Artilet 57. Lastei. 317
der Fall ist, so kann ich keine Gründe finden, warum das minder Gute
augenblicklich für den ganzen Bund eingeführt und festgestellt werden soll,
wenn durch ein kurzes Prooisorium erreicht werden kann, daß das Bessere
sogleich für den ganzen Bund in Wirksamkeit tritt. Andere Punkte, welche
ich in dem Entwurfe allerdings noch bedenklich finde, Übergehe ich, weil ich
noch weniger Aussicht habe, daß dieselben einer Abänderung unterworsen
werden dürften, als die von mir berührten.
Spezielle Discuassion.
Artikel 57
(conform mit Artikel 53 des Entwurse.)
asker.-) Meine Herren! Es ist nicht meine Absicht, in dieser Ver-
sammlung für die allgemeine Gehrpflicht zu sprechen, deren Grundsatz
ausgedrückt ist im Artikel 53; diese Arbeit würde hier überflüssig sein. Wir
lassen die allgemeine Wehrpflicht gern im Auslande loben oder von Bundes-
genossen anerkennen, welche sie bieher noch nicht gehabt haben; in Preußen
steht sie so sest, und ihre Wohlthaten sind so allgemein bekannt, wie die der
allgemeinen Schulpflicht. Ich habe mich zum Worte gemeldet, um gegen
ein System von Amendements mich auszusprechen, welches die Namen
der Herren Waldeck und Duncker an der Spitze trägt und an den Artikel 53
sich onlehnt. Ich fürchte, wenn diesem System Platz gegeben wird,
so haben wlr das ganze Gebäude des Norddeutschen Bundes in
Frage gestellt. Schon bei der Generaldebatte habe ich mir erlaubt aus-
zusprechen, daß mir der Grundpfeiler der gauzen jetzigen Verfassung die
Kriegsverfassung zu sein scheint. An die Kriegsoersassung lehnen sich
das allgemeine Wahlrecht, das allgemeine Deutsche Bürgerrecht, der Reichs.
tag und alle constitutionellen Rechte, welche uns in dieser Verfassung einge-
rdumt werden sollen. Wenn es Ihnen nicht gelingt, die Kriegsoerfassung
in Ordnung zu bringen und ein vollee Definitivum herzustellen, dann stürzt
das ganze Gebäude zusammen, und dem Grundpfeiler stürzen alle Rechte
nach, welche in dieser Verfassung angeboten sind. Die Amendemente nun,
welche die Herren Duncker und Waldeck gestellt haben, laufen thatsächlich
darauf hinaue, daß nicht gegen wärtig die Kriegsversassung des Nord-
deutschen Bundes geordnet, sondern daß ihre Regelung auf eine spä-
tere Zeit verschoben, unter dem Verfprechen, daßb sie in Angriff ge-
% Gt Ber. S. 558 r. m. Beginn der 27. Sitzung vom 5. April 1867.