Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artilel 60. Roon. 361 
3) von v. Forckenbeck:) 
den Artikel dahin zu ändern: 
„Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird bis 
zum 31. December 1871 auf ein Procent der Bevölke- 
rung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von 
den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit 
wird dlie Friedenspräsenzstärke des Heeres im Wege 
der Bundesgesetzgebung festgestellt.“ 
4) von Erxleben:“) 
den Schlußsatz: Sbel steigender Bevölkerung 2c.“ zu streichen. 
5) von Moltke:“") 
dem Artikel beizusfligen: 
„Die durch Artikel 56 und 58 bestimmten Lei- 
stungen dauern fort bis zur Publication des neu 
zu Stande zu bringenden Bundesgesetzes.“ 
6) von Duncker (Berlin):4) 
statt Artikel 60 (alt 50) und 61 (alt 57) zu bestimmen: 
„Artikel. Dem Reichstag ist jährlich ein Gesetz über 
die Gesammtzahl der Aushebung zum Kriegsdienst 
vorzulegen.“ 
„Artikel. Dem nüchsten Reichstag find vorzu- 
letzen: 
6 1) ein Gesetz, wodurch die Organlsation des gan- 
zen Bundesheeres sestgesetzt wird; 
2) ein Gesetz Über die Art der Aushebung (Ne- 
krutirungsgesetz). 
Durch das Gesetz unter 1) bestimmen sich zugleich die 
Kontingente der einzelnen Bundesstaaten.“ 
Bundescommissar Kriegsminister von Norn. f) Nach meinen Erinne- 
rungen an den früheren Kämpfen um die viel getadelte und jetzt zu melner 
Freude von Wielen anerkannte Reorganisation ist von den Gegnern 
der Reglerung, namentlich in den letzten Jahren ein sehr ent- 
schiedener Accent auf die sogenannte Contingentirung gelegt 
worden. Man war der Meinung, daß der Artikel 3 des Gesetzes vom 
6) Dr.-S. u. 75. 
) Dr.-S. u. 78. 
Dr.-S. u. 79. 
1) Dr.-S. u. 73. 
th et. Ver. S. 667.
	        
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