370 Bundeskriegswesen.
mit den verschiedenen Regierungen, so kommen wir in der That dazu, daß
an dieser Friction die ganze Verwaltungemaschinerie zu Grunde geht, sich
daran erschöpft, und ganz unsähig ist, irgend ekwas zur Förderung und zum
Fortschritt der Sache zu wirken. Ich kann also nur wiederholen, die Zeit-
bestimmung, wie sie in dem von Forckenbeck'schen Amendement
vorgeschlagen ist, kann der Regierung nicht genügen, noch weniger
kann ihr aber der Vorschlag genügen, daß — wenn ich ihn recht verstehe —
für die spätere Zeit die Friedenspräsenzstärke des Herres im Wege der Bundes-
gesetzgebung — wobei ich voraussetze, daß hier eine Auslassung sich findet —
alljährlich festgestellt werden soll. Das aber halte ich für ganz unzulässig
und ganz unannehmbar.
Freiherr von Molike (Memel-Heidekrug)..) Ich habe wenige Worte
zu sagen, um ein von mir gestelltes Amendement") zu begründen. Es
entsteht die Frage, was geschieht, wenn nach Verlauf einer Reihe
von noch früher festzustellenden Jahren die Bestimmungen,
welche der Entwurf der Verfassung enthält, abgelaufen find,
bevor ein neues Militairgesetz zu Stande gekommen ist. Man
hat uns gesagt, daß in ganz Norddeutschland die Gesetze und Reglements,
die in Altpreußen gültig waren, ebenfalls gültig sein werden. Wenn dies
der Fall wäre, wenn Alles bliebe, wie es war, so würde mein Amendement
überflüssig sein, auf alle Fälle aber unschädlich. Ich glaube aber nicht, daß
diese Auffassung der Verhältnisse in einem neuen Parlament so unbedingt
sicher ist; ich suche nach einer größereu Sicherung. Mein Amendement
bezweckt, einer so dauernden Institution, wie das Heer ist, auch eine
feste Grundlage in einer sicheren Einnahme zu verschafsen. Be-
densen Sie, meine Herren, daß eine Herabminderung des Präsenzstandes
12 Jahre lang nachgewirkt, ja, in der nächsten Zukunft 19 Jahre lang.
Sie beschließen vielleicht die Verminderung unter ganz friedlichen Ver-
höltnissen, sie kommt zur Wirkung oielleicht unter sehr kriege-
rischen. (Sehr richtig rechts.) Mein Amendement mußte sich auf den
Artikel 56 d. C. nicht allein, sondern auch auf Artikel 58 erstrecken; denn es hilft
mir nichts, daß der Multiplicator constant ist, wenn der Multipllcandus
variabel bleibt. Es ist richtig, daß dabei ein Theil der Militaireinnahmen
und Ausgaben der Bewilligung der Volkevertretung entzogen bleibt. Aber,
meine Herren, Sie haben gehört aus den Auseinandersetzungen des Herrn
Regierungscommissars, wie knapp Alles bemessen ist, und wissen, daß für
jede Mehrforderung die Regierung an den guten Willen und den Patriotis-
mus der Volksvertretung gewiesen ist. (Sehr richtigl) Gewähren Sie der
Militairverwaltung das Recht, innerhalb bestimmter Grenzen frei und nach
eigenem Ermessen versahren zu können; die Armee wird Ihnen dafür Dank
wissen, das Volk wird von seinen Freiheiten dabei nichts verlieren, (Bravol)
% ei. Ber. S. 573.
“% E. oben S. 351 Ziff. 5.