Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikei 57. Latler. 319 
puntt der Reorganisation, der concifeste Ausdruck ihrer Anerkennung enthal · 
ten ist in der vierjährigen Reservezeit. Diese Frage will das Amendement 
Duncker-Waldeck nunmehr aufgeben; es will das Gesetz von 1814 in voller 
Kraft erhalten und der Zukunft vorbehalten, ob die Dienstzeit, namentlich 
die Reservezeit, ausgedehut werden soll. Indem ich bereit bin, die Reor- 
ganifation anzuerkennen, indem ich bereit bin, die Zeit friedlich abzuschließen, 
welche zwar mit der Aussicht großer Verwirrung begonnen, aber so glorreich 
abgeschlossen hat, wünsche ich vor Allem, daß kein Zweifel darüber bestehe, 
daß von jetzt ab die Reorganisotion, wie sie thatsächlich in Preußen durchge- 
führt worden ist und wie sie in Zukunft in dem Übrigen Deutschland durch- 
tgeführt werden soll, die Grundlage unserer Bewilligungen flr alle Zeiten 
abgeben muß, und ich würde nicht Anstand nehmen, in einem ausdrücklichen 
Artikel dies auszusprechen. Auch nach Ablauf des Interimisticums, welches 
wir gegenwärtig festsetzen, muß die Organisation, wie sie auf Grundlage der 
Reorganisation nunmehr durchgeführt wird, zur Basis aller Bewilligungen 
gemacht werden. Damit aber, melne Herren, ist Alles sicher gestellt. Es 
ist unmöglich, daß eine Armee, sei es im Wege des Budgets, sei es auf 
anderem Wege, in Frage gestellt werde, wenn ihre Grundlagen gesetzlich ge- 
fichert und anerkannt sind. Es ist unmöglich und würe ohne Beispiel viel- 
leicht in der Geschichte aller Völker, gewiß ohne Beispiel in der Geschichte 
Preußens, daß irgend eine zukünftige Volksoertretung die Mittel für eine 
Armee verweigern sollte, deren Grundlaogen gesetzlich festgestellt sind. Man 
darf sich nicht dagegen auf die Zeit des Conflictes berufen, denn der Schwer- 
punkt des Streites lag dorin, wie der Herr Abgeordnete für Hagen von 
Hause aus ganz richtig accentuirt hatte, daß ein Widerspruch zwischen der 
Thatsache und den gesetzlichen Grundlagen vorhanden war, und daß die 
Volksvertretung meinte, immer und immer auf's Neue die gesetzliche Basis 
wahren zu müssen, bis eine neue gesetzliche Basis gegeben sei. Wenn wir 
gegenwärtig unumwunden anerkennen, daß die jetzige Formation die Basie 
der ganzen Militairoerfassung ist, so nehme ich nicht den geringsten Anstand, 
gleichzeitig auszusprechen, daß diese Reorganisation nunmehr auch die feste 
und unerschütterliche Grundlage für alle Bewilligungen sein muß. Es würe 
also meiner Auffassung nach ein Provisorium zur Erhaltung der Armee nicht 
mehr nothwendig, weil eine gesicherte Basis bereits gegeben ist. Es kann 
in einem zukünftigen Budget sich nur handeln um einen Spielraum von viel- 
leicht einigen Tausend Mann, um einen Spielraum von vielleicht einigen 
Millionen Thalern, aber nie könnte durch eine Minderbewilligung die Existenz 
der Armer in Frage gestellt werden, auch nicht ihre Grundlagen, weil dann 
einfach jedes derartige Verhalten der Volkevertretung zurückgewiesen werden 
könnte mit den positiven Pflichten, wie sie im Gesetze ausgedrückt sind. Man 
sagt une dagegen, jetzt sei nicht nur eine Zeit drohender Gefahr, eine Zeit 
des möglicherweise imminenten Krieges, und oußerdem müsse die Reorgani- 
sation noch praktisch sich bewähren; es sei nothwendig, daß erst eine feste
	        
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