Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

332 Bundeslriegewesen. 
den Absatze bestimme: „In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten 
sollen lediglich diejenigen Bestimmungen mahgebend sein, welche für die Aus- 
wanderung der Landwehrlente gelten“, so beruht das auf Zugeständ- 
nissen, die während der Verhandlungen über die Reorganisation 
in Preußen wiederholt und zwar, wenn ich nicht irre, in allen Gesetzes- 
vorlagen seit dem Jahre 1863, schließlich noch im Jahre 1865 Seitens 
der Königlichen Regierung dem Preußischen Landtage gemacht 
worden sind. Das Gesetz vom 31. December 1342 bestimmt 
nämlich im § 17: „Die Entlassung darf nicht ertheilt werden: 2. Militair- 
personen, welche zum stehenden Heere oder dessen Reservemannschaften geho- 
reu, Landwehrofficieren und Beamten, bevor sie aus dem Dienst entlassen 
sind“. Da nun die Reservefrist auf zwei Jahre ausgedehnt wird und 
diese Ausdehnung bei dem Umfange von Norddeutschland gewiß ein großes 
Gewicht hat, so scheint es mir nicht eine überflüssige, kleinliche sondern eine 
nothwendige Sorge des Reichstages zu sein, daß er Dasjenige acceptirt, was 
bereits frlüher die Staatsregierung Preußens gegenüber dem Landtage für 
möglich erachtet hat. Meine Herren, das Amendement, welches ich gestellt 
habe, erkenut sodann die dreijährige Präsenzzeit als gesetzlich be- 
stehend, als Gesetz des Bundes an, sie vertagt die Frage über eine 
Abkürzung der Dienstzeit, Über die gesetzliche zweijährige Dienst- 
zeit, zur Lösung derselben fÜr die Zukunft in geeigneten Momenten durch 
das Gesetz; und lediglich aus dieser Rücksicht sind die Worte hinzugefügt 
worden: „davon bei den Fahnen höchstens die ersten drei Jahre“. Ich 
behalte mir die Motivirung der Amendements zu Artikel 56 an der passen- 
den Stelle vor. 
Windthorst.“) Meine Herren, der Gegenstand, welcher jetzt zur 
Berathung steht, ist ungweifelhaft der wichtigste unter allen, die uns 
beschäftigen. Die bisherige Discussion hat gezeigt, daß wir einig sind in den 
Sätzen, daß eine tüchtige, schlagfertige Armee da sein und dauernd erhalten 
werden muß, daß das im Allgemeinen gilt, daß das insbesondere jetzt gilt. 
Die Zeitverhältnisse sind solche, daß hier nichts geschehen darf, was irgend 
wie einen Zweisel über die vollständigste Kraftentwickelung und Wehrhaftig- 
keit Norddeutschlands an irgend einer Stelle entstehen lassen könnte. Wenn 
der Einfluß einer Nation berechnet werden soll nach der Zahl der Krieger, 
die sie ins Feld stellen kann, so werden wir zudem darauf gefaßt sein müssen, 
daß die Unterhaltung einer größeren schlagfertigen Armee noch eine längere 
Zeit nothwendig sein wird. In Beziehung auf das Ziel, eine tüch- 
tige schlagfertige Armee, genügend, um den Frieden nach Außen 
zu erzwingen, sind wir einig und werden das immer bleiben. Die 
Meinungen gehen nur auseinander in Beziehung auf die Mittel, 
 
	        
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