Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

326 Bundeakriegewelen. 
IAhlmann von Alsen (Sonderburg. Norburg-Fleusburg 2c.). ) Wenn ich 
mir das Wort zu diesem Artikel erbeten habe, so geschieht dies natürlich 
nicht, um im Allgemeinen gegen den Artikel zu sprechen, sondern nur von 
seiner Anwendung auf Nordschleswig. Nordschieswig befindet sich in einer 
so eigenthümlichen Lage, daß es Schwierigkeit haben und zu Uebelständen 
Anlaß geben würde, wenn die Bundetgesetzgebung für das Krlegswesen dort 
eingeflhrt werden sollte. Wir haben bereits in dieser Richtung Erfahrungen 
gemacht mit Einsührung der Preußischen Militairgesetzgebung. Es ist allge- 
mein bekannt, dab der Wiener Tractat es bestimmt, daß die Einwohner 
Schleswigs und der anderen Herzogthümer in den ersten 6 Jahren nach dem 
Wiener Frieden berechtigt sind, ihre Unterthanenschaft zu wählen. Dies Recht 
baben viele von unsern Wehrpflichtigen, beinahe alle, benntzt und sind nach 
Dänemark gegangen, haben in ganz gesetzlicher Form sich übertragen lassen 
in das Dänische Militair, sind Dänische Unterthanen geworden und sind 
demzusolge aus der Unterthanenschaft in Schleswig gelöst. Sie sollten also 
auf demselben Fuße stehen, wie andere Ausländer im Herzogthum Schleswig. 
Dies ist aber nicht der Fall. Wenn es allen Fremden, Amerikanern und 
Türken erlaubt wird im Herzogthum Schleswig sich frei auszuhalten, so ist 
es diesen Leuten verwehrt, dort zu sein. Wenn sie, um einen Besuch zu 
machen, nach Hause kommen, oder vielleicht auf einige Zeit dorthin kommen 
wollen, um ihren Eltern in ihren Geschästen zu helsen, so bekommen sie die 
Weisung, sich wieder zu entfernen und das Land zu verlassen. Es ist nicht 
gut einzusehen, warum diese geborenen Schleswiger, die jetzt auf gesetzliche 
Weise Dänische Unterthauen geworden find, anders behandelt werden sollen 
als andre Ausländer. Wir wissen nicht, ob dies mit den Grundsätzen des 
Preußischen Cabinets Übereinstimmt, oder ob es vielleicht ein Uebergriff # 
von Seiten der provinzlellen Regieruug. Noch schlimmer daran, wie die 
jungen, sind die älteren Mannschaften der Dänischen Armee, die sogenannte 
Reserve. Sie können nicht, wle die jungen das Land verlassen, weil sie großen 
Theils ansässige Leute sind, die Grund= und Hausbesitz haben. Diese Leute 
werden nun beeidigt als zu der Preußischen Reserve gehörig. Es ist bekannt 
gemacht worden in den Zeitungen, daß dlese Beeidigungen in Südschleswig 
regelmäßig vor sich gegangen, sowie auch in Holstein, in Nordschleswig aber 
nicht, und die Nordschleswiger haben dadurch wleder einen Beweis lhrer 
Dünischen Nationalität abgelegt. In Nordschleswig haben die Meisten sich 
geweigert den Eid abzulegen. Wie es verlautet und wie auch wohl natür- 
lich, ist es ihnen gesagt worden, daß sie dennoch in die Milltairlisten ausge- 
nommen würden, daß sie einberusen werden könnten und möglicher Weise 
zu Kriegsdiensten genommen würden, daß sie dann jedenfalls zum Ablegen 
des Eides gezwungen würden. Ich weiß nicht, was man von solchen abge- 
zwungenen Eiden halten soll, ob sie nicht viel Aehnlichkeit mit salschen Eiden 
"*) St. Ber. S. 26.
	        
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