Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artilel 60. Braun · Web. 379 
durch diese Borschrift, die zu gleicher Zeit in sich die Gewißheit einer pro- 
gresfiven Entlastung an und für sich schon sichert, wenigstens flr Jeden von 
uns, der an eine Zukunft unserer Nation glaubt, der glaubt, daß wir in 
wachsender und nicht in abfallender Bevölkerungsziffer stehen. Auch während 
dieses IZuterims hat der Reichstag keineswegs auf seine Finanzrechte ver- 
schtet. Es handelt sich ja nicht blos um diese Maximalfriedensstärke, es 
giebt ja auch noch eine ganze Reihe anderer Posten im Militärbudget; es 
handelt sich auch keineswegs um die 225 Thaler, denn ich glaube, wir find 
doch alle darüber einig, daß es mit den 225 Thalern auf die lange Dauer 
nicht abgethan sein wird; (Hört! hört! links) man soll sich darlber keine 
Illnsionen machen. Wenn nun jährlich, wie es in dem Abschnitt XII. be- 
antragt und, so hoffe ich, beschlossen werden wird, die Bundesregierungen 
uns ein vollständiges Budget vorlegen, sowohl für diejenigen Abschnitte die 
fixirt find, ale auch für die Abschnitte, die nicht fixirt sind und die daher 
der jährlichen Bewilligung unterliegen, so wird der Reichstag schließlich doch 
das ganze Budget zu prüfen haben. Wir haben ja die Erfahrung in unsern 
einzelnen Landtagen gemacht. Wir hatten bisher die Bundesmatrikel und die 
Bundeskriegeverfassung, die die Militärlast der einzelnen Deutschen Territorlen 
genau regelte, die Alles fixirte, Mannschaft, Geld, Alles. Trotzdem haben 
die Einzellandtage einen ganz wesentlichen Einfluß auf die Militär#erwaltung 
innerhalb der überhaupt zulässigen Grenzen gehabt, weil sie Alles zu votiren 
hatten, was über das Maß der Bundeswehrverfassung hinausging. Wenn 
men nur ein paar Tausend Thaler mehr verlangte als das Maß der Bun- 
deemilitärverfassung, so wurde die Debatte Über diese paar Tausend Thaler 
damit begonnen, daß man die Regierung fragte: „Kunnst Du denn an Deinem 
bundesverfassungsmößigen Ordinarium nicht so viel sparen und daraus so 
viel heransschlagen, daß Du uns dieser Uebersorderung, dieses Plus, dieser 
Nachforderung überheben kannst?“ Und so wurde denn das Militärdudget 
gleichsam rückwärts aufgerollt und doch vollständig in die Discussion gezogen. 
Man kann also durchaus nicht behaupten, daß wir damil auch während des 
Interims auf alle und jede Budgetrechte verzichteten. Wenn gesagt wird, 
daß durch diese Vorschriften die Armer ausgesondert würde aus der Ver- 
fassung, so sage ich: nein, sie wird ja gerade ein integrirender Theil der 
Berfassung, sie wird in dieselbe aufgenommen und wer Überhaupt an eine 
Entwickelungsfähigkeit der Bundesverfassung glanbt, der muß auch nothwen- 
digerweise an eine Entwickelungsfähigkeit der Bundesmilitärverfassung glauben. 
Ich habe bereits nachgewiesen, daß der Relchstag unter allen Umständen Ein- 
fluß auf das Budget haben wird, auch während der Interimszeit, wo die 
Ziffer der Mannschaft und die Ziffer des Geldbeitrages fixirt sind. Könnten 
wir in diesem gegenwärtigen Augenblicke der Bundesregierung sagen: „Lege 
uns ein detaillirtes Budget vor, und dann wollen wir das im Voraus auf 
eine Reihe von Jahren genehmigen,“ so würde ich das für das Correcteste 
h#alten. Aber das können wir nicht, davon habr ich mich durch genaue In-
	        
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