird sie doch der 
Verbesserung sähig und bedürftig sein. Ich hebe nur hervor, daß die Militair- 
strasgerichtsverfassung und die Militalrstrafgerichtsordnung in der Presse viel- 
fach als eine solche bezeichnet, und von ihr auch, wie mir däucht, nachgewie- 
sen worden, daß sie einer Verbesserung dringend bedarf. Wenn nun das
	        
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