Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

336 Bundeskriegewesen. 
den Abgeordneten Waldeck und von Vaerst, und der wesentlichste Punkt der- 
selben ist der Absatz 2, wo es heißt: „daß die Bewilligung der in diesem 
Etat gesorderten Summen nicht eine Genehmigung aller demselben zu Grunde 
liegenden thatsächlichen Einrichtungen in sich schließt, vielmehr daran festge- 
halten werden muß, daß in Gemäßheit der Artikel 34 und 35 der Verfassungs. 
urkunde das Gesetz vom 3. September 1814 bise zum verfassungsmäßigen 
Zustaudekommen eines neuen Organisationsgesetzes die gesetzliche Norm für 
die Dauer der Dienstzeit im stehenden Herre und für das Verhältniß der 
Landwehr zu demselben bildet.“ Und, meine Herren, der Abgeordnete von 
Vaerst hat ausdrücklich diese Resolution damals motivirt und sie motivirt 
gerade mit Rücksicht auf die Verhandlungen in diesem Parlamente hier. Er 
sogte damals: „Ich glauber, meine Herren, daß eine der ersten Vorlagen, 
welche die Königliche Staatsregierung diesem Parlamente zu machen gedenkt, 
die sein wird, welche die Organisirung des Bundesheeres betrifft, um die- 
jenige Einheit in demselben hervotgubringen, welche beim Eintritt ernster Er- 
eignisse die kriegerischen Erfolge erleichtert, ja, bis zu einem gewissen Grade 
sichert. Gewißlich wird der Inhalt dieser Gesetzvorlage im Großen und 
Wichtigen den bewährten Preußischen Heereselnrichtungen entnommen sein. 
Aber dürfte nicht auch manche Einrichtung in den neuerworbenen Ländern 
vorhanden sein, die sich im Laufe der Zeit als brauchbar und als tüchtig 
erwiesen hat, und die jenen Ländern eigenthlimlich und theuer ist, um auch 
in diesen Vorlagen ihre Stelle zu finden?" Und weiter, nachdem er von 
der äußeren Form des Heeres gesprochen hat: „Nun aber mehr noch als 
die äußere Gestalt, glaube ich, daß die in nere Glie derung einer solchen 
Armer nothwendig, und zu derselben gehört vor Allem die Fundamentalor- 
ganisation, als: Rekrutirung, Ersatzdienstzeit, Reserve und die Einrichtung 
der Landwehr. Hierzu, meine Herren, gehören ausreichende, umfassende Ge- 
setze, welche diese Einrichtungen regeln und dauernd feststellen. Dies Gesetz 
wird wahrscheinlich sein, wie ich meine, ein Gesetz über die Verpflichtung 
zum Kriegsdienst, und in demselben werden diejenigen Erleichter ungen hoffent- 
lich enthalten sein, welche in der Thronrede ausgedrückt sind, und es werden 
diejenigen Ergänzungen, welche nothwendig geworden sind, und sich als zeit- 
und sachgemäß erwiesen haben, ihren Ansdruck darin finden müssen; ein 
solches Gesetz scheint mir unerläßlich.“ Meine Herren! Ich weiß nun 
nicht, ob die Herren Vorredner in den uns vorliegenden Verfassungs- 
Artikeln diese Gesetze finden und anerkennen können. Ich meines- 
theils bin dazu außer Stande, und wenn die Herren von der politischen 
Nothwendigkeit der Anerkennung der Reorganisation durchdrungen waren, 
dann frage ich nochmals, warum sie es nicht damals ausge- 
sprochen haben. (Sehr richtig! links.) Neue zwingende Ereignisse 
sind nicht eingetreten, (Sehr richtig! links) die Erfolge des Jahres 
1866 lagen damals schon hinter uns, wie sie jetzt weiter hinter une 
liegen. Die Motive und der Entwickelungsproceß, wie die Herren zu
	        
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