Artikei 57. Latler. 319
puntt der Reorganisation, der concifeste Ausdruck ihrer Anerkennung enthal ·
ten ist in der vierjährigen Reservezeit. Diese Frage will das Amendement
Duncker-Waldeck nunmehr aufgeben; es will das Gesetz von 1814 in voller
Kraft erhalten und der Zukunft vorbehalten, ob die Dienstzeit, namentlich
die Reservezeit, ausgedehut werden soll. Indem ich bereit bin, die Reor-
ganifation anzuerkennen, indem ich bereit bin, die Zeit friedlich abzuschließen,
welche zwar mit der Aussicht großer Verwirrung begonnen, aber so glorreich
abgeschlossen hat, wünsche ich vor Allem, daß kein Zweifel darüber bestehe,
daß von jetzt ab die Reorganisotion, wie sie thatsächlich in Preußen durchge-
führt worden ist und wie sie in Zukunft in dem Übrigen Deutschland durch-
tgeführt werden soll, die Grundlage unserer Bewilligungen flr alle Zeiten
abgeben muß, und ich würde nicht Anstand nehmen, in einem ausdrücklichen
Artikel dies auszusprechen. Auch nach Ablauf des Interimisticums, welches
wir gegenwärtig festsetzen, muß die Organisation, wie sie auf Grundlage der
Reorganisation nunmehr durchgeführt wird, zur Basis aller Bewilligungen
gemacht werden. Damit aber, melne Herren, ist Alles sicher gestellt. Es
ist unmöglich, daß eine Armee, sei es im Wege des Budgets, sei es auf
anderem Wege, in Frage gestellt werde, wenn ihre Grundlagen gesetzlich ge-
fichert und anerkannt sind. Es ist unmöglich und würe ohne Beispiel viel-
leicht in der Geschichte aller Völker, gewiß ohne Beispiel in der Geschichte
Preußens, daß irgend eine zukünftige Volksoertretung die Mittel für eine
Armee verweigern sollte, deren Grundlaogen gesetzlich festgestellt sind. Man
darf sich nicht dagegen auf die Zeit des Conflictes berufen, denn der Schwer-
punkt des Streites lag dorin, wie der Herr Abgeordnete für Hagen von
Hause aus ganz richtig accentuirt hatte, daß ein Widerspruch zwischen der
Thatsache und den gesetzlichen Grundlagen vorhanden war, und daß die
Volksvertretung meinte, immer und immer auf's Neue die gesetzliche Basis
wahren zu müssen, bis eine neue gesetzliche Basis gegeben sei. Wenn wir
gegenwärtig unumwunden anerkennen, daß die jetzige Formation die Basie
der ganzen Militairoerfassung ist, so nehme ich nicht den geringsten Anstand,
gleichzeitig auszusprechen, daß diese Reorganisation nunmehr auch die feste
und unerschütterliche Grundlage für alle Bewilligungen sein muß. Es würe
also meiner Auffassung nach ein Provisorium zur Erhaltung der Armee nicht
mehr nothwendig, weil eine gesicherte Basis bereits gegeben ist. Es kann
in einem zukünftigen Budget sich nur handeln um einen Spielraum von viel-
leicht einigen Tausend Mann, um einen Spielraum von vielleicht einigen
Millionen Thalern, aber nie könnte durch eine Minderbewilligung die Existenz
der Armer in Frage gestellt werden, auch nicht ihre Grundlagen, weil dann
einfach jedes derartige Verhalten der Volkevertretung zurückgewiesen werden
könnte mit den positiven Pflichten, wie sie im Gesetze ausgedrückt sind. Man
sagt une dagegen, jetzt sei nicht nur eine Zeit drohender Gefahr, eine Zeit
des möglicherweise imminenten Krieges, und oußerdem müsse die Reorgani-
sation noch praktisch sich bewähren; es sei nothwendig, daß erst eine feste